Vor einigen Jahren wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Diese wurde soweit abgewickelt, der Restnachlass (über 100.000,00 €) wurde hinterlegt und die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Vor ca. 3 Jahren wurde die Nachlasspflegschaft mit eingeschränktem Wirkungskreis (Verfügungen im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten) erneut angeordnet. Es wurde ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger eingesetzt. Seitdem ist nichts passiert. ich hatte die Akte vor ein paar Wochen zum ersten Mal auf dem Tisch und habe beim Nachlasspfleger nach dem Sachstand gefragt. Dieser teilte mit, die Tätigkeiten wären schon ewig erledigt, die Pflegschaft könnte aufgehoben werden. Gleichzeitig reicht er einen Vergütungsantrag ein.
Ehrenamtliche Nachlasspfleger führen die Pflegschaft unentgeltlich. Aus besonderen Gründen kann nach §1836 Abs.2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit der Nachlass nicht mittellos ist. Ein Aufwendungsersatz für den Nachlasspfleger nach §1835 Abs.4 BGB kommt nicht in Betracht, da die Frist des §1835 Abs.1 S.3 BGB lange schon verstrichen ist.
Jetzt zu meiner Frage: Führt die Hinterlegung des Restnachlasses (und damit die fehlende Zugriffsmöglichkeit) zur Mittellosigkeit des Nachlasses, sodass dem Nachlasspfleger keine Vergütung bewilligt werden kann?