nachträglich eingetragene Sicherungshypothek

  • Hallo, da ich sonst nichts gefunden habe, mache ich hier ein neues Thema auf, auch wenn ich vermute, dass es das schon mal gab. zur Sache: Bei mir läuft ein Teilungsversteigerungsverfahren auf Antrag einer Miteigentümerin gegen die zwei anderen Miteigentümer. Die früheren Miterben haben sich schon länger im Grundbuch als Miteigentümer zu je 1/3 eintragen lassen. Ich stehe kurz vor der Terminsbestimmung. Der Anteil des Antragsgegners X (=ein ehemaliger RA, dem die Zulassung entzogen wurde) war schon vor dem Verfahren mit einigen Zwangssicherungshypotheken belastet. Jetzt mitten im Verfahren hat eine weitere Gl. eine neue Sicherungshypothek auf dem 1/3 Anteil des Antragsgegners X im Grundbuch eintragen lassen und diese Hypothekenforderung zum Verfahren angemeldet. Was mache ich mit dieser Forderung ? Ins geringste Gebot kommt sie nach § 182 ZVG eindeutig nicht, da sie nicht auf dem Anteil des Antragsstellers lastet. Wird sie wie die älteren Sicherungshypotheken im Teilungsplan auf dem Anteil des X berücksichtigt ? Oder doch nicht, da nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen und daher relativ unwirksam ?

  • In der Teilungsversteigerung gibt es das relative Veräußerungsverbot so nicht. Anmeldung zur Beteiligtenstellung ist aber erforderlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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