Zahlungen des Schuldners

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich bräuchte euer Schwarmwissen, bin mit der Suche nicht so richtig fündig geworden... :oops:

    Ich habe ein verzwicktes Versteigerungsverfahren (Wiederversteigerung) übernommen. Folgender Sachverhalt:

    Der betreibende Gl. hat kurz vor dem Versteigerungstermin (30 Minuten vorher) per Fax die Aufhebung des Termins beantragt und mitgeteilt, dass die Forderung beglichen ist.

    Meine Kollegin hat daraufhin mit dem Gl.-Vertr. telefoniert und handschriftlich in der Akte vermerkt, es seien noch Verfahrenskosten offen, der Termin wird durchgeführt, dies hat der Gl.-Vertr. dann nochmal per Fax (nach dem Versteigerungstermin eingegangen) mitgeteilt.

    Im Termin wurde Zuschlag erteilt, der Schuldner legt ZU-Beschwerde ein, das LG hat letztendlich den Zuschlag aufgehoben (weil das Schreiben des Gläubigers im Hinblick auf die Terminsaufhebung fälschlicherweise nicht als einstweilige Einstellung des Verfahrens gewertet wurde...) und klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Forderung beglichen sei und lediglich Verfahrenskosten offen seien.

    Auf Nachfrage wurden dem Schuldner die offenen Kosten des Wiederversteigerungsverfahrens mitgeteilt, diese hat der Schuldner zwischenzeitlich nachweislich beglichen.

    Mittlerweile reicht der Gl.-Vertr. jedoch immer neue Forderungsaufstellungen ein, aus denen sich wieder enorme offene Forderungen ergeben, insbesondere werden Zahlungen anders als bisher verrechnet usw.

    Es handelt sich doch letztendlich um materielle Einwendungen, die durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sind. Der Schuldner möge Vollstreckungsabwehrklage einreichen und eine entsprechende Entscheidung herbeiführen - oder bin ich da auf dem Holzweg???

    Ich danke Euch herzlich!!!:daumenrau

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Und inwiefern interessieren die Forderungsaufstellungen? Will der Gläubiger fortsetzen? Willst du (teilweise?) aufheben?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was ich noch nicht verstehe: Der Gläubiger hatte selbst mitgeteilt, die betriebene Forderung ist beglichen. Jetzt kommt er mit neuen (?) Forderungen um die Ecke? Passen die denn zu seinen titulierten Vollstreckungsanspruch?

  • Jein... Er betreibt aus übertragenen Sicherungshypotheken, weil der jetzige Schuldner als damaliger Ersteher das Meistgebot nicht bezahlt hat...

    Der Fall ist blöd... Schuldner im ursprünglichen Versteigerungsverfahren war auch damals schon der Ersteher und Schuldner im Wiederversteigerungsverfahren...

    Er verrechnet die Zahlungen des Schuldners jetzt augenscheinlich anders, nämlich hauptsächlich auf die ursprünglichen Forderungen und nicht auf die, aus denen das Verfahren betrieben wird... Kann der Gläubigeranwalt das im Nachhinein ändern, weil er sich "vertan" hat??

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Um die Sache zum Abschluss zu bringen, habe ich mich jetzt wie folgt entschieden:

    Laut der Kommentierung im Zöller (ZPO-Komm.) zu § 775 sind materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu erheben.

    Der Gläubiger kann von ihm erklärte Zahlungsbestätigungen grundsätzlich widerrufen, auf andere Forderungen verrechnen usw. usf., das macht der Gläubigervertreter hier eindeutig, so dass ich als Vollstreckungsgericht definitiv raus bin. Das habe ich nunmehr sowohl Schuldner als auch Gl.-Vertreter entsprechend mitgeteilt, das Verfahren geht weiter mit einem nächsten Termin, solange mir der Schuldner keine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichts vorlegen kann.

    Danke trotzdem fürs Mitdenken! :)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Genau. Dazu gibt es auch eine BGH Entscheidung vom 15.10.2015, V ZB 62/15.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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