Ausschl. für Minderjährige - Wechsel d. Vertretungsbefugnis nach Testamentseröffnung

  • Ein Kindesvater ist gestorben und hat seine minderjährige Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Die Minderjährige wird durch einen Vormund vertreten. Diesem werden auch die Eröffnungsunterlagen für das Mündel übersandt. Die Kindesmutter erfährt von der Alleinerbenstellung ihrer Tochter und erhält auf ihren Antrag innerhalb weniger Tage vom Familiengericht die elterliche Sorge für ihre mj. Tochter zurück und schlägt dann auch unverzüglich für das Kind aus. Das Familiengericht erteilt die familiengerichtliche Genehmigung und nach Eintritt der Rechtskraft teilt die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht unverzüglich mit, dass sie von der ihr erteilten familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch mache.
    Ich bin mir nicht ganz sicher, ab wann die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist für die Minderjährige beginnt: mit der Kenntnis des Vormunds durch den Eingang der Testaments-Eröffnungsunterlagen?
    Muss sich das Kind die Zeitspanne von der Kenntnis des Erbanfalls durch den später abgesetzten Vormund bis zum Eingang der Erbausschlagungserklärung durch die erst zu diesem Zeitpunkt vertretungsberechtigte Kindesmutter beim Nachlassgericht anrechnen lassen?
    Die Mutter konnte doch erst nach Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie selbst die Ausschlagung für das Kind erklären. Sie hatte daher keine Möglichkeit, die 6-Wochenfrist vorher zu hemmen.
    Freue mich auf Eure Meinungen.

  • Muss sich das Kind die Zeitspanne von der Kenntnis des Erbanfalls durch den später abgesetzten Vormund bis zum Eingang der Erbausschlagungserklärung durch die erst zu diesem Zeitpunkt vertretungsberechtigte Kindesmutter beim Nachlassgericht anrechnen lassen?

    M.E. ja. Das Kind war nicht ohne gesetzlichen Vertreter, also lief die Frist.

    Die Mutter konnte doch erst nach Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie selbst die Ausschlagung für das Kind erklären. Sie hatte daher keine Möglichkeit, die 6-Wochenfrist vorher zu hemmen.

    Aber der Vormund hätte fristgerecht ausschlagen können. Vielleicht hat er sich bewusst dagegen entschieden, vielleicht hatte er kein Interesse. Oder er wollte die Entscheidung der Mutter überlassen. Der Grund dürfte nicht relevant sein, er hat eben nicht ausgeschlagen.

  • Der neue gesetzliche Vertreter (Mutter) muss die Rechtslage so hinnehmen, wie sie sich bereits unter dem früheren gesetzlichen Vertreter (Vormund) darstellte. Hat Letzterer also die für den Anlauf der Ausschlagungsfrist erforderliche Kenntnis erhalten, als er noch als gesetzlicher Vertreter amtierte, dann hat die Ausschlagungsfrist mit dieser Kenntnis begonnen. Daran ändert auch der spätere Wechsel in der gesetzlichen Vertretung nichts. Und wenn die gesetzliche Vertretung nahtlos ohne zeitliches Vakuum auf die Mutter überging, kommt auch eine Fristhemmung nicht in Betracht.

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