Im GB (LSA) ist folgende Verfügungsbeschränkung eingetragen:
Der Eigentümer hat sich zugunsten der Collatoren der Reithufe verpflichtet das Grundstück weder zu verpachten, zu veräußern oder zu teilen.
Kennt noch jemand diese Art der Verfügungsbeschränkung? Die Reithufe sind heute noch aktiv und werden laut Zeitung durch ein Kollegium vertreten.
Nah meiner Meinung dürfte es sich um eine relative Verfügungsbeschränkung handeln, da ja ein Berechtigter benannt ist? ist dies richtig?
Wenn eine Löschung der Verfügungsbeschränkung erfolgen, soll kann dies doch nur durch das Kollegium veranlasst werden?
Eine amtswegige Löschung aufgrund Schenkung kann doch nicht erfolgen?