Reform des P-Kontos scheint näher zu kommen...

  • In seiner Sitzung vom 08.10.2020 hat der Bundestag eine Reform des Pfändungsschutzkontos beschlossen.

    https://dbtg.tv/fvid/7475873

    Wesentliche Punkte:

    - jährliche Anpassung der Pfändungstabelle

    - Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)

    - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos in gesondertem neuen Abschnitt der ZPO (§§ 899 – 910 ZPO-neu)

    - Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)

    - Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)

    - Erhöhungsbetrag auch bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu)

    - Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)

    - Verpflichtung der Sozialleistungsträger und Familienkasse zur Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung (§ 903 Abs. 3 ZPO-neu)

    - Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfalll 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)

    - Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

    - Der aktuelle § 850l ZPO wird zum neuen § 907 ZPO-neu. Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate [aktuell 12] ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.

    - “Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch
    verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben …” (§ 908 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-neu)

    - An § 36 InsO wird angefügt: “Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.”

    Quelle: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2020/bundestag…tos/#more-17462

    Inkraftreten wohl in etwa einem Jahr.

  • Interessant, danke für die Mitteilung!

    Vielleicht sollten wir den Thread in den Bereich "Reformen" verschieben? Ich melde meinen Beitrag mal nem Admin, damit derjenige das sieht :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nach kurzer Lektüre würde ich hier doch eine gewisse Arbeitserleichterung für das Vollstreckungsgericht sehen. Inwieweit alles in der Realität tatsächlich umsetzbar ist, wird sich ausweisen müssen. :D

  • Wieso das ?

    Wenn alles gut eingespielt ist, sollte doch die Hauptarbeit für die Vollstreckungsgerichte aktuell nur in den Beschlüssen nach § 850 Abs. 4 ZPO liegen, oder ? Also, so die Klassiker, wenn EInkommen über Freibetrag oder Blankettbeschluss wenn pfändbarer Betrag schon durch Lohnpfändung weg.

    Und das findet sich (etwas versteckt und umformuliert zugegebenermaßen, aber dem Grunde nach sogar etwas erweitert) doch auch in der Neuregelung. Muss ja auch so sein.

    Ansonsten dürfte ein Teil der Nachzahlungen nicht mehr beim Vollstreckungsgericht landen, aber wahrscheinlich wird es mehr Arbeit geben, rauszufinden ob für Nachzahlung xy eine Bescheinigung oder ein Beschluss möglich ist :wechlach:


    Und vor allem wird es wieder einen herrlich langen Zeitraum geben, in dem sich alle möglichen Beteiligten darüber streiten, wie Vorschrift x auszulegen ist und wer für y zuständig ist usw..... ach, das wird ein Spaß

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