Beseitigung Schuldnerwiderspruch Delikt

  • Hallo,

    wie lange kann denn eine Gläubiger gegen den Schuldnerwiderspruch vorgehen?
    Nach Verfahrensaufhebung müsste m.E. noch gehen, aber ist die RSB-Erteilung dann das endgültige Ende?
    Oder kann mann auch danach noch klagen?

    LG
    Ruly

  • BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08

    a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchsdes Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solcheauf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung istnicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

    b) .....

    Schaue insbesondere zu Rn. 12.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08

    a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchsdes Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solcheauf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung istnicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

    b) .....

    Schaue insbesondere zu Rn. 12.

    Eine besondere Klagefrist dürfte in der Tat nicht gegeben sein. Aus der Entscheidung IX ZB 151/12 lässt sich m.E. auch kein Honig saugen, aber kreativ vorgetragen, wer weiß es schon.
    Nach meinem bisherigen Verständnis ist die Verjährung maßgeblich (vgl. hierzu IX ZB 33/14, ein wenig "klitternd" als Klarstellung zur chaos-entscheidung IX ZR 247/09 = Abschaffung der Verjärhungsfristen :D ) bezeichnet.
    [h=1][/h][h=1][/h]

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Verjährung bezieht sich auf den Anspruch selbst (also die Kohle), die kann aber nicht mehr verjähren, wenn bereits ordnungsgemäß angemeldet und zur Tabelle festgestellt wurde. Was niemals nimmer verjährt lt. BGH ist der Anspruch auf Feststellung, dass der (nicht verjährte) Anspruch auf einer v. b. u. H. beruht.

  • Die Verjährung bezieht sich auf den Anspruch selbst (also die Kohle), die kann aber nicht mehr verjähren, wenn bereits ordnungsgemäß angemeldet und zur Tabelle festgestellt wurde. Was niemals nimmer verjährt lt. BGH ist der Anspruch auf Feststellung, dass der (nicht verjährte) Anspruch auf einer v. b. u. H. beruht.


    BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 (Rn.12)

    a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbarenForderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchsgelten.

    b) ....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass Ruly ein wenig selbst von dem Problem betroffen ist und sucht...
    2. Wenn die Forderung festgestellt wurde und dem zusätzlichen Attribut vom Schuldner widersprochen wurde, sollte es doch so sein, dass der Gläubiger sich einen Tabellenauszug beschafft und nach Erteilung der RSB "einfach" vollstreckt, ohne sich um den Widerspruch gekümmert haben zu müssen.
    3. Wenn er nach der langen Zeit keine Lust hat, sich an den Fall zu erinnern und einer Vollstreckungsabwehrklage zuvorkommen möchte, dann muss er doch eine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben können festzustellen, dass die Forderung auf einer vuH beruht. Das sollte bis zur Aufhebung des Vollstreckungsverbotes und der dann billigeren und einfacheren Möglichkeit, aus dem Tabellelauszug vorzugehen, doch möglich sein - eine gerichtliche Entscheidung zu der Frist kenne ich allerdings nicht...

  • so ist dies m.E. auch zu sehen. Aber nochmal zur Verjährung hier sollte stets IX ZB 33/14 ventiliert werden, die da nun endlich ! wieder Klarheit schafft.
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