Erbschein/Anwachsung

  • Der Erblasser, der verwitwet und ohne eigene Kinder verstarb, hatte ein privates Testament verfasst. In diesem Testament bestimmte der Erblasser, dass sein Vermögen nach seinem Ableben an seine beiden Nichten A. und B., Töchter seines verstorbenen Bruders und an Frau C. und an Herrn D., Nichte und Neffe seiner verstorbenen Ehefrau, zu je einem Viertel zu verteilen sei. Ersatzerben nach § 2096 BGB wurden nicht benannt. Der in dem Testament als Erbe benannte Herr D. verstarb vorzeitig und erlebte den Erbfall nicht mehr. Herr D. hinterließ zwei Söhne D1 und D2.

    A, B und C beantragten, dass das Nachlassgericht durch Erteilung eines Erbscheins feststellen möge, dass die drei verbliebenen in dem Testament benannten Erben durch Anwachsung nach § 2094 BGB jeweils ein Drittel der Erbschaft erhalten sollen. Die Söhne D1 und D2 des Herrn D hätten nicht die Stellung als Ersatzerben.

    Wie ist das Testament in Ermangelung einer Regelung im Testament des Erblassers für den Fall des vorzeitigen Wegfalls eines Erben auszulegen? Sind die Söhne D1 und D2 über das Testament bzw. über den Erbscheinantrag von A, B und C anzuhören?

  • Der Erblasser, der verwitwet und ohne eigene Kinder verstarb, hatte ein privates Testament verfasst. In diesem Testament bestimmte der Erblasser, dass sein Vermögen nach seinem Ableben an seine beiden Nichten A. und B., Töchter seines verstorbenen Bruders und an Frau C. und an Herrn D., Nichte und Neffe seiner verstorbenen Ehefrau, zu je einem Viertel zu verteilen sei. Ersatzerben nach § 2096 BGB wurden nicht benannt. Der in dem Testament als Erbe benannte Herr D. verstarb vorzeitig und erlebte den Erbfall nicht mehr. Herr D. hinterließ zwei Söhne D1 und D2.

    A, B und C beantragten, dass das Nachlassgericht durch Erteilung eines Erbscheins feststellen möge, dass die drei verbliebenen in dem Testament benannten Erben durch Anwachsung nach § 2094 BGB jeweils ein Drittel der Erbschaft erhalten sollen. Die Söhne D1 und D2 des Herrn D hätten nicht die Stellung als Ersatzerben.

    Wie ist das Testament in Ermangelung einer Regelung im Testament des Erblassers für den Fall des vorzeitigen Wegfalls eines Erben auszulegen? Sind die Söhne D1 und D2 über das Testament bzw. über den Erbscheinantrag von A, B und C anzuhören?

    Ja, natürlich.

  • aus Müko (Beck online) zu § 2096 BGB, RdNr. 8:

    Im Zweifel ist demnach davon auszugehen, dass die Abkömmlinge eines bedachten Abkömmlings des Erblassers zu Ersatzerben berufen sein sollen (nicht jedoch im Fall des Verzichts und der Ausschlagung, um den Pflichtteil zu erlangen, → § 2069 Rn. 11 f.; → § 2097 Rn. 3; zur Ersatzerbfolge nichtehelicher Kinder → § 2068 Rn. 6). Bei Verwandten in der Seitenlinie und sonstigen dem Erblasser nahe stehenden Personen muss hingegen eine Ersatzerbeinsetzung konkret im Wege der (ggf. ergänzenden) Auslegung festgestellt werden können.


    Anzuhören sind D1 und D2 auf jeden Fall!!

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