Widerspruch der Schuldnerin per E-Mail

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich habe gerade folgendes Problem:
    Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde anberaumt. Die Gläubigerin meldet eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Belehrung der Schuldnerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Nun liegt mir die Akte zum Prüfungsstichtag vor. Die Schuldnerin hat per einfacher E-Mail Widerspruch gegen das Attribut der vbuH eingelegt. Der Widerspruch befindet sich im Mailtext, es liegt also keine unterschriebene pdf-Datei o.Ä. vor.

    Nun meine Frage: Ist der Widerspruch per E-Mail wirksam? Ich war bisher der Meinung, dass im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch schriftlich und unterschrieben eingereicht werden muss. Meine Urlaubsvertretung hatte, als die E-Mail vorgelegt wurde, die Form für ausreichend erachtet. Bin ich da zu streng? Der BeckOK schreibt hierzu, dass im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch schriftlich abzugeben ist (BeckOK InsO/Zenker InsO § 178 Rn. 8). Ich erachte die einfache E-Mail grundsätzlich gar nicht als ein Mittel, um rechtswirksam schriftliche Erklärungen abzugeben.

    Wie sind da die Meinungen? Genügt eine E-Mail der Schriftform?

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich habe gerade folgendes Problem:
    Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde anberaumt. Die Gläubigerin meldet eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Belehrung der Schuldnerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Nun liegt mir die Akte zum Prüfungsstichtag vor. Die Schuldnerin hat per einfacher E-Mail Widerspruch gegen das Attribut der vbuH eingelegt. Der Widerspruch befindet sich im Mailtext, es liegt also keine unterschriebene pdf-Datei o.Ä. vor.

    Nun meine Frage: Ist der Widerspruch per E-Mail wirksam? Ich war bisher der Meinung, dass im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch schriftlich und unterschrieben eingereicht werden muss. Meine Urlaubsvertretung hatte, als die E-Mail vorgelegt wurde, die Form für ausreichend erachtet. Bin ich da zu streng? Der BeckOK schreibt hierzu, dass im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch schriftlich abzugeben ist (BeckOK InsO/Zenker InsO § 178 Rn. 8). Ich erachte die einfache E-Mail grundsätzlich gar nicht als ein Mittel, um rechtswirksam schriftliche Erklärungen abzugeben.

    Wie sind da die Meinungen? Genügt eine E-Mail der Schriftform?

    Gemäß § 4 InsO gelten die Regelungen der ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend. Eine einfache E-Mail genügt nicht den Formerfordernissen der ZPO.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • das sehe ich genauso
    schriftlich heißt nach BGB eigenhändig unterschrieben
    Eine Ausnahme mache ich nur wenn unterschrieben,eingescannt und als mailanhang versandt

    Von mir bekommt der Einsender einen schönen Standard Text, dass Fragen Wünsche und insbes. auch Anträge nur per Papier, und dass Anhänge bei den mails aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden. Und dass weitere mails nicht beachtet werden. (Immerhin würde ich ja suggerieren, dass mails in meiner Abwesenheit auch weitergeleitet werden.)

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Ich werde dann den Widerspruch nicht in das Tabellenblatt aufnehmen. Ist ein bisschen blöd gelaufen, da der Widerspruch zu meiner Urlaubszeit einging und meine Vertretung die Form nicht moniert hat. Hätte ich den Eingang vorgelegt bekommen, hätte ich die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in schriftlicher Form (=auf Papier) erhoben werden muss. Die Schuldnerin hätte noch genug Zeit zur Nachbesserung gehabt.

    Zitat

    Der § 130a Abs. 6 ZPO bezieht sich mit der Formulierung "geeignet" meines Wissens nach eher darauf, dass die übersandte Datei bestimmte technische Rahmenbedingungen erfüllt, insbesondere dass sie das passende Dateiformat hat. So auch MüKoZPO/Fritsche ZPO § 130a Rn. 4.

  • geeignet ist das elektronische Dokument dann, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei gewährleistet ist und sichergestellt ist, dass auf dem Übermittlungsweg keine Manipulation des Inhalts erfolgen konnte.

    Ich kann mir auch jederzeit eine Ingo.Insolvenzschuldner@provider.de Email zulegen und darüber Widersprüche und Anträge zu Ingos Insolvenzverfahren mailen....
    Führt aber nicht dazu, dass eine Wirksame Erklärung des Schuldners vorliegt....

  • sehe es wie Queen (lasse diese ! WS zu).
    Regelmäßig erfolgt bei mails an das Amtsgericht stets ein Hinweis, dass verfahrensrechtliche Erklärungen icht per mail abgegeben werden können (nur für den Fall, dass ein Wiedereinsetzungsantrag kommt; ich habe es bzgl. unseres Gerichts ganz einfach mal getestet.....)
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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