Im GB ist Anfang 1998 (also noch zur Geltungszeit des Reichsheimstättengesetzes) auf einer Reichsheimstätte lastend eine Grundschuld ohne eine ersichtliche Behördenzustimmung eingetragen worden, bei der laut Bestellungsurkunde Zahlungen an die Gläubigerin nicht zur Tilgung der Grundschuld oder Befreiung von der Haftung, sondern nur zur Begleichung der persönlichen Forderung erfolgen. Es ist im GB auch der Vermerk angebracht, dass auf dieses Recht § 17 II Reichsheimstättengesetz weiterhin Anwendung findet.
Da keine Behördenzustimmung ersichtlich ist und der Fortgeltungs-Vermerk angebracht ist, erlischt doch die Grundschuld in Höhe getätigter Zahlungen trotz der Bestimmung der Belastungsurkunde oder?
Jetzt liegt mir der Antrag auf Eintragung der Abtretung der Grundschuld vor. Laut DNotI können nur mit Behördenzustimmung eingetragene, vom § 17 II abweichende Grundschulden neu valutiert werden.
Habe ich dies zu beachten oder kann ich die Abtretung trotzdem eintragen? laut DNotI gilt: "Unter praktischen Gesichtspunkten dürfte der Grundbuchvermerk einer Neuvalutierung jedoch entgegen stehen.Denn der Grundbuchvermerk erfolgt ohne materielle Prüfung durch das Grundbuchamt. Der Eigentümer müsste im Rahmen einer Beschwerde (§ 71 GBO) mit dem Ziel der Löschung des Vermerkes nachweisen, dass es sich hierbei um eine Sicherungsgrundschuld handelt, auf die § 17Abs. 2 S. 2 RHeimStG nicht anwendbar ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 3908, 3910; a. A. Knees, Rpfleger 1995, 502)."