• Im GB (LSA) ist folgende Verfügungsbeschränkung eingetragen:
    Der Eigentümer hat sich zugunsten der Collatoren der Reithufe verpflichtet das Grundstück weder zu verpachten, zu veräußern oder zu teilen.

    Kennt noch jemand diese Art der Verfügungsbeschränkung? Die Reithufe sind heute noch aktiv und werden laut Zeitung durch ein Kollegium vertreten.

    Nah meiner Meinung dürfte es sich um eine relative Verfügungsbeschränkung handeln, da ja ein Berechtigter benannt ist? ist dies richtig?
    Wenn eine Löschung der Verfügungsbeschränkung erfolgen, soll kann dies doch nur durch das Kollegium veranlasst werden?
    Eine amtswegige Löschung aufgrund Schenkung kann doch nicht erfolgen?

  • Wann ist die Eintragung denn erstmalig erfolgt? Das klingt für mich etwas nach Altrecht...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • was ich noch herausgefunden habe, dass wohl Ackerflächen den Reitern für Ihre Dienste verliehen wurde , sog. Reithufe. Dies gab es schon im Mittelalter. 1727 wurden die Reiterdienste aufgelöst und der Acker unter den Bauern verlost. Heute wird der Reithufenacker von dem Kollegium/stiftung verwaltet und die Verlosung gibt es wohl auch wieder, wenn eine Reithufe frei wird. Vererbung ist wohl möglich.

  • So nun nach weiterer intensiver Ermittlung folgender Sachstand:

    es gibt eine Grundbuch in dem diverse Grundstücke (Landwirtschaft) eingetragen sind. Eigentümer ist die Stadt und die Kirche. Diese beiden Institutionen bilden die Collatoren. Die hier eingetragenen Grundstücke wurden/werden Reithufe genannt.

    Laut den alten Grundakten die ich gefunden habe, wurden diese Grundstücke als eine Art Nießbrauch an qualifizierte Bewerber übergeben zur Bewirtschaftung, wenn diese aber bereits eigenen Hof und landwirtschaftl. Grundstücke besaßen.
    Das gab es schon im Mittelalter, ist dann sozusagen eingeschlafen und ca ab 1770 wieder aktiviert worden.

    Auf den Grundstücken der Bewerber wurde dann in # 1. bei Verleihung von Reithufen die Verfügungsbeschränkung eingetragen. Was ich bis jetzt gefunden habe auf Erklärung des Bewerbers/Eigentümers aber ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage.

    Weiter habe ich noch gefunden, dass es wohl einen Erlass des Normalscripts vom 03.03.1778 handelt und es streitig ist, ob es sich bei diesem Erlass überhaupt um die Verleihung eiens Privilegs im Rechtssinne handelt nach §§ 62 ff Einl. z.A.L.R. Dernburg Preuss. Privatrecht Bd. 1§ 23 handelt.
    Angelehnt ist dies wohl ähnlich den Lehnbauergütern bzw deren Verleihung. Es wuren die Reithufe ausgegeben und der Beweber musste dafür dem Landesherrn einen Reiter stellen bzw. später andere Gegenleistungen erfüllen.

    Somit ist immer noch nicht klar, ob es sich der Verfügungsbeschränkung um eine relative handelt, weil Personen eingetragen sind oder ob es eine Grundbuchsperre darstellt, wenn über den belasteten eigenen Grundbesitz verfügt wird. so dass die Zustimmugn der Collatoren erforderlich ist.
    Kennt jemand das Preussische Privatrecht mit seinen Verfügungsbeschränkungen. Art 167 EGBGB gilt ja.

  • .... Art 167 EGBGB gilt ja.

    Art. 167 EGBGB hilft nicht weiter. Falls es sich um eine Verfügungsbeschränkung handelt, kommt Art. 168 EGBGB zum Zuge. Danach bleibt eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

    Wie Muthorst im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2021, § 137 BGB RN 21 ausführt, war im preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot mit dinglicher Wirkung grundsätzlich anerkannt, wenn auch die Kenntnis des Erwerbers vorausgesetzt wurde (I, 4 §§ 15 ff. ALR).

    Falls es sich bei dem Zitat I, 4 §§ 15 ff. ALR um die Bestimmungen im „Erster Theil“ Vierten Titel handeln sollte (siehe die Übersicht unter
    https://opinioiuris.de/quelle/1622)
    dann lauten die §§ 15 ff:
    https://opinioiuris.de/quelle/1622#Vi…enserklaerungen

    Vierter Titel. Von Willenserklärungen
    Erfordernisse rechtsgültiger Willenserklärungen.
    ……
    §. 15. Nicht nur durch Natur oder Gesetz, sondern auch durch rechtliche Privatverfügungen können Sachen dem Verkehr entzogen werden.

