Vermögensabschöpfung - nachträglicher Forderungsübergang auf die Staatskasse

  • Hallo Forumsmitglieder!

    Mir ist der Sinn des nachträglichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse nicht ganz klar.

    1. Im Urteil wurde z.B. ein Betrag in Höhe von 1.000 € als VA abgeurteilt.
    2. Der Geschädigte hat seine Forderung in dieser Höhe angemeldet.
    3. Der Verurteilte hat die VA und die Geldstrafe nach langer Zeit endlich voll getilgt.
    4. Die Auszahlung des VA an den Geschädigten (mit vorheriger Anhörung des VU) wurde veranlasst.
    5. Die Auszahlung kommt -aus diversen Gründen (z.B. verstorben, kein Interesse mehr usw)- nicht zustande.

    Nun erfolgt der nachträgliche Forderungsübergang auf die Staatskasse.

    Und ich frage warum? Warum "kassiert" der Staat dieses Geld ein? Wenn sich der VU nicht an einer Straftat "bereichern" soll, wieso dann der Staat?


    Hänsel

  • Was würdest du denn sonst mit dem Geld machen wollen, wenn die Geschädigten auf ihre Ansprüche verzichten? Anzünden?
    Dem VU kann es jedenfalls nicht verbleiben. Und da es grundsätzlich kein herrenloses Vermögen geben soll, gibt es den gesetzlichen Auffangerwerb des Staates. Hat denke ich weniger damit zutun, dass der Staat etwas dazu verdienen will.

  • 5. Die Auszahlung kommt -aus diversen Gründen (z.B. verstorben, kein Interesse mehr usw)- nicht zustande.

    Nun erfolgt der nachträgliche Forderungsübergang auf die Staatskasse.

    Und ich frage warum? Warum "kassiert" der Staat dieses Geld ein? Wenn sich der VU nicht an einer Straftat "bereichern" soll, wieso dann der Staat?


    Hänsel

    Achtung: verstirbt der Geschädigte nach Anmeldung oder vor Ablauf der 6-Monatsfrist, treten ggf. dessen Erben an seine Stelle!

    Hat der Geschädigte an einer Auszahlung kein Interesse (aus welchen Gründen auch immer) verbleibt der Anspruch beim Staat. Die Einziehung von Wertersatz ist originär ein staatlicher Zahlungsanspruch, mit der Maßgabe, unberechtigt erlangtes Vermögen einzuziehen. Das Motto "Kriminalität darf sich nicht lohnen" ist hierfür die Grundlage. Hat der Täter etwas zu Unrecht erlangt, ist die Einziehung immer gerechtfertigt. Vielleicht kannst du es dir so besser vorstellen: ähnlich wie die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung begründen kann, wenn z.B. das Opfer eines geringwertigen Diebstahls selbst keinen Antrag stellt, so soll sich auch der Erwerb von Vermögen durch Straftaten nicht für den Täter lohnen, unabhängig davon, wie das der tatsächlich Betroffene sieht.

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