Hallo zusammen,
ist jemandem bekannt, ob in NRW die in Artikel 2 § 5 ermöglichten Regelungen für eine elektronische Teilnahme oder schriftliche Zustimmung an einer Mitgliederversammlung über den 30.09.2020 hinaus verlängert wurden?
Es geht um zu veranlassende Satzungsänderungen für einen neu einzutragenden Verein.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im ZIvil-, Insolvenz- und Str
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Buridans Esel -
15. Oktober 2020 um 11:58
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Warum der 30.09.2020?
Artikel 2 § 7 geht von einer Regelung für das ganze Jahr 2020 aus. Im übrigen wäre danach Art. 2 § 8 maßgeblich.
Oder übersehe ich hier etwas -
Danke für die Rückmeldung. Ja, ich glaub ich hab da irgendwas falsch verstanden...
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Im heutigen Bundesgesetzblatt Nr. 67 ist die Änderung des o.g. Gesetzes veröffentlicht worden. Die Ausnahmeregelungen für die Versammlungen sind verlängert und z.T. geändert worden.
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Hat jemand eine Veröffentlichung gefunden, dass die Geltungsdauer des Gesetzes bzw. die Sonderregelungen für die Durchführung von Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen über den 31.12.2021 hinaus verlängert wurden?
Ich bisher nicht ... -
Ja, ich hatte es durch Zufall gefunden:
Die Verlängerung versteckt sich in Art. 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021 (BGBl. Nr. 63 aus 2021)
Hier: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…gbl121s4147.pdf).
Die Regelungen wurden bis 31.8.2022 verlängert. -
Vielen Dank!
Soweit zurück hatte ich nicht gesucht und hätte es auch nicht gefunden. -
auch ich Danke recht herzlich!
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