§ 800 ZPO ohne Nebenleistungen

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung vor. Der Eigentümer unterwirft sich nach § 800 ZPO wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen. Die Nebenleistungen sind nicht erwähnt. Es war wohl ein Versehen. Mangels notarieller Vollmacht in der Urkunde, soll die Unterwerfungserklärung nicht ergänzt werden.

    In der mir zugänglichen Kommentierung/Rechtsprechung habe ich den Fall nicht gefunden. Da eine Unterwerfung bzgl. eines Teilbetrages des Grundpfandrechts möglich ist, tendiere ich dazu auch die Eintragung „vollstreckbar nach § 800 ZPO hinsichtlich des Grundschuldkapitals und der Zinsen“ für zulässig zu halten.

    Seht ihr das auch so? Es irritiert mich, dass ich dazu bei meiner Recherche nichts dazu lesen konnte.
    Vielen Dank für eure Meinungen.

  • Wenn es ein Versehen war, kann doch der Notar die Urkunde berichtigen. Warum ist das kein Weg?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Erstmal danke für deine Antwort, FED.
    Die Möglichkeit hatte ich auch in Erwägung gezogen. Ich hatte aber Bedenken, die Auslassung als offensichtliche Unrichtigkeit nach § 44 a BeurkG zu werten, da sich dies – die Zulässigkeit der Unterwerfung ohne NL unterstellt- für mich nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urkunde ergibt und für jeden Außenstehenden zu erkennen ist. Ich bin ursprünglich ja davon ausgegangen, dass die Eintragung der Klausel nach § 800 ZPO ohne NL zulässig ist, allerdings skeptisch geworden, da ich nichts dazu finden konnte.
    Seitens des telefonisch kontaktierten Notariats wurde eine Berichtigung nach § 44 a BeurkG auch nicht vorgeschlagen.

  • Der Notar hat die Urkunde aufgenommen. Also muss er doch die Voraussetzungen prüfen und wissen, ob das nur ein Versehen war oder eben nicht. Erst danach kommen wir.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • Ich sehe nichts, was gegen eine Zulässigkeit spräche. Auch bei Schöner/Stöber Rn. 2044 wird die Zulässigkeit als selbstverständlich vorausgesetzt, wenn ausgeführt wird, dass bei Teilunterwerfung eine "bestimmte Bezeichnung des Teils des Zahlungs- und/oder Duldungsanspruchs (auch hinsichtlich Zinsen und Nebenleistungen)" erforderlich ist.

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