Hallo in die Runde!
Ich habe hier einen BerH-Antrag, in dem die Antragsfrist nach § 6 Absatz 2 BerHG zunächst überschritten schien. Auf meinen Hinweis teilte die beratende Rechtsanwältin mit, dass sie die Mandantin in der Sache zunächst pro bono beraten hätte. Erst etwas später habe sie sie wieder aufgesucht mit der Bitte, nun auch die anwaltliche Vertretung in der Sache zu übernehmen. Auf meinem Hinweis, dass es für die Berechnung der Antragsfrist auf den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Beratung ankomme und die Frist deshalb bereits abgelaufen sei, erwiderte die Anwältin, dass es hier auf den Beginn der neuen anwaltlichen Tätigkeit ankomme, da sie die seinerzeitige Beratung gerade nicht als Beratungshilfemandat geführt habe, sondern eben pro bono. Da § 6 Absatz 2 BerHG in der Tat auf den Beginn der BeratungsHILFEtätigkeit abstellt, könnte es tatsächlich sein, dass - auch wenn die gleiche Sache nun fortgeführt wird - die Antragsfrist nicht versäumt wurde. Diese wäre dann, abgestellt auf den Wiederbeginn der anwaltlichenTätigkeit, eingehalten.
Ich bin mir nun etwas unsicher, ob das so tatsächlich gewollt ist und sein kann. Spitz formuliert könnten dann Fristversäumnisse mit Hinweisen auf frühere pro-bono-Beratungen beseitigt werden; das könnte einem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Müsste mit Blick auf § 15 Absatz 5 RVG nicht auch überlegt werden, wie mit pro-bono- Tätigkeiten umzugehen ist? Für Anregungen und Meinungen wäre ich dankbar.