    §. 16. Dergleichen Privatverfügung bindet einen jeden, welchen der Verfügende zu verpflichten berechtigt war.

    §. 17. Doch darf auch ein Dritter, welchem dergleichen Privatverfügung bekannt geworden ist, derselben nicht entgegen handeln.

    Wie Muthorst in den RNern 22,23 ausführt, wurde bei der Verfassung des BGB § 796 E I auf alle veräußerlichen Rechte verallgemeinert. Aus der Verlagerung in den Allgemeinen Teil habe sich das Bedürfnis ergeben, die Unwirksamkeit auf die dingliche Seite zu beschränken. Dabei sei zugleich eine ursprünglich angedachte Differenzierung aufgegeben worden, wonach rechtsgeschäftlich begründete Verfügungsbeschränkungen, die nach gesetzlicher Vorschrift gegen Dritte wirken, § 135 unterfallen sollten (§ 107 II E I).

    Dieser Allgemeine Teil ist bei Mugdan, „die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich“ zu finden; siehe
    https://collections.thulb.uni-jena.de/servlets/MCRFi…08/Band%201.pdf
    Nach der Begründung auf Seite 84 unter „Eigenthumsähnliche Rechtspositionen“ sollte „der Begriff des Eigenthumes für das alte und für das neue Recht derselbe sein und ein Unterschied nur in Ansehung der Beschränkungen und der Beschränkbarkeit des Eigenthumes“ bestehen. Ferner ist ausgeführt: „Die Vorschrift des Abs. 2 trifft nicht nur die dinglichen Rechte, welche das Eigenthum beschränken oder belasten; sie trifft im Allgemeinen alle Rechtspositionen, denen ein dinglicher Charakter nicht abzusprechen ist, welche aber nicht als Eigenthum aufgefaßt werden können“.

    Da Kohler im Staudinger, BGB Neubearbeitung 2021, § 137 RN 2 ausführt, dass die Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrecht, dort I 4 §§ 15 ff, oder nach früherem bayrischem Recht, trotz Unvereinbarkeit mit § 137 S 1 BGB gemäß Art 168 EGBGB auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortgelten (Zitat: OLG München FGPrax 2015, 159, 160) und § 137 BGB eine relative Verfügungsbeschränkung begründet, gehe ich davon aus, dass die „Unvereinbarkeit“ mit § 137 BGB bedeutet, dass es sich bei einer Verfügungsbeschränkung nach dem preußischen ALR um eine absolute Verfügungsbeschränkung handelt (siehe zu den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers über die absolute Wirkung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote, Professor Dr. h. c. Peter Bülow, Trier, NJW 1993, 901 ff.)

    Zu den seinerzeit vergebenen Privilegien finden sich die Ausführungen von Heinrich Dernburg, „Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs , 3., neu bearb. Aufl. , Halle a. S. 1881“ auf der Seite 45
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000064.gif%22

    Ich würde schlichtweg die Zustimmung der beiden Grundstückseigentümer (Stadt/Kirche) anfordern, wobei sich die Frage stellt, wie sie denn zu "Collatoren" geworden sind. Dabei gehe ich davon aus, dass sich das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020, GVBl. LSA 2020, 663, in Kraft seit 27. November 2020 tatsächlich nur auf Personenzusammenschlüsse und nicht auch auf Konstellationen der vorliegenden Art bezieht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Ausführungen von Prinz lesen sich zwar auf den ersten Blick überzeugend. Ich muss aber zu bedenken geben, dass es (noch) komplizierter sein dürfte:

    Wenn es zutrifft, dass der Erlass des Normalscripts vom 03.03.1778 stammt, dann galt zu diesem Zeitpunkt das Allgemeine Preußische Landrecht noch nicht. Jenes ist erst 1794 erlassen worden. Die Frage ist also zunächst, welche intertemporalen Regelungen des PrALR hinsichtlich vorstehendem Erlass getroffen hat. Denkbar wäre:

    1. Wirkung des Normalscripts aus 1778 wird aufrecht erhalten - ähnlich zu heute Art 168 BGB -, oder
    2. Wirkung des Normalscripts aus 1778 wird modifiziert, oder
    3. Wirkung des Normalscripts aus 1778 wird aufgehoben.

    Ohne das intertemporale Recht des PrALR zu kennen, würde ich vermuten, dass (3) nicht einschlägig ist, weil die Privilegien usw. ja großflächig erst im 19. Jahrhundert abgeschafft wurden.

