Erhöhung Rangvorbehalt

  • Hallo.

    Ich habe eine Vorab-Anfrage eines Notariats erhalten und komme gerade irgendwie nicht weiter. Eingereicht wurden hier schon sämtliche Unterlagen zur Bestellung / Eintragung eines Erbbaurechts. Die Eintragung ist noch nicht erfolgt. Bei dem für den Grundstückseigentümer einzutragenden Vorkaufsrecht soll im Erbbaugrundbuch ein Rangvorbehalt mit eingetragen werden. Dies wurde in der Erbbaurechtsbestellungsurkunde auch schon so mit vereinbart. Jetzt hat man festgestellt, dass der RV für die Finanzierungsgrundschuld nicht ausreicht und möchte den RV noch erweitern.
    Die Frage war nun, wer (also Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter oder beide) die Bewilligung der Erhöhung des RV erklären muss. Die Mitarbeiterin des Notariats hat nun einen Entwurf der Ergänzungserklärung zugeschickt, in der lediglich der Grundstückseigentümer (gleichzeitig Berechtigter des Vorkaufsrechts) die Erhöhung des RV bewilligt hat. Sie meinte, dass dies vor Eintragung des Erbbaurechts ausreichend sei. Wäre es (also das Erbbaurecht und auch das VKR) schon eingetragen, müssten sowohl Grundstückseigentümer als auch Erbbauberechtigter die Bewilligung abgeben, was in ihrem Fall schwierig sei, da zwei Stiftungen beteiligt seien, die sie schwierig nochmal alle zusammenbekommt. Von daher wäre es gut, wenn lediglich der Berechtigte / Grundstückseigentümer die Bewilligung abgegeben muss.

    Ist das zutreffend? Ich stehe leider gerade etwas auf dem Schlauch. :confused:

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