Kosten des Zwangsgeldverfahrens

  • Guten Morgen!

    Gegen die Betreuerin wurde von meiner Vorgängerin ein Zwangsgeld festgesetzt (wegen fehlender RL). Nach Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses ist sie dem nachgekommen. Meine Frage: Wie geht es jetzt mit dem Zwangsgeld weiter? Da dieses ja nur Beugemittel ist, wäre die Vollstreckung nicht zu betreiben. Muss der Beschluss aufgehoben werden oder wird einfach nichts weiter veranlasst?
    Und was ist mit den Kosten des Zwangsmittelverfahrens? Sind diese von der Betreuerin trotzdem zu zahlen, da sie diese durch ihr Verhalten ja ausgelöst hat?

    Danke im Voraus :)

  • Probier mal die Suchfunktion aus. Die spuckt zum Thema "Zwangsgeld" hunderte Treffer aus.

    Meine Auffassung: Zwangsgeld aufheben, Kosten eintreiben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei der Suche mit den Begriffen Zwangsgeld und Kosten sind es nur 45 Ergebnisse (im Betreuungsteil). Aber ansonsten wie FED.

    :daumenrau

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Auch für Dich gilt die Suche (welche unscheinbar hier auch das Ergebnis auf die obige Frage aufwirft).

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  • Keiner Entscheidung bedarfhier die Frage, ob eine solche Aufhebung - dann entsprechend § 48 Abs. 1FamFG - auch zu erfolgen hat, wenn der Festsetzungsbeschluss zwar rechtskräftig, aber noch nicht vollstreckt worden ist (bejahend: Schulte-Bunert inSchulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 35 Rn. 14; verneinend: Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 35 Rn. 21). Jedenfalls ist auch dann von einer (weiteren) Vollstreckung abzusehen (LG Kassel Beschluss vom 20. Dezember 2010- 3 T 712/10 - juris Rn. 10; Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 35 Rn. 21;BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Juli 2017] § 35 Rn. 32; Borth/Grandel inMusielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 35 Rn. 9; Cirullies Rpfleger 2011, 573, 576;Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 35 Rn. 7, 11; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 35 Rn. 8, 16a; im Ergebnis ebenso: Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 35 Rn. 49 aE).bb) Anders liegt es trotz der Funktion des Zwangsgelds als Beugemitteljedoch, wenn bei rechtskräftigem Festsetzungsbeschluss das Beitreibungsverfahren vollständig und erfolgreich durchgeführt ist und die gerichtliche Anordnung erst danach erfüllt wird. Dann kann weder eine Aufhebung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses noch eine Rückzahlung des beigetriebenenZwangsgelds erfolgen (Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 35Rn. 9; Cirullies Rpfleger 2011, 573, 576; Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl.§ 35 Rn. 49; Haußleiter/Gomille FamFG 2. Aufl. § 35 Rn. 11; im Ergebnis wohlauch Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 35 Rn. 21; BeckOK FamFG/Munzig[Stand: 1. Juli 2017] § 389 Rn. 23; vgl. auch Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 389 Rn. 27; aA Prütting/Helms/Hammer FamFG3. Aufl. § 35 Rn. 8; Lorenz FamRZ 2016, 688, 691). BGH, XII ZB 42/17 Beschluss vom vom6. September 2017

  • Danke.

    Aber war das hier überhaupt die Frage?

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