Erbe des Empfangsberechtigten des Übererlöses pfändet

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Hinterlegungsakte, wo ich nicht ganz sicher bin, wie zu verfahren ist.

    Hinterlegt wurde Zuteilung/Übererlös im Versteigerungsverfahre in Höhe von 55.975,01 Euro.

    Des Weiteren liegt ein PfÜB im Verfahren vor, wonach 22.927,96 Euro gepfändet werden.

    Als Empfänger des hinterlegten Betrages kommen gem. Aufstellung der K-Abt. in Betracht:

    Person A - inzwischen verstorben und beerbt worden von Person C, die zugleich die obige Pfändungsgläubigerin ist, vertreten durch RA xy

    Person B - lebt und ist nun zugleich Pfändungsschuldner

    Die Hinterlegungsstelle ist natürlich Drittschuldner. Die Drittschuldnererklärung habe ich abgegeben.

    Gemäß § 22 Hinterlegungsgesetz kann dem Antrag auf Auszahlung des hinterlegten Betrages ja nur entsprochen werden, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen oder es eine rechtskräftige Entscheidung gibt

    Der RA xy stellt nun Auszahlungsantrag aufgrund des PfÜB.

    Was ist mit Person B, also dem anderen Empfangsberechtigten? Muss der RA xy die Zustimmung zur Auszahlung von ihm einholen?

    Die Hinterlegungsstelle ist doch da raus, oder?

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass C einen Titel gegen B hat und aus diesem Titel gegen B vollstreckt. Ich setze mal voraus, dass C Alleinerbe nach A ist und dir dies auch entsprechend nachgewiesen hat.
    Die Willenserklärung des B brauchst du in diesem Fall nicht.
    Du kannst an C in Höhe des Pfübs ( incl. Kosten und Zustellungskosten, + ggfls. Zinsen ) auszahlen, denn C tritt durch den Pfüb quasi an die Stelle des B.

    Wenn C trotz Pfüb noch auf die Willenserklärung des B angewiesen wäre würde ihm der Pfüb doch quasi nichts bringen :)

  • Guten Morgen,

    ja der PfÜB basiert auf einem Urteil des LG und einem KFB.

    C hat ihre Erbenstellung durch Erbschein nachgewiesen.

  • Was bedeutet "kommen in Betracht" in #1? Ist es ein Berechtigter A und ein Eventualberechtigter B oder sind beide Berechtigt. In letzterem Fall kannst du mE aufgrund des PÜ nicht auszahlen, da sich A und B über die Verteilung auseinandersetzen müssen.

    Was wurde konkret gepfändet? Der Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle oder auch der Auseinandersetzungsanspruch gegen B?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es gab also als Berechtigte: A und B.
    A ist verstorben und wir haben nun als Berechtigte: C und B.
    C hat einen Titel gegen B und hat in den hinterlegten Betrag gepfändet.
    Durch die Pfändung wird die notwendige Auszahlungsbewilligung des B in Höhe des gepfändeten Betrages plus Kosten etc. ersetzt, so dass der Betrag an C ausgezahlt werden kann bzw. muss.

  • Ich revidiere. Ich hatte überlesen, dass B der PÜ-Schuldner ist.

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