Unbedenklichkeitsbescheinigung anerkennen?

  • In einem Kaufvertrag wird eine Wohnung eingetragen in Blatt X und eine Garage eingetragen in Blatt Y verkauft.

    In der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar das Datum und die UR-Nummer des Kaufvertrages angegeben, bei Bezeichnung des veräußerten Grundstücks ist aber nur das Blatt der Wohnung angegeben.

    Würdet ihr die

    Unbedenklichkeitsbescheinigung anerkennen?

  • Doch, aber nur für Blatt X.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In einem Kaufvertrag wird eine Wohnung eingetragen in Blatt X und eine Garage eingetragen in Blatt Y verkauft.

    In der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar das Datum und die UR-Nummer des Kaufvertrages angegeben, bei Bezeichnung des veräußerten Grundstücks ist aber nur das Blatt der Wohnung angegeben.

    Würdet ihr die

    Unbedenklichkeitsbescheinigung anerkennen?

    Steht wirklich nirgends, dass die UB für alle Vorgänge in der Urkunde gilt?

  • In einem Kaufvertrag wird eine Wohnung eingetragen in Blatt X und eine Garage eingetragen in Blatt Y verkauft.
    In der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar das Datum und die UR-Nummer des Kaufvertrages angegeben, ....

    Der Kaufvertrag lag dem Finanzamt vor. Die Grunderwerbsteuer wird aus dem Kaufpreis erhoben. Wenn diese bezahlt ist, erteilt das Finanzamt die UB.
    Ist die Urkunde korrekt bezeichnet und sind alle Erwerber genannt, kann davon ausgegangen werden dass die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt ist, auch für den Erwerb der Garage. Daher würde ich von einem Schreibversehen (unvollständiges Äusfüllen des Formulars) ausgehen und die UB akzeptieren.

  • Bei einem Schreibversehen mag der Aussteller seine Urkunde berichtigen.

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  • Der Kaufvertrag lag dem Finanzamt vor. Die Grunderwerbsteuer wird aus dem Kaufpreis erhoben. Wenn diese bezahlt ist, erteilt das Finanzamt die UB.
    Ist die Urkunde korrekt bezeichnet und sind alle Erwerber genannt, kann davon ausgegangen werden dass die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt ist, auch für den Erwerb der Garage. Daher würde ich von einem Schreibversehen (unvollständiges Äusfüllen des Formulars) ausgehen und die UB akzeptieren.

    Das sehe ich auch so. Der Erteilung der UB liegen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG die Angaben im Kaufvertrag zugrunde. Wenn der Kaufvertrag in der steuerlichen UB erwähnt ist, dann ist es unerheblich, ob die UB alle dort genannten Einheiten aufführt. Denn aus der Erteilung ergibt sich, dass das Finanzamt den ihm unterbreiteten Erwerbsvorgang geprüft hat. Selbst wenn sich aus der Bescheinigung Ungenauigkeiten ergäben, die sich auf den Kreis der Steuerpflichtigen beziehen würden, wäre dies vom GBA nicht zu prüfen (s. Anm. von Figatowski, jurisPR-SteuerR 16/2018 Anm. 6 zu OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 179/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20170803.html)
    (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom. 12.06.1997, 15 W 206/97)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jedes Grundstück stellt für sich einen getrennten Steuerfall dar, sofern es sich bei den mehreren Grundstücken nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG); Ob es sich bei Wohnungs- und Teileigentumseinheiten um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist Auslegungssache (z.B. FG Hamburg Urt. v. 20.4.2011, 3 K 136/10: „So kann eine wirtschaftliche Einheit aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Teileigentum an der Garage bestehen, wenn Wohnung und Garage sachlich und räumlich eng zusammengehören“). Im Zweifel wird man eine weitere UB verlangen.

