Falsche Verteilung Zwangssicherungshypothek, zu hohe Zinsen

  • Eine Zwangssicherungshypothek soll auf 3 Grundstücke, gebucht in drei verschiedenen Grundbüchern, verteilt werden. Bei der Verteilung der Forderung wurde 1 Cent zu viel verteilt. Weiter wurden 5 % Jahreszinsen beantragt obwohl nur 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz tituliert sind. Der Basiszinssatz ist derzeit negativ. Es wurde somit mehr beantragt, wie tituliert ist.

    Ich habe dem Gläubiger in einem formlosen Schreiben die Mängel und die Behebungsmöglichkeiten aufgezeigt und um Behebung innerhalb einer Frist gebeten. Eine Zurückweisung o.ä. habe ich nicht angedroht.

    Im Grundbuch ist seit. ca. zwei Jahren in allen drei Grundbüchern ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

    Vor Behebung der Mängel, die Zwangssicherungshypothek betreffend, wurde nun aufgrund Zuschlag und Ersuchen in einem anderen Verfahren (nicht von mir) in einem Grundbuch der Ersteher eingetragen. Das Ersuchen ist ca. eine Woche nach dem Antrag auf Eintragung der drei Zwangssicherungshypotheken eingegangen.

    Der Antrag ist nun in der gestellten Weise nicht mehr vollzugsfähig. Es ist neu zu verteilen und der Antrag ist bezüglich dem Blatt, in dem das Eigentum nun geändert ist zurückzunehmen oder zurückzuweisen.

    1) Was und wie (Zwischenverfügung, Aufklärungsverfügung oder einfaches Schreiben) würdet Ihr dem Gläubiger nun mitteilen?

    2) M.E. handelte es sich bei den ursprünglichen Mängeln (fehlerhafte Verteilung und zu hoher Zinssatz) um keine vollstreckungsrechtlichen Mängel, da ja verteilt
    wurde, nur eben falsch. Es hätte also eine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen werden können. War die Eintragung des Eigentumswechsels überhaupt richtig?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (8. Oktober 2020 um 18:21) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Mit Zuschlag ist das Eigentum auf den Ersteher übergegangen, die Eintragung im Grundbuch ist Grundbuchberichtigung. Weitere Aussagen wären erst nach Kenntnis der genauen Daten: Datum des Zuschlagsbeschlusses - Eingang des Antrags auf Zwangshypothek möglich.

  • Mit Zuschlag ist das Eigentum auf den Ersteher übergegangen, die Eintragung im Grundbuch ist Grundbuchberichtigung. Weitere Aussagen wären erst nach Kenntnis der genauen Daten: Datum des Zuschlagsbeschlusses - Eingang des Antrags auf Zwangshypothek möglich.

    Zuschlag: 30.07.2020,
    Eingang Antrag Zwangssicherungshypothek: 30.09.2020,
    Eingang Ersuchen: 07.10.2020

  • Dann ist am 30.07. das Eigentum übergegangen und eine Zwasi durfte nicht mehr gegen den neuen Eigentümer eingetragen werden. Um solches zu vermeiden wird hier das Grundbuchamt sofort nach Zuschlag durch Übersendung des Zuschlagsbeschlusses informiert.

  • Dann ist am 30.07. das Eigentum übergegangen und eine Zwasi durfte nicht mehr gegen den neuen Eigentümer eingetragen werden. Um solches zu vermeiden wird hier das Grundbuchamt sofort nach Zuschlag durch Übersendung des Zuschlagsbeschlusses informiert.

    Was ist nun meinerseits zu tun?

  • Ich würde es einen Vollstreckungsmangel nennen, wenn gegen eine Person vollstreckt wird, die nicht Schuldner ist. Also plädiere ich für eine Aufklärungsverfügung an den Antragsteller.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich auch so. Nur, damit die Eintragung später nicht falsch erfolgt: Sind die Zinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz (Zitat: obwohl nur 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz tituliert sind) oder mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz tituliert ? Zum Unterschied in der Berechnung siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…163#post1025163

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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