Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht zugunsten von Wohnungs- u. Teilerbbauberechtigten

  • Im Grundbuch sind die Flurstücke 1, 2, 3 sowie 4, 5 und 6 eingetragen, die sämtlich verkauft werden.

    Auf den Flurstücken 4, 5, 6 wurde ein Erbbaurecht für 2 Personen zu je 1/2 Anteil eingetragen, ebenso zeitgleich ein "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Erbbauberechtigten des unter lfd. Nr. ...... eingetragenen Erbbaurechts".

    Danach erfolgte die Anlegung von 25 Wohnungs- und Teilerbbaurechts
    grundbüchern.


    Müssen nun alle Berechtigten persönlich die Nichtausübung des Vorkaufsrechts erklären oder die Gemeinschaft? Beim Nachlesen gibt es so einiges, das mich verwirrt......

  • Nach dem Gutachten des DNotI vom 31.01.2016, Abruf-Nr: 142281, erschienen im DNotI-Report 2/2016, 12-14
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2a91f28f8c6cb25
    sind mit der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte so viele Vorkaufsrechte entstanden wie Wohnungserbbaurechtseinheiten gebildet worden sind.

    Der BGH führt im Versäumnisurteil und Urteil vom 11.7.2014, V ZR 18/13,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…875&pos=0&anz=1
    in Rz 13 aus

    „Das den Berechtigten jedes einzelnen Wohnungserbbaurechts eingeräumte Vorkaufsrecht kann sich nach seinem Zweck, dem Einzelnen eine persönliche Absicherung zu ermöglichen, nicht auf den Erwerb des Alleineigentums an dem Erbbaugrundstück beziehen. Vielmehr kommt nur ein Vorkaufsrecht in Betracht, das den Wohnungserbbauberechtigten die Möglichkeit verschafft, einen ihrem Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am Erbbaugrundstück zu erwerben“.

    Also müssen aus notarieller Sicht alle Wohnungserbbauberechtigten auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verzichten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe große Wohngebiete, wo es ebenso ist. In jeder Anlage wurde aber bereits bei Aufteilung in Wohnungserbbaurechte eine Lösung "eingebaut", dass nur einer zum Notar muss, immer ist der Verwalter hierzu bevollmächtigt. Daher würde ich, wenn das mein erster Kaufvertrag in der Wohnanlage wäre, bei der Hausverwaltung nachfragen, ob jemand von allen Eigentümern bevollmächtigt ist. Die entsprechende Regelung müsste dann auch bei eurem Kaufvertrag für künftige Verkäufe eingepflegt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!