Im Grundbuch sind die Flurstücke 1, 2, 3 sowie 4, 5 und 6 eingetragen, die sämtlich verkauft werden.
Auf den Flurstücken 4, 5, 6 wurde ein Erbbaurecht für 2 Personen zu je 1/2 Anteil eingetragen, ebenso zeitgleich ein "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Erbbauberechtigten des unter lfd. Nr. ...... eingetragenen Erbbaurechts".
Danach erfolgte die Anlegung von 25 Wohnungs- und Teilerbbaurechts
grundbüchern.
Müssen nun alle Berechtigten persönlich die Nichtausübung des Vorkaufsrechts erklären oder die Gemeinschaft? Beim Nachlesen gibt es so einiges, das mich verwirrt......