Eine Zwangssicherungshypothek soll auf 3 Grundstücke, gebucht in drei verschiedenen Grundbüchern, verteilt werden. Bei der Verteilung der Forderung wurde 1 Cent zu viel verteilt. Weiter wurden 5 % Jahreszinsen beantragt obwohl nur 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz tituliert sind. Der Basiszinssatz ist derzeit negativ. Es wurde somit mehr beantragt, wie tituliert ist.
Ich habe dem Gläubiger in einem formlosen Schreiben die Mängel und die Behebungsmöglichkeiten aufgezeigt und um Behebung innerhalb einer Frist gebeten. Eine Zurückweisung o.ä. habe ich nicht angedroht.
Im Grundbuch ist seit. ca. zwei Jahren in allen drei Grundbüchern ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
Vor Behebung der Mängel, die Zwangssicherungshypothek betreffend, wurde nun aufgrund Zuschlag und Ersuchen in einem anderen Verfahren (nicht von mir) in einem Grundbuch der Ersteher eingetragen. Das Ersuchen ist ca. eine Woche nach dem Antrag auf Eintragung der drei Zwangssicherungshypotheken eingegangen.
Der Antrag ist nun in der gestellten Weise nicht mehr vollzugsfähig. Es ist neu zu verteilen und der Antrag ist bezüglich dem Blatt, in dem das Eigentum nun geändert ist zurückzunehmen oder zurückzuweisen.
1) Was und wie (Zwischenverfügung, Aufklärungsverfügung oder einfaches Schreiben) würdet Ihr dem Gläubiger nun mitteilen?
2) M.E. handelte es sich bei den ursprünglichen Mängeln (fehlerhafte Verteilung und zu hoher Zinssatz) um keine vollstreckungsrechtlichen Mängel, da ja verteilt
wurde, nur eben falsch. Es hätte also eine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen werden können. War die Eintragung des Eigentumswechsels überhaupt richtig?