Beschreibung Aufgabenkreis nach § 1896 Abs. 4 BGB

  • Hallo zusammen.

    Heute kam mir von einem hessischen Gericht die Formulierung Vertretung in postalischen Angelegenheiten soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt unter die Fittiche.

    Ist das neu - hab' ich was verpasst? Halte nach dem Wortlaut des § 1896 Abs. 4 BGB das nicht wirklich für gelungen, da ja dort wortwörtlich ausdrücklich steht und das hier so eher umschrieben ist.
    Wie seht Ihr das?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die genannte Formulierung habe ich auch noch nicht gehört. Grundsätzlich habe ich aber immer wieder Einschränkungen ohne Privatpost oder bezogen auf die anderen AK Ämter/Behörden/etc.

    Drückt aber bei Allen das Gleiche aus. Privatpost bleibt Privatpost.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ...soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt

    Mit diesem Aufgabenkreis würde ich als Betreuer keinen an den Betroffenen adressierten Brief öffnen. Denn auch eine Arztrechnung oder ein Schreiben des Finanzamts ist „Privatpost“,

    § 202 StGB lässt grüßen.

  • Ich denke die Praxis hat sich da schon eingefuchst. Ich zeige mich bei Ämtern und Behörden an und sage, alle Post zu mir, egal ob ich Postangelegenheiten habe oder nicht. Die kommt dann auch zu 90%. Blöd ist nur, wenn das JobCenter kurzfristige Einladungstermine vergibt und ich denen erkläre, ich bin nicht die ihr Bote in persönlichen Angelegenheiten. ;)

    PS: Ach so, die Post ist natürlich auch an mich adressiert und das Anschreiben an den Betroffenen liegt anbei.

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  • ...soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt

    Mit diesem Aufgabenkreis würde ich als Betreuer keinen an den Betroffenen adressierten Brief öffnen. Denn auch eine Arztrechnung oder ein Schreiben des Finanzamts ist „Privatpost“,

    § 202 StGB lässt grüßen.

    Ebenso.

    Es wäre schon viel gewonnen, wenn die Richter ihre "Kreativität" an etwas anderem ausleben würden als an misslungenen Formulierungsversuchen im Hinblick auf die anzuordnenden Aufgabenkreise. Aufgrund der vorliegenden Grundrechtsrelevanz würde der BGH und/oder das BVerfG dem Verursacher den besagten Aufgabenkreis wohl krachend um die Ohren schlagen.

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