Mittellosigkeit bei hinterlegtem Geld

  • Vor einigen Jahren wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Diese wurde soweit abgewickelt, der Restnachlass (über 100.000,00 €) wurde hinterlegt und die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Vor ca. 3 Jahren wurde die Nachlasspflegschaft mit eingeschränktem Wirkungskreis (Verfügungen im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten) erneut angeordnet. Es wurde ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger eingesetzt. Seitdem ist nichts passiert. ich hatte die Akte vor ein paar Wochen zum ersten Mal auf dem Tisch und habe beim Nachlasspfleger nach dem Sachstand gefragt. Dieser teilte mit, die Tätigkeiten wären schon ewig erledigt, die Pflegschaft könnte aufgehoben werden. Gleichzeitig reicht er einen Vergütungsantrag ein.

    Ehrenamtliche Nachlasspfleger führen die Pflegschaft unentgeltlich. Aus besonderen Gründen kann nach §1836 Abs.2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit der Nachlass nicht mittellos ist. Ein Aufwendungsersatz für den Nachlasspfleger nach §1835 Abs.4 BGB kommt nicht in Betracht, da die Frist des §1835 Abs.1 S.3 BGB lange schon verstrichen ist.

    Jetzt zu meiner Frage: Führt die Hinterlegung des Restnachlasses (und damit die fehlende Zugriffsmöglichkeit) zur Mittellosigkeit des Nachlasses, sodass dem Nachlasspfleger keine Vergütung bewilligt werden kann?

  • Vor einigen Jahren wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Diese wurde soweit abgewickelt, der Restnachlass (über 100.000,00 €) wurde hinterlegt und die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Vor ca. 3 Jahren wurde die Nachlasspflegschaft mit eingeschränktem Wirkungskreis (Verfügungen im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten) erneut angeordnet. Es wurde ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger eingesetzt. Seitdem ist nichts passiert. ich hatte die Akte vor ein paar Wochen zum ersten Mal auf dem Tisch und habe beim Nachlasspfleger nach dem Sachstand gefragt. Dieser teilte mit, die Tätigkeiten wären schon ewig erledigt, die Pflegschaft könnte aufgehoben werden. Gleichzeitig reicht er einen Vergütungsantrag ein.

    Ehrenamtliche Nachlasspfleger führen die Pflegschaft unentgeltlich. Aus besonderen Gründen kann nach §1836 Abs.2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit der Nachlass nicht mittellos ist. Ein Aufwendungsersatz für den Nachlasspfleger nach §1835 Abs.4 BGB kommt nicht in Betracht, da die Frist des §1835 Abs.1 S.3 BGB lange schon verstrichen ist.

    Jetzt zu meiner Frage: Führt die Hinterlegung des Restnachlasses (und damit die fehlende Zugriffsmöglichkeit) zur Mittellosigkeit des Nachlasses, sodass dem Nachlasspfleger keine Vergütung bewilligt werden kann?


    Warum wird die Nachlasspflegschaft nicht fortgeführt und die Erben ermittelt?

  • Jetzt zu meiner Frage: Führt die Hinterlegung des Restnachlasses (und damit die fehlende Zugriffsmöglichkeit) zur Mittellosigkeit des Nachlasses, sodass dem Nachlasspfleger keine Vergütung bewilligt werden kann?

    Warum sollte der Nachlass mittellos sein? Grundsätzlich wäre doch eine Verfügung über den Nachlass möglich. Mittellosigkeit käme meines Erachtens nur dann in Betracht, wenn die Entnahme der Vergütung aus dem vorhandenen Aktivnachlass ausgeschlossen ist, etwa bei einer wertlosen Immobilie oder einer mit Grundschulden besicherten Immobilie.

  • Die Erben konnten nicht ermittelt werden. Auch nach über 15 Jahren konnte kein Erbprätendent ermittelt werden. Der Nachlasspfleger hatte (obwohl nicht von seinem Wirkungskreis umfasst, allerdings wurde das bisher nicht bemerkt) einen Erbenermittler beauftragt, der die Erbenermittlung ebenfalls als nicht aussichtsreich beurteilt.

    Der Nachlasspfleger teilt mit, nicht über das hinterlegte Geld verfügen zu können. Deshalb habe ich überlegt, ob dies mit einer nicht veräußerbaren Immobile vergleichbar ist.
    Oder gibt es eine andere Möglichkeit? Wenn ich jetzt gegen den Nachlass festsetze, könnte der Nachlasspfleger dann irgendwie an das Geld rankommen?

  • Wenn sich kein Erbe ermitteln lässt, dann gehört das Geld nicht in die Hinterlegung, sondern es wird eine Fiskuserbschaft, womit der Nachlasspfleger auch einen Erben hat, der ihm seine Vergütung zahlen kann.