  • Auf die Frage der möglicherweise fehlenden wirtschaftlichen Einheit (und damit getrennten Steuerbescheide) kommt es mE nur bei getrennter Beurkundung an. Wie Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Auflage 2018, § 2 RN 302 ausführt, hätte es wenig Sinn, die Besteuerungsgrundlage des Kaufpreises – auch hier nur ein Veräußerer und ein Erwerber vorausgesetzt – künstlich zu zerlegen, wenn mehrere, nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörende Grundstücke zusammen für einen einheitlichen Kaufpreis gekauft sind, in keinem Fall eine Vergünstigung eingreift und die Entstehung der Steuerschuld von § 14 in keinem Fall beeinflusst wird.

    Ich sehe das so, wie das OLG Hamm im Beschluss vom 02. August 2018, 15 W 237/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180802.html
    Dort ist in Rz. 7 und 8 ausgeführt (Hervorhebung durch mich):
    „Der Kaufvertrag zwischen der eingetragenen Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) ist ein der Grunderwerbssteuer unterliegender Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Auf diesen Vorgang bezieht sich die von den Beteiligten vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts F vom 6.03.2018, wie sich aus der dort angegebenen UR-Nr. ##/2018, unter der der Kaufvertrag beurkundet worden ist, ergibt. Einen weiteren der Grunderwerbssteuer unterliegenden Vorgang, dessen Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, gibt es nicht, so dass eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verlangt werden kann“

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  • OLG Hamm im Beschluss vom 02. August 2018, 15 W 237/18

    Übertragen auf den hier eingestellten Fall würde das bedeuten, dass man zu der bereits zum Kaufvertrag erteilten UB nicht zusätzlich eine zur Auflassung verlangen kann. Vorliegend geht es aber um eine UB, die unter Umständen nur zu einem von mehreren Steuerfällen erteilt wurde.

  • Maßgebend ist, dass die UB zum Kaufvertrag und nicht zu den einzelnen Vorgängen im Kaufvertrag zu erteilen ist. Bei einem einheitlichen Kaufpreis besteht auch keine Notwendigkeit, den Kaufvertrag in einen solchen über das Wohnungseigentum und einen solchen über das Teileigentum aufzuteilen. Alles andere ist praxisfremd. Auf Unstimmigkeiten bei der Angabe in der UB kommt es ebenfalls nicht an (s. #10).

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  • Maßgebend ist, dass die UB zum Kaufvertrag und nicht zu den einzelnen Vorgängen im Kaufvertrag zu erteilen ist.

    Dass das in dieser Allgemeinheit nicht gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG), war alles was ich dazu sagen wollte. Sehr wahrscheinlich, dass das Finanzamt allen in der Urkunde genannten Vorgängen die Unbedenklichkeit aussprechen wollte. Wem das genügt.

  • Ich hänge mich mal hier dran, wenn ich darf.

    Ich soll eine Auflassung eintragen bzgl. eines Grundstücks. Erwerber sind Vater und Sohn zu je 1/2 Anteil. Kaufpreis beträgt 4.800 €. Vorgelegt wird keine UB sondern ein Schreiben des Finanzamts dass auf die Sachstandanfrage des Notariats bzgl. der UB mitteilt, dass keine UB gemäß 7 c) GBGA (Bayern) keine UB notwendig ist.
    Gemäß 7 c) brauch ich ja keine UB, wenn der Wert der Gegenleistung 2.500 € nicht übersteigt. Bezieht sich der Wert auf jeden Miteigentumsanteil gesondert?
    7 GBGA spricht ja ausdrücklich davon dass Personen (Plurarl) als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden


    Weiter hab ich noch eine Auflassung vom selben Notariat. Aufgelassen werden sollen drei Grundstücke. Kaufpreis Grundstück A - 2.100 €, Grundstück B, 1050 € und Grundstück C 858 €. Hier liegt genau dasselbe Schreiben vom Finanzamt (selbe Person auch unterschrieben) vor, dass auf Grund des 7 c) GBGA die UB nicht notwendig ist. Hier kann ich es nachvollziehen, da falls alle drei Grundstücke einzeln aufgelassen werden würden ich keine UB bräuchte.

