Datenschutz und Verfahrensbeteiligte

  • Hallo,

    die Antragsgegnerin einer Teilungsversteigerung ist anwaltlich vertreten. Nach Terminsanberaumung hat die Serviceeinheit den Bietinteressenten auf Nachfrage den Namen des Rechtsanwalts mitgeteilt. Dieser beschwert sich nun und will ein verfahren wegen Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen einleiten:mad:. Wie handhabt ihr das? Die persönlichen Daten der Parteien wurden nicht rausgegeben. Nur die Verfahrensbevollmächtigten.

  • So handhaben wir das auch.
    Der Anwalt würde sich bei uns auch in der Internetveröffentlichung mit seinen beruflichen Kontaktdaten finden.
    Wir schützen die privaten Daten der Antragsteller/-Gegner auch, indem wir die beruflichen Daten der Verfahrensbevollmächtigten, die ja beruflich das Verfahren aktiv betreiben, bekanntgeben.

  • Wir veröffentlichen keine Antragsgegner.

    Der Antragsteller will das Objekt versteigert haben, also viele Interessenten generieren. Daher wird er angegeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke, das fällt eindeutig unter § 3 Bundesdatenschutzgesetzt:

    § 3 BDSG
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

    @ Araya
    Tatsächlich veröffentlichen wir auch nur Antragsteller.

  • Ich lasse beim Antragsteller/ Gl. anfragen, ob und in welchem Umfang er der einer Weitergabe der Daten zustimmt.
    Nur bei entsprechender Zustimmung werden die Daten mit veröffentlicht, bzw. an Interessenten auf Nachfrage weitergegeben.

    Nach Auskunft meiner Geschäftsstellen machen Telefongespräche mit Interessenten seitdem deitlich weniger Spaß...

  • Ganz einfach:
    Nach § 42 ZVG kann jeder Einsicht nehmen u.a. in die Mitteilungen des Grundbuchamtes nach § 19 ZVG. Nach § 19 ZVG teilt das Grundbuchamt u.a. den Wohnort aller Beteiligten und ggfs. deren Vertreter mit.

    Wie abwegig es wäre, das Wohnungsblatt quasi öffentlich auszulegen, den im Verfahren tätigen Bevollmächtigten aber geheimzuhalten, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.

  • Selbstverständlich erteilen wir gemäß § 42 ZVG jedem anfragenden Interessenten Auskunft über Antragsteller, Antragsgegner und deren Rechtsanwälte. Das ist aus unserer Sicht eine zwingende gesetzliche Regelung. Wenn vorher eine dieser Personen, uns geschrieben hat, dass sie dies nicht möchte, erteilen wir diese Auskunft trotzdem, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass sie das nicht wollte.

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