Klauselumschreibung bei Rechtsnachfolge (Verschmelzung)

  • Hallo!

    Da ich recht frisch Urkundssachen bekommen habe, stellen sich mir schon wieder ein paar Fragen...
    Ich habe den Antrag einer Bank auf Klauselumschreibung, da sie durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin sei.
    Es wurde lediglich die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde (logisch) übersandt. Das Original der Urkunde aus unserem Archiv liegt bereits vor.

    Der Schuldner wurde bereits angehört von meiner Vorgängerin und ist mit der Umschreibung einverstanden.
    So weit, so gut.

    Bezüglich der Rechtsnachfolge verweist der Ast auf das Grundbuch, aus dem mir diesbezüglich aber nichts ersichtlich wird (Grundakte liegt vor). Oder übersehe ich etwas? Auf was müsste ich da achten? Mir wird jedenfalls nichts klar bezüglich der Nachfolge/Verschmelzung. Weiter wird auf das Genossenschaftsregister verwiesen. Soll ich mir diesbezüglich einen Auszug beim zuständigen Gericht anfordern? Genügt mir das denn zum Nachweis der Rechtsnachfolge? Oder macht es Sinn, mal in unseren Generalakten zu schauen? Verwiesen wird darauf in dem Antrag jedenfalls nicht...

    Oder: Würdet ihr dem Ast schreiben, dass er die Rechtsnachfolge durch öffentl./öffentl. begl. Urkunden nachweisen soll, beispielsweise durch eine Notarbescheinigung? Fragen über Fragen...:gruebel:

  • Was das Grundbuch mit der Verschmelzung eines Unternehmens zu tun hat, erschließt sich mir gerade nicht. Sofern sich die Verschmelzung aus einem für dich an deinem Gericht einsehbaren Handelsregisterauszug ergibt, würde ich diese als gerichtsbekannt ansehen und auf weitere beglaubigte Urkundsnachweise verzichten.

    Mir lag vor ein paar Monaten ein Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel mit Bezugnahme auf das HR eines anderen Bundeslands vor. Da konnte ich mit meinen Einsichtsrechten nichts reißen, weshalb ich den Urkundsnachweis noch beim Antragsteller angefordert habe. Selbst beim zuständigen Handelsregister veranlasst habe ich nichts: "Gerichtsbekannt" heißt nicht "vom Gericht im Wege der Amtshilfe o.ä. ermittelbar". Ich würde "gerichtsbekannt" in diesem Sinne also mit "im Haus für mich greifbar" beschreiben.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Was das Grundbuch mit der Verschmelzung eines Unternehmens zu tun hat, erschließt sich mir gerade nicht. Sofern sich die Verschmelzung aus einem für dich an deinem Gericht einsehbaren Handelsregisterauszug ergibt, würde ich diese als gerichtsbekannt ansehen und auf weitere beglaubigte Urkundsnachweise verzichten.

    Vermutlich wurde die Rechtsnachfolge auch in Abt. III des Grundbuchs vollzogen und das Grundpfandrecht auf den neuen Gläubiger umgeschrieben. Mag so sein, bringt im Klauselverfahren aber nichts.

    Ich habe einen Handelsregisterzugang für meine UR-Sachen und wenn sich die Verschmelzung aus dem (für jedermann einsehbaren) Handelsregister ergibt, habe ich kein Problem damit, die Klausel wegen Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge zu erteilen.
    Gibt aber auch Kollegen, die das enger sehen und einen amtlichen Ausdruck des HR-Auszugs als Nachweis verlangen.

  • Was das Grundbuch mit der Verschmelzung eines Unternehmens zu tun hat, erschließt sich mir gerade nicht. Sofern sich die Verschmelzung aus einem für dich an deinem Gericht einsehbaren Handelsregisterauszug ergibt, würde ich diese als gerichtsbekannt ansehen und auf weitere beglaubigte Urkundsnachweise verzichten.

    Danke. Ich dachte schon, ich verstehe gar nichts mehr! Meine Vorgängerin hat sich die Grundakte halt angefordert und da dachte ich mir: was wollte sie bloß darin finden, das ich wissen sollte. An eine Rechtsnachfolge in Abt. III des GB dachte ich auch, dem war aber tatsächlich (noch) nicht so! Aber das hätte mich ja auch nicht weiter gebracht...

