Auflassungsvormerkung bei Kaufangebot

  • Vorgelegt wird ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages bzgl. zweier Eigentumswohnungen und eines weiteren Grundstücks mit dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Eigentumswohnungen (WE 3 und WE 5) sind vermietet. Der Notar hat die Beteiligten auf das dem Mieter zustehende Vorkaufsrecht nach 577 BGB hingewiesen und darauf, dass bei Ausübung es Vorkaufsrechts der Kaufvertrag mit dem vereinbarten Inhalt mit dem Mieter zustande kommt. Der Kaufvertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Mieter das Vorkaufsrecht ausübt. Es wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in allen Grundbüchern bewilligt Anschließend wird darauf hingewiesen, dass das Angebot auch nur für eine Wohnung angenommen werden kann. Das Kaufangebot für WE 3 kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren nach der Beurkundung angenommen werden. Das Angebot für WE 5 und für das Grundstück kann frühestens nach 20 Jahren nach dem heutigen Beurkundungstag angenommen werden, es sei denn, dass kein Elternteil des Verkäufers irgendeine Wohneinheit in diesem Objekt dauerhaft mehr selbst bewohnt. Der Verkäufer bzw Rechtsnachfolger verpflichtet sich, dem Käufer unverzüglich anzuzeigen, dass kein Elternteil die WE mehr selbst bewohnt. Die Angebotsannahme bzgl. WE 5 und des Grundstücks muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anzeige erklärt werden.

    Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für künftige Ansprüche ist möglich, aber im vorliegenden Fall bin ich mir einfach unsicher.
    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

  • Die auflösende Bedingung, falls der Mieter sein Vorkaufsrecht ausübt, ist normal. Eine Bindung ist nicht ausdrücklich erwähnt. Mindestens wohl 20 bzw. 5 Jahre. Und danach? Bei einem Bauträgervertrag (hier vermutlich nicht gegeben) würde die lange Bindungsfrist wegen § 308 Nr. 1 BGB zum Problem. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung bzw. Rechtsfolgen halte ich das für zwei getrennte Ansprüche.

  • Hättest du denn Bedenken, die Vormerkungen einzutragen ? Letztlich hängt die Möglichkeit der Annahme des Angebots davon ab, dass die Fristen abgelaufen sind bzw. die Wohnungen 3 bzw. 5 von den Eltern nicht mehr bewohnt sind.

  • Die Bindungsfristen sind viel zu lang, nicht nur im Bauträgervertrag. Die Frage ist nur, ob das auch bei einem Vertrag mit den Eltern zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Bindungsfristen sind viel zu lang, nicht nur im Bauträgervertrag. Die Frage ist nur, ob das auch bei einem Vertrag mit den Eltern zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

    Es handelt sich nicht um einen Bauträgervertrag. Die Annahme des Angebots kann vor Ablauf der Fristen erfolgen, nämlich wenn kein Elternteil mehr in den Wohnungen wohnt. Sie sind 74 Jahre alt.

  • Die Bindungsfristen sind viel zu lang, nicht nur im Bauträgervertrag. Die Frage ist nur, ob das auch bei einem Vertrag mit den Eltern zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

    Es handelt sich nicht um einen Bauträgervertrag. Die Annahme des Angebots kann vor Ablauf der Fristen erfolgen, nämlich wenn kein Elternteil mehr in den Wohnungen wohnt. Sie sind 74 Jahre alt.

    Ob die Frist zu lang ist, hängt in keiner Weise davon ab, ob es sich um einen Bauträgerverträgervertrag handelt.

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