Beratungshilfe Einigung Mahnverfahren

  • Guten Morgen,

    Ast´in hat im Jahr 2019 gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Nunmehr hat ihr die Gläubigerin einen Einigungsvorschlag zukommen lassen:

    Forderung nur noch die Hälfte, dafür nimmt die Ast´in den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück und verzichtet auf Rechtsmittel.

    Für das streitige Verfahren aufgrund Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt die Bewilligung von Beratungshilfe nicht in Betracht.

    Aber kann grundsätzlich für die Prüfung des Einigungsvorschlages Beratungshilfe bewilligt werden? Oder gehört auch diese Einigung zum gerichtlichen Verfahren?
    An sich bestreitet die Ast´in die Forderung ja im Ganzen, warum sollte sie daher auf die Einigung eingehen. Ein Selbstzahler, der sich auch sicher ist, dass eine Forderung nicht besteht, würde beim Widerspruch bleiben und die Einigung nicht annehmen, oder?

    Die Schuldnerberatungsstelle hat sich laut Aussage der Ast´in den Fall nicht angenommen, da es sich bereits im gerichtlichen Verfahren befindet und vor diesem Hintergrund anwaltliche Beratung erfolgen muss.

    Danke für eure Antworten

  • Dadurch, dass die Antragstellerin Widerspruch gegen den MB eingelegt hat, beteiligt sie sich aktiv an einem Gerichtsverfahren. Für alles was dieses aktuell laufende Verfahren betrifft, kann m.E. keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es kommt darauf an, ob der Anwalt einen Auftrag für das gerichtliche Verfahren hat. Ist das der Fall, kann keine Beratungshilfe bewilligt werden, weil außergerichtliche Verhandlungen gebührenrechtlich zum gerichtlichen Verfahren gehören, § 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Hat er hingegen keinen Verfahrensauftrag, ist die Bewilligung möglich (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 19 Rn. 26-28).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Und was soll der Anwalt nun tun/prüfen? Der Antragsteller muss doch wissen, ob ihm das Angebot gefällt oder nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zu dem Thema kann ich nur sagen: "Recht haben und Recht bekommen".

    Ob mir das Angebot gefällt bzw. ob ich dieses mit knirrschenden Zähnen annehme, bestimmt sich doch hauptsächlich danach, ob ich meine Position, es besteht überhaupt keine Forderung, auch prozessual durchsetzen kann. Hier kommt der Anwalt ins Spiel. Die Position ist damit zu vergleichen, dass ich einen Anwalt frage, ob ich ein Rechtsmittel einlegen oder ein fristwahrend eingelegtes Rechtsmittel aufrecht erhalten soll.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das ändert aber nichts daran, dass sich die Antragstellerin durch Einlegung des Widerspruchs subjektiv wie objektiv bereits im gerichtlichen Verfahren befindet und Beratungshilfe damit ausscheidet. Ob Beratungshilfe noch für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bewilligt werden kann, ist zumindest streitig, aber die Frage stellt sich hier ja nunmal nicht.

    Die tiefschürfenden Gedanken hätte sie bzw. der Anwalt sich halt mal im Vorfeld machen müssen - die immer wieder erzählte Mär, dass Leute "urplötzlich mit einem Mahnbescheid überzogen" werden, mag jemand anderes glauben...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (13. Oktober 2020 um 15:07)

  • Zu dem Thema kann ich nur sagen: "Recht haben und Recht bekommen".

    Ob mir das Angebot gefällt bzw. ob ich dieses mit knirrschenden Zähnen annehme, bestimmt sich doch hauptsächlich danach, ob ich meine Position, es besteht überhaupt keine Forderung, auch prozessual durchsetzen kann. Hier kommt der Anwalt ins Spiel. Die Position ist damit zu vergleichen, dass ich einen Anwalt frage, ob ich ein Rechtsmittel einlegen oder ein fristwahrend eingelegtes Rechtsmittel aufrecht erhalten soll.

    Du magst Recht haben (und auch bekommen). Aber vor "ich renne zum Anwalt" kommt "ich mache mir selbst Gedanken". Ist das ein Telefonanbieter (oder so), den ich überhaupt nicht kenne oder geht es um die strittige Nebenkostenabrechnung eines Vermieters.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das ändert aber nichts daran, dass sich die Antragstellerin durch Einlegung des Widerspruchs subjektiv wie objektiv bereits im gerichtlichen Verfahren befindet und Beratungshilfe damit ausscheidet. Ob Beratungshilfe noch für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bewilligt werden kann, ist zumindest streitig, aber die Frage stellt sich hier ja nunmal nicht.

    Genau so sieht es aus.
    Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass zwar eine Einflussmöglichkeit des BerH-Antragstellers auf die Abgabe ins streitige Verfahren vor dem Prozessgericht besteht - namentlich: Er könnte einen Abgabeantrag stellen.
    Abgesehen davon liegt die Frage, ob das Verfahren vor dem Prozessgericht weiter verfolgt wird, in der Hand (bzw. dem Geldbeutel) des Antragstellers vor dem Mahngericht.