    Mir lag vor ein paar Monaten ein Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel mit Bezugnahme auf das HR eines anderen Bundeslands vor. Da konnte ich mit meinen Einsichtsrechten nichts reißen, weshalb ich den Urkundsnachweis noch beim Antragsteller angefordert habe. Selbst beim zuständigen Handelsregister veranlasst habe ich nichts: "Gerichtsbekannt" heißt nicht "vom Gericht im Wege der Amtshilfe o.ä. ermittelbar". Ich würde "gerichtsbekannt" in diesem Sinne also mit "im Haus für mich greifbar" beschreiben.

    Das hilft mir sehr weiter. Danke! Einsichtsrecht in dieses Handelsregister habe ich tatsächlich nicht. Dann erfordere ich noch einen Nachweis.

  • Ich habe einen Handelsregisterzugang für meine UR-Sachen und wenn sich die Verschmelzung aus dem (für jedermann einsehbaren) Handelsregister ergibt, habe ich kein Problem damit, die Klausel wegen Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge zu erteilen.
    Gibt aber auch Kollegen, die das enger sehen und einen amtlichen Ausdruck des HR-Auszugs als Nachweis verlangen.

    Danke für den Input! Hilft mir weiter.

  • Sofern sich die Verschmelzung aus einem für dich an deinem Gericht einsehbaren Handelsregisterauszug ergibt, würde ich diese als gerichtsbekannt ansehen und auf weitere beglaubigte Urkundsnachweise verzichten.

    "Gerichtsbekannt" ist aber nicht zwangsläufig auch "offenkundig" - auch wenn man die Offenkundigkeit entsprechend Corypheus' Beitrag ggf. annehmen kann.

    § 727 ZPO bietet da nunmal nicht viele Möglichkeiten - entweder Offenkundigkeit (bitte unbedingt auch in die Klausel reinschreiben, wie vom Gesetzgeber vorgesehen) oder nachgewiesen durch Urkunden (die auch in der Klausel zu erwähnen sind).

    Und nicht zuletzt: Das Klauselverfahren ist ein Antragsverfahren. Sind Nachweise erforderlich, sind diese durch den Antragsteller nach Maßgabe des § 727 ZPO zu erbringen. Ermittlungen von Amts wegen finden nicht statt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • "Gerichtsbekannt" ist aber nicht zwangsläufig auch "offenkundig" - auch wenn man die Offenkundigkeit entsprechend Corypheus' Beitrag ggf. annehmen kann.

    § 727 ZPO bietet da nunmal nicht viele Möglichkeiten - entweder Offenkundigkeit (bitte unbedingt auch in die Klausel reinschreiben, wie vom Gesetzgeber vorgesehen) oder nachgewiesen durch Urkunden (die auch in der Klausel zu erwähnen sind).

    Und nicht zuletzt: Das Klauselverfahren ist ein Antragsverfahren. Sind Nachweise erforderlich, sind diese durch den Antragsteller nach Maßgabe des § 727 ZPO zu erbringen. Ermittlungen von Amts wegen finden nicht statt.

    Super! Ich danke euch. Hab mich gerade wieder an die Akte gesetzt und fordere jetzt erstmal einen Nachweis an. Ich kann nämlich weder "offenkundig" in der Klausel angeben noch etwaige Urkunden erwähnen. Spätestens dann merkt man ja, dass einem doch noch etwas fehlt...

    Allen schon mal ein schönes Wochenende!

  • Ich würde hier eine entsprechende - aktuelle - Notarbescheinigung verlangen. Diese geht idR nicht über eine Seite und kann problemlos der Umschreibungsklausel zum Nachweis der Rechtsnachfolge beigefügt werden.
    Beim Verweis auf das Handelsregister ist m.W. immer noch strittig, ob eine Handelsregistereintragung - anders als eine Grundbucheintragung - offenkundig ist. Die Beifügung einer begl. Handelsregisterabschrift ist - da oft sehr umfangreich - zu vermeiden.
    vgl. auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sel#post1170195

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…495#post1151495

  • Sofern sich die Verschmelzung aus einem für dich an deinem Gericht einsehbaren Handelsregisterauszug ergibt, würde ich diese als gerichtsbekannt ansehen und auf weitere beglaubigte Urkundsnachweise verzichten.