    Wäre (1) richtig, käme es für die Auslegung aber nicht auf das PrALR, sondern auf das Normalscript selbst bzw. im weiteren Kontext das damals vermutl. in dem Landstrich geltende ius commune an. Vorfrage ist dann aber natürlich, was für eine Verfügungsbeschränkung des Normalscript anordnet.

    Bei (2) ist einerseits eine Verstärkung - d.h. absolute Verfügungsverbot iSd bereits zitierten Vorschriften oder eine Abschwächung denkbar.

    Wie die von mir aufgeworfenen Fragen zu beantworten sind, lässt sich mit den mir zur Verfügung stehenden Quellen wohl nur schwer beantworten. Wahrscheinlich würde die Beantwortung dieser Frage selbst Rechtshistoriker wochenlang beschäftigen. Der sicherste und pragmatische Weg scheint mir daher auch der von Prinz vorgeschlagene einer Einbeziehung der Collatoren zu sein.

  • Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung ist aber offenbar unter Geltung des PrALR erfolgt (siehe oben: „In anderen Grundbüchern ist die Eintragung 1903, 1904 oder noch früher erfolgt“). Dann dürfte aber davon auszugehen sein, dass die Wirkung des Normalscripts vom 03.03.1778 mit dem PrALR aufrecht erhalten bzw. zumindest nicht aufgehoben worden sein kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • schnotti@:

    Bei den Eintragungen zu BGB-Zeiten, also von 1903 und 1904, dürfte es sich um solche handeln, die auf Art. 186 Abs. 1 EGBGB beruhen. Danach konnte durch landesherrliche Verordnung der Zeitpunkt bestimmt werden, in welchem das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen war. Die Eintragungen selbst dürften aber bereits unter der Geltung des früheren Rechts, also des PrALR, erfolgt sein, siehe dazu den Beschluss des OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, vom 12.11.2021, 12 U 124/21
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…195&pos=0&anz=1
    (dort Geltung des Badischen Landrechts vom 1.1.1810)

    Ergibt sich nicht aus den Eintragungen von 1903 und 1904 wann die ursprüngliche Eintragung vorgenommen wurde ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe jetzt eine Eintragung/Bewilligung von 1872 ermittelt. Hiesiges OLG hat auch festgestellt, dass wenn die Eintragung nach 1900( Fall war, dass ein Flurstück 1932 aus der Pfandhaft entlassen worden war und der Eigentümer ein anderes 1932 in Pfandhaft einbezogen hat, Ursprungseintragung war auch hier vor 1900) erfolgt ist, dass diese unzulässig ist nach dem BGB. Daher nun auch die Ermittlungen. Collatoren = Stadt und Kirche gemeinsam.

  • Habe jetzt noch foglendes gefunden
    Den Kroppenstedter Reitern wurden für ihre Dienste Ackerflächen verliehen, die als sogenannte „Reithufen“ bis heute prägend für K sind. Nach der Auflösung der Reiterdienste im Jahr 1727 wurde der Acker unter den K Bauern verlost.
    Heute wird der Reithufenacker von einem Reithufenkollatorenkollegium, dem drei Vertreter der Stadt und drei Vertreter der Kirche angehören, ehrenamtlich verwaltet. Sollte einmal eine Reithufe frei werden, findet die öffentliche Verlosung anlässlich des jährlich am 3. Oktober stattfindenden Freikreuzfestes statt.

    Es gibt eine Satzung aus dem Jahre 2012


    Die Reithufen sind in der K...stedter Feldflur gelegene landwirtschaftlicheNutzflächen, für die im Grundbuch von K Band Artikel

    Blatt als Eigentümer die „ Kirche und Kämmerei K.“

    eingetragen wurden, wodurch sie gemeinsamer Besitz der Evangelischen

    Kirchengemeinde und der Stadt sind.

    Nachweislich seit dem 14. Jahrhundert wurden die Reithufen

    Landwirten zur Nutzung überlassen, die dafür den Umständen der jeweiligen Epoche

    entsprechend Dienste zum Wohle K.leisteten.

    Die Entscheidung über die Überlassung von Nutzungsrechten bei mehrerenberechtigten Bewerbern wurde Jahrhunderte lang durch Losentscheid gefällt.Nach der AufhebungdesReiterpflichtdienstes im Jahre 1727 wurde mit dem Erlass des

    „Normal — Rescripts vom 31. März 1778“ durch Friedrich den Großen der Fortbestand

    der Reithufen und die Grundsätze ihrer Vergabesichergestellt.