    Da die Sache vor der Feststellung des Fiskuserbrechts noch mal im Bundesanzeiger stehen wird, wird man dann auch merken, ob sich wirklich überhaupt gar kein Erbe finden lässt.

  • Die Erben konnten nicht ermittelt werden. Auch nach über 15 Jahren konnte kein Erbprätendent ermittelt werden. Der Nachlasspfleger hatte (obwohl nicht von seinem Wirkungskreis umfasst, allerdings wurde das bisher nicht bemerkt) einen Erbenermittler beauftragt, der die Erbenermittlung ebenfalls als nicht aussichtsreich beurteilt.

    Der Nachlasspfleger teilt mit, nicht über das hinterlegte Geld verfügen zu können. Deshalb habe ich überlegt, ob dies mit einer nicht veräußerbaren Immobile vergleichbar ist.
    Oder gibt es eine andere Möglichkeit? Wenn ich jetzt gegen den Nachlass festsetze, könnte der Nachlasspfleger dann irgendwie an das Geld rankommen?

    Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht ganz genau. Umfasste der Wirkungskreis des Nachlasspflegers, der den Nachlass ursprünglich abgewickelt hat, nicht die Erbenermittlung? Wenn nein, könnte er gar keinen Erbenermittler bevollmächtigen. Hat der Erbenermittler denn tatsächlich ermittelt oder die Ermittlung nur "als "nicht aussichtsreich beurteilt"? Oder hat "nur" das Nachlassgericht 15 Jahre ermittelt?

    Ich frage aus folgendem Grund: Wenn der Nachlasspfleger tatsächlich ermittelt hat und darüber hinaus auch ein Erbenermittler nach insgesamt 15 Jahren keinen einzigen Erben ermitteln konnte. Wäre das dann nicht ein Fall, bei dem das Erbrecht des Fiskus festgestellt werden müsste? Der Fiskus als Erbe könnte über den Nachlass verfügen und dem Nachlasspfleger seine festgesetzte Vergütung bezahlen.

    Bei mir enthalten die Vergütungsbeschlüsse immer den Satz: "Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen". Ich frage mal in die Runde, ob das der Hinterlegungsstelle ausreichen würde, die Vergütung auszuzahlen? Ansonsten könnte der Nachlasspfleger wegen seiner Forderung als Nachlassgläubiger einen Antrag nach 1961 BGB auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen.

    Ich sehe grundsätzlich nicht, dass der Nachlasspfleger nicht an sein Geld kommen könnte. Bei einer nicht verwertbaren Immobilie lässt sich diese nicht veräußern, um Mittel für die Nachlasspflegervergütung zu beschaffen.

  • Da zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt wurde und der Nachlasspfleger diese ja vertritt, müsste er auch an das hinterlegte Geld herankommen. Kann sein, dass die Hinterlegungsstelle eine nachlassgerichtliche Genehmigung verlangt. Aber möglich ist es.

  • Da zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt wurde und der Nachlasspfleger diese ja vertritt, müsste er auch an das hinterlegte Geld herankommen. Kann sein, dass die Hinterlegungsstelle eine nachlassgerichtliche Genehmigung verlangt. Aber möglich ist es.

    Wahrscheinlich passt der Aufgabenkreis nicht (Verfügungen im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten -so ein bekloppter Aufgabenkreis, sorry-).

  • Da hatte ich auch schon dran gedacht. Den Aufgabenkreis könnte man ja noch erweitern.
    Insgesamt würde ich den Vorrednern zustimmen und eher in Richtung Fiskuserbrecht gehen.

    Da unsere Nachlasspfleger ab und zu mal Geld einsammeln müssen, welches schon von einem Heim hinterlegt wurde, wollte ich nur kurz anmerken, dass die Rückzahlung des hinterlegten Geldes möglich ist.

  • Da unsere Nachlasspfleger ab und zu mal Geld einsammeln müssen, welches schon von einem Heim hinterlegt wurde, wollte ich nur kurz anmerken, dass die Rückzahlung des hinterlegten Geldes möglich ist.

    Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben und bei entsprechendem Aufgabenkreis wird das hinterlegte Geld an ihn ausbezahlt.

    Warum wird als Aufgabenkreis nicht „Verwaltung desNachlasses“ bestimmt? Wo ist bei diesem Aufgabenkreis das Problem?

  • Vielen Dank für eure Antworten. Ich hätte die Abwicklung damals auch anders veranlasst, war damals aber nicht zuständig. Es ist einiges schief gelaufen in diesem Verfahren (angefangen schon allein bei diesem Aufgabenkreis des Nachlasspflegers und der Nichtbeachtung des Aufgabenkreises). Solche Verfahren zu erben, macht meistens keinen Spaß.

    Aber ihr habt mir auf die Sprünge geholfen, sodass ich jetzt weiß, wie ich weiter vorgehen kann.

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