    Fragestellung vor dem zweiten Kaffee, die mich bei der Konstellation beschäftigt:
    Angenommen, eine Abgabe nach Widerspruch ist erfolgt und der BerH-Antragsteller kommt mit der Klageschrift zu uns. Aus dieser kann man nicht unmittelbar herauslesen, dass ein Mahnverfahren vorausging (oder man überliest es). Es ist denkbar, dass in dieser Konstellation noch Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Klage bewilligt wird, obwohl der Antragsteller sich bereits auch subjektiv durch die Widerspruchseinlegung im gerichtlichen Verfahren befindet. Allerdings würde die Beratungshilfe nur eine Beratung - und keine Vertretung - umfassen können...
    Ist da der Antragsteller, gegen den zuvor ein Mahnverfahren durchgeführt wurde, im "Nachteil" gegenüber dem, der sich unmittelbar einer Klage stellen müsste? Immerhin weiß man erst mit Zustellung der Klage, worauf der Gegner seine Forderung genau stützt, was gerade bei Streitfragen nicht unwesentlich sein könnte...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn man die Ansicht von Noatalba vertritt, ist zumindest der BerH-Antragsteller letztlich im Nachteil, der den Widerspruch gegen den Mahnbescheid bereits selbst eingelegt hat.

    Verweigert man dadurch die Bewilligung von BerH, kommt zwar die Beantragung von PKH in Betracht. Das hat allerdings die Konsequenzen - je nach Verfahrensablauf -, dass der Beklagte späteren Überprüfungen der PKH unterliegt und ggf. Zahlungsanordnungen unterliegt.

  • Wenn man die Ansicht von Noatalba vertritt, ist zumindest der BerH-Antragsteller letztlich im Nachteil, der den Widerspruch gegen den Mahnbescheid bereits selbst eingelegt hat.

    Man muss dabei halt konsequent sein. Entweder bejaht man, dass das Prüfen der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Verteidigung gegen eine Klage noch außergerichtlich ist oder eben nicht. Eine Unterscheidung zwischen Mahnbescheid und Klage oder eine Mischform von beidem sehe ich da jedenfalls nicht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn man die Ansicht von Noatalba vertritt, ist zumindest der BerH-Antragsteller letztlich im Nachteil, der den Widerspruch gegen den Mahnbescheid bereits selbst eingelegt hat.

    Man muss dabei halt konsequent sein. Entweder bejaht man, dass das Prüfen der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Verteidigung gegen eine Klage noch außergerichtlich ist oder eben nicht. Eine Unterscheidung zwischen Mahnbescheid und Klage oder eine Mischform von beidem sehe ich da jedenfalls nicht.

    Im Beitrag #7 hast du die Bewilligung von BerH ausgeschlossen, weil der Betreffende bereits selbst Widerspruch eingelegt hat. Also ist beim Mahnbescheid der Antragsgegner der "Doofe", der den Widerspruch zunächst der Frist wegen einreicht und sich anschließend im Rahmen der BerH beraten lassen will.

    Bei einer Klage dürfte dieses Problem nicht eintreten, da entweder Anwaltszwang besteht (LG) oder - selbst wenn nicht - zumindest kaum jemand als juristischer Laie auf die Idee kommt, sich selbst an einer Klageerwiderung versuchen zu wollen.

  • Wenn man die Ansicht von Noatalba vertritt, ist zumindest der BerH-Antragsteller letztlich im Nachteil, der den Widerspruch gegen den Mahnbescheid bereits selbst eingelegt hat.

    Man muss dabei halt konsequent sein. Entweder bejaht man, dass das Prüfen der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Verteidigung gegen eine Klage noch außergerichtlich ist oder eben nicht. Eine Unterscheidung zwischen Mahnbescheid und Klage oder eine Mischform von beidem sehe ich da jedenfalls nicht.

    Im Beitrag #7 hast du die Bewilligung von BerH ausgeschlossen, weil der Betreffende bereits selbst Widerspruch eingelegt hat. Also ist beim Mahnbescheid der Antragsgegner der "Doofe", der den Widerspruch zunächst der Frist wegen einreicht und sich anschließend im Rahmen der BerH beraten lassen will.

    Bei einer Klage dürfte dieses Problem nicht eintreten, da entweder Anwaltszwang besteht (LG) oder - selbst wenn nicht - zumindest kaum jemand als juristischer Laie auf die Idee kommt, sich selbst an einer Klageerwiderung versuchen zu wollen.

    Mag sein, dass ein juristischer Laie keine Klageerwiderung selbst einreichen würde, aber das ändert doch nix an dem Problem, ob er sich innerhalb oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befindet...:nixweiss:

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