Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe gerade folgendes Problem:
Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde anberaumt. Die Gläubigerin meldet eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Belehrung der Schuldnerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Nun liegt mir die Akte zum Prüfungsstichtag vor. Die Schuldnerin hat per einfacher E-Mail Widerspruch gegen das Attribut der vbuH eingelegt. Der Widerspruch befindet sich im Mailtext, es liegt also keine unterschriebene pdf-Datei o.Ä. vor.
Nun meine Frage: Ist der Widerspruch per E-Mail wirksam? Ich war bisher der Meinung, dass im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch schriftlich und unterschrieben eingereicht werden muss. Meine Urlaubsvertretung hatte, als die E-Mail vorgelegt wurde, die Form für ausreichend erachtet. Bin ich da zu streng? Der BeckOK schreibt hierzu, dass im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch schriftlich abzugeben ist (BeckOK InsO/Zenker InsO § 178 Rn. 8). Ich erachte die einfache E-Mail grundsätzlich gar nicht als ein Mittel, um rechtswirksam schriftliche Erklärungen abzugeben.
Wie sind da die Meinungen? Genügt eine E-Mail der Schriftform?