Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung vor. Der Eigentümer unterwirft sich nach § 800 ZPO wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen. Die Nebenleistungen sind nicht erwähnt. Es war wohl ein Versehen. Mangels notarieller Vollmacht in der Urkunde, soll die Unterwerfungserklärung nicht ergänzt werden.
In der mir zugänglichen Kommentierung/Rechtsprechung habe ich den Fall nicht gefunden. Da eine Unterwerfung bzgl. eines Teilbetrages des Grundpfandrechts möglich ist, tendiere ich dazu auch die Eintragung „vollstreckbar nach § 800 ZPO hinsichtlich des Grundschuldkapitals und der Zinsen“ für zulässig zu halten.
Seht ihr das auch so? Es irritiert mich, dass ich dazu bei meiner Recherche nichts dazu lesen konnte.
Vielen Dank für eure Meinungen.