    "Gerichtsbekannt" ist aber nicht zwangsläufig auch "offenkundig" - auch wenn man die Offenkundigkeit entsprechend Corypheus' Beitrag ggf. annehmen kann.

    § 727 ZPO bietet da nunmal nicht viele Möglichkeiten - entweder Offenkundigkeit (bitte unbedingt auch in die Klausel reinschreiben, wie vom Gesetzgeber vorgesehen) oder nachgewiesen durch Urkunden (die auch in der Klausel zu erwähnen sind).

    Und nicht zuletzt: Das Klauselverfahren ist ein Antragsverfahren. Sind Nachweise erforderlich, sind diese durch den Antragsteller nach Maßgabe des § 727 ZPO zu erbringen. Ermittlungen von Amts wegen finden nicht statt.

    Wir sind uns grundsätzlich einig. Mein Klauselprüfungsschema, das ich bei Vorliegen entsprechender Anträge entstaube, ist hinsichtlich der Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung eindeutig:

    a) Vorlage eines beglaubigten Urkundsnachweises (z.B. HR-Auszug)
    b) Offenkundigkeit (z.B. Zugeständnis der Gegenseite)
    c) Gerichtsbekannt (z.B. zuständiger Klauselrechtspfleger kann Einsicht in das Handelsregister nehmen)

    (Beispiele von mir eingefügt.) Ich würde meine Auffassung gern noch mit Literatur belegen, aber da müsste ich nochmal gucken.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Auch hier wäre mal wieder die Angabe des Bundeslandes sinnvoll. In Hessen haben alle Rpfl bundesweiten Registerzugang über handelsregister.de. (Ohne auf die Frage beizubringen oder langt Verweis einzugehen.) wollen.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe jetzt nicht alles nachverfolgt, möchte aber darauf hinweisen, dass sich der BGH kürzlich mit der Frage der Gerichtskundigkeit bei der Klauselerteilung auseinandergesetzt hat.
    Er führt in Rz. 2 des Beschlusses vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…378&pos=0&anz=1
    aus:

    „Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie bei dem für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zuständigen Gericht aufgrund seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit, jedoch nicht erst aus Anlass des aktuellen Antrags, bekannt geworden ist, wenn also der jeweilige Entscheidungsträger aus amtlicher Veranlassung ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen, Ereignissen oder Zuständen gewonnen hat, die es ihm erlauben, dieses Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1959 - III ZR 157/58, VersR 1960, 511, unter II. 2.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZR 158/07 Rn. 9, JurBüro 2009, 163).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Amtliche, im Internet verfügbare Informationsquellen wie der Bundesanzeiger und auch das Handelsregister sind für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO anzuerkennen.
    LG Bonn (6. Zivilkammer)), Beschluss vom 07.11.2014- 6 T 308/14


    Bei den unter „handelsregister.de“ abrufbaren Informationen handelt es sich nicht um offenkundige Tatsachen.
    Die Vorlage von öffentlichen Urkunden kann nicht durch den Verweis auf das elektronisch geführte Handelsregister ersetzt werden. Im Gegensatz zu § 32 Absatz 2 GBO, der auch den Nachweis durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Register zulässt, fehlt eine entsprechende Regelung in § 727 ZPO.
    LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020 – 20 T 26/20 BeckRS 2020,16586


    Offenkundig ist die Rechtsnachfolge in eine Grundschuld aufgrund ihres Vollzugs im Grundbuch.
    BGH, Beschluss vom 23.08.2012- VII ZA 11/12 Rn.2
    vgl. auch
    BGH,Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99
    BGH DNotZ 2001, 379 mAnm Wolfsteiner S. 696; BGH BeckRS 2012, 19156.
    BGH, Beschluss vom 26.August 2020 - VII ZB 39/19 Rn 37

    vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…eit#post1204929

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…932#post1234932

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