Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek

  • Guten Morgen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek vor. Beigefügt ist eine Ausfertigung eines im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschlusses. Durch den Antrag ist die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO gewahrt (§ 932 III ZPO). Der Titel ist gegen die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin (= GbR) ergangen. Jedoch sind die einzelnen Gesellschafter nicht bezeichnet. Weitere Mängel bestehen nicht. Ich müsste daher wegen vollstreckungsrechtlichen Mangels (§§ 736, 750 I ZPO) eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung erlassen. Seht ihr das auch so? Der Anwalt drängelt und meint, die Sache wäre extrem eilig...

    Danke euch!

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