    Für eure Meiung dazu wäre ich dankbar. :)

    Einmal editiert, zuletzt von ElCiervo (15. Juni 2021 um 11:43)

  • Nach dem Erlass des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 4.6.2002, Gz 36 – S 4540 – 017 – 23871/02) = MIttBayNot 5/2002, 322
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…yNot_2002_4.pdf
    gilt die Freigrenze von 2.500,-- € für jeden der Erwerber (siehe den Beispielsfall 2: „Ein Veräußerer A verkauft sein Grundstück in einem Rechtsgeschäft zu einem Preis von 5.000 EUR an zwei Erwerber B und C zu hälftigem Miteigentum. Es liegen zwei Erwerbsvorgänge vor. Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG kommt zur Anwendung, weil die Gegenleistung mit jeweils 2.500 EUR die Grenze nicht übersteigt“

    Zu dem Erwerb mehrerer Grundstücke durch einen einzigen Erwerber führt Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Auflage 2018, § 2 RN 301 aus: „Kauft jemand mehrere solcher Grundstücke in einem Kaufvertrag, enthält dieser Rechtsvorgang so viele getrennt zu behandelnde Steuerfälle, wie Grundstücke gekauft werden“ In RN 302 geht er davon aus, dass es möglich sei, auch die materielle Mehrzahl von Bescheiden in einer Urkunde (Steuerbescheide im formellen Sinn) zusammenzufassen, sofern in dieser jeder Erwerbsvorgang als solcher beschrieben und die auf ihn entfallende Besteuerungsgrundlage und die Steuer getrennt ausgewiesen sind. Das sei geboten, weil die GrESt eine Einzelfallsteuer ist und das Entstehen der Steuerschuld, das Eingreifen von Befreiungen und Vergünstigungen und die Verjährung für jeden von ihnen besonders zu würdigen seien; insbesondere komme es für die Bagatellgrenze des § 3 Nr 1 auf den einzelnen Steuerfall an.

    Demnach wäre auch in Deinem zweiten Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des Erlasses des Staatsministerium der Justiz vom 16.10.2006 i.dF vom 14.05.2012 -Az. 3851 - I - 8967/2006-, JMBl 2006, 182, entbehrlich.

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  • Hallo, ich habe im Flurbereinigungsverfahren 30 Unbedenklichkeitsbescheinigungen ohne Angabe von Gemarkung, Blattnr., konkretem AZ, Verfahrensbeteiligten o.Ä. erhalten...die Ersuchen wurden bereits vor einem halben Jahr übersandt.
    Das FA teilt auf Beanstandung mit, dass "für alle Flurbereinigungsverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen keine UB's mit Gemarkung, Verfahrensbeteiligten etc. erteilt werden. Zu den Universal-UB's werden die Grundbuchberichtigungsanträge durch die Behörde beigefügt. Gemäß RS mit meiner Abteilungsleiterin ist dies ausreichend. Bisher gab es diesbezüglich keine Schwierigkeiten."

    Was sagt ihr dazu? Die UB's lassen sich beim besten Willen nicht den jeweiligen Ersuchen zuordnen und mir liegen 150 Ersuchen und aktuell 30 "Universal-UB's" vor.

  • Der Inhalt einer UB lautet regelmäßig "Der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aufgrund des umseitig angezeigten Rechtsvorgangs stehen steuerrechtliche Bedenken nicht entgegen."
    Wir haben uns daran gewöhnt, dass umseitig dann der konkrete Erwerbsvorgang mit der konkreten Bezeichnung des Grundbesitzes, der Veräußerer, Erwerber und der Urkunde steht.
    In Deinem Fall steht da wahrscheinlich nur "(alle) Flurbereinigungsverfahren". Das mag ungewohnt sein, ist aber m.E. ausreichend.
    Die UB soll dem Staat die Grunderwerbssteuer sichern. Im Flurbereinigungsverfahren wird wahrscheinlich keine Steuer anfallen, was das Grundbuchamt jedoch nicht zu prüfen hat. Deshalb wäre für mich die pauschale Aussage "keine steuerrechtlichen Bedenken im Flurbereinigungsverfahren" ausreichend.
    Allerdings würde ich bei 150 Ersuchen auch 150 UB im Original verlangen (Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 151).

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