    Diese wurden durch das „Reglement der Regierung M für die Verwaltung der

    Reithufen vom 29. Juli 1924“ erneut bestätigt und seit 1992 in der„Satzung der Reithufen“ fortgeschrieben.

    Verpachtung des Stiftungsvermögens(1) Das aus landwirtschaftlichen Nutzflächen bestehende Stiftungsvermögen ist inder Regel in so genannte Reithufen gegliedert, die aus mehreren Flurstückenganz oder teilweise bestehen können und zwischen ca. 3 ha und ca. 6 ha groß

    sind.(2) Das Stiftungsvermögen ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verpachten,wobei die ortsüblichen Pachtpreise zur Orientierung dienen.

    (3) Pachtverträge können mit natürlichen oder juristischen Personen geschlossenwerden. Die Entscheidung darübertrifft das Kollatorenkollegium.(4) Stiftungsvermögen pachten kann nur, wer seinen Hauptwohnsitz in Khat und einen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb mit 10

    ha Mindestgröße und Betriebssitz in Kroppenstedt führt.

    Bei betrieblichen Zusammenschlüssen wie zum Beispiel GbR oder GmbH die inK ansässig sind, kann jeder Gesellschafter Stiftungsvermögenlandwirtschaftlich nutzen, wenn er seinen Hauptwohnsitz in K hat.(5) Bei der Verpachtung von Flächen, die als Kleingärten genutzt werden oder von

    Flächen unter einem Hektar, kann $ 10 (4) unberücksichtigt bleiben.

    (6) Die Nutzung, des Stiftungsvermögens geschieht auf der Grundlage vonbefristeten Pachtverträgen, in denen Einzelheiten geregelt sind.

    8 11

    Verleihung des unbefristeten Nutzungsrechts(1) Sind mehrere Personen berechtigt Stiftungsvermögen gemäß $ 10 (4) zu nutzen,so kann ein unbefristeten Nutzungsrechts durch Losentscheid verliehen werden.

    Die Verlosung erfolgt öffentlich unter Aufsicht des Kollatorenkollegiums.(2) Reithufenpächter, die ein unbefristetes Nutzungsrecht erlost haben, erhaltenneben der Nutzungsurkunde einen Pachtvertrag, der sich je um ein Jahr

    verlängert, so lange wie sie die Bedingungen gemäß $ 10 (4) erfüllt.

    (3) Erloste Nutzungsrechte sind vererbbar in direkter Erbfolge an Kinder oderEnkelkinder, so lange diese berechtigt zur Nutzung von Reithufenflächen gemäß$ 10 (4) sind. Sind mehrere Erben nutzungsberechtigt, haben sie sich

    untereinander über das Nutzungsrecht an der Reithufe zu einigen. Wird keine

    Einigungerzielt, entscheidet das Los vor dem Kollatorenkollegium.(4) Stiftungsvermögen, für das kein unbefristetes Nutzungsrecht vergebenist, wird

    an Berechtigte gemäß 8 10 (4) zum ortsüblichen Pachtpreis verpachtet.(5) Der Pachtzins für Reithufenflächen mit erblichen Nutzungsrechtist geringer alsbei Flächen, die ortsüblich verpachtet werden.

    (6) Eine Unterverpachtung von Reithufenflächen ist generell untersagt.

    In der heutigen Satzung von 2012 ist nichts über die Verfügugnsbeschränkungen oder Zustimmugnserfordernisse des verkaufs des Grundbesitzes des Pächters gesagt.

  • Ich verstehe es so, dass der Inhaber des "Reithufes" gar nicht wirklich Eigentümer geworden ist, sondern nur ein Nutzungsrecht hat. Die seltsame Eintragung dürfte mit der Struktur des Grundbuchs zusammenhängen, weil man dort die Reithufen offenbar nicht in Abt. II als Nutzungsrecht eintragen konnte. Schließlich gibt es in solches Nutzungsrecht im BGB nicht. Deshalb hat man vermutlich die Struktur mit dem Eigentum + Verfügungsbeschränkung + Art. 168 EGBGB gewählt.

    Inhaltlich sollte das aber nichts daran ändern, dass "eigentliche" Eigentümer die Collatoren sind, wie es auch in der Satzung aus dem Jahre 2012 etwas ungenau heißt ("gemeinsamer Besitz der Evangelischen Kirchengemeinde und der Stadt"). Könntest Du nicht in die Stadt und die Kirche anhören? Wahrscheinlich kennt man sich dort mit dem Thema aus und hat auch noch weitere Unterlagen.

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