Nachlasspflegschaft Wohnung an anderen Ort

  • Liebe Gemeinde,

    ich habe über die Suchfunktion keine richtigte Lösung für mein Problem gefunden.

    Meine Erblasserin hate ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim in meiner Stadt (x). Sie hatte aber bevor sie in das Heim gekommen ist noch eine Wohnung in einer ca. 350km entfernten Stadt (y). Alle erbberechtigten Personen haben das Erbe ausgeschlagen. Es ist jetzt lediglich noch die Wohnung an Ort y vorhanden. Der Vermieter beantragt 'zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen und zur Sicherung des Nachlasses der Wohnung der unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft.' Das Heim teilte mir mit, dass Sie über Vermögen oder ähnliches keine Kenntnis besitzen. Der Sohn, der ausgeschlagen hat, hätte sich wohl um alles gekümmern. Der Sohn hat bei seiner Ausschlagung angegeben, dass der Nachlass vermutlich überschuldet ist. Für weitere Nachfragen errreiche ich ihn nicht.
    Es wäre somit jetzt die Überlegung, was ich mit meinen Antrag auf Nachlasspflegschaft mache. Wenn ich einen Nachlasspfleger hier bestelle, würde dieser zur Wohnung fahren und schauen, ob irgendwelche Vermögenswerte in der Wohnung sind. Ich habe jedoch wohl auch kein Vermögen aus dem Nachlass aus dem ich ihm hier unter anderem seine Fahrtkosten gestatten kann.
    Könnte man sich eventuell auf den Standpunkt stellen, dass durch die Wohnung ein Sicherungsbedürfnis besteht und ich könnte das Verfahren zur Nachlasspflegschaft an Gericht y gem. § 344 Abs. 4 FamFG abgegen? Was würdet ihr in meiner Situation machen?

    Danke schonmal im Voraus. :)

  • Das Erbausschlagungsverfahren dürfte beim Nachlassgericht des letzten Aufenthaltes laufen. Es ist m.E. gefährlich, wenn zwei Gerichte tätig sind.
    Lösungsvorschlag:
    Einen Nachlasspfleger, der am Ort der Mietwohnung sein Büro hat, fragen, ob er bereit wäre, das Amt zu übernehmen. Sofern dieser entsprechend antwortet, den Nachlassvorgang an das Gericht des letzten Auftenthaltes senden mit dem Hinweis, dass der Nachlasspfleger im Wege der Rechtshilfe an Deinem Gericht verpflichtet werden kann.

  • Das Erbausschlagungsverfahren dürfte beim Nachlassgericht des letzten Aufenthaltes laufen. Es ist m.E. gefährlich, wenn zwei Gerichte tätig sind.
    Lösungsvorschlag:
    Einen Nachlasspfleger, der am Ort der Mietwohnung sein Büro hat, fragen, ob er bereit wäre, das Amt zu übernehmen. Sofern dieser entsprechend antwortet, den Nachlassvorgang an das Gericht des letzten Auftenthaltes senden mit dem Hinweis, dass der Nachlasspfleger im Wege der Rechtshilfe an deinem Gericht verpflichtet werden kann.

    Ich bin das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und bin demzufolge ja auch für die Ausschlagungserklärungen zuständig.

    Dankeschön. Dann werde ich mir wohl einen Nachlasspfleger am Ort y suchen und das zuständige Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe bitten die Verpflichtung vorzunehmen.

  • ... Alle erbberechtigten Personen haben das Erbe ausgeschlagen.

    ... Was würdet ihr in meiner Situation machen?

    Ich würde Fiskuserbrecht feststellen.

    Naja, grundsätzlich können gar nicht alle erbberechtigten Personen ausgeschlagen haben, da das Erbrecht keine Begrenzung entfernter Erbordnungen vorsieht. Es kann daher nur die Situation eintreten, dass Erben in "einer den Umständen entsprechenden Frist" (§ 1964 Abs. 1 BGB) nicht ermittelt werden können. Der vom Gesetzgeber gewährte Ermessensspielraum sollte in der Regel dazu führen, dass die Frist bei besonders werthaltigen Nachlässen großzügiger bemessen wird, als bei wertlosen oder überschuldeten. Dies bedeutet aber, dass zunächst der Nachlass gesichert und seine Werthaltigkeit festgestellt werden muss. Wie sollte sonst entschieden werden können, wie lange und wie umfangreich Erben zu ermitteln sind.

    Vorliegend hat der Sohn vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist. Dem Nachlassgericht ist nicht bekannt, ob in der Wohnung Wertgegenstände vorhanden sind und ob überhaupt eine Überschuldung vorliegt. Das wird ein Nachlasspfleger vor Ort mit geringem Aufwand feststellen können, und wenn sich der Wohnungsinhalt als wertlos erweist, braucht das NLG auch nicht mehr umfangreich nach weiteren Erben ermitteln.

    Würde man gleich das Fiskuserbrecht feststellen, und der Fiskus würde die Wohnung sichten und 100.000 € in bar und Sparbücher mit Millionen Guthaben finden, dann wäre der Nachlass für die Erben verloren, da keine Ermittlungen mehr erfolgen würden, die eigentlich geboten wären.

    Und wer mir nicht glaubt, dass es so etwas im echten Leben gibt, kann das hier nachlesen:

    https://www.sueddeutsche.de/leben/staat-al…ibt-1.1754612-2

    Zitat des Fiskusvertreter: "Etwa, als vor einigen Monaten eine alte Dame in Hannover starb, die die Nachbarn als arm und verwahrlost beschrieben hatten. "Raten Sie mal, was wir in der Wohnung gefunden haben", sagt V(...). Kunstpause. "Drei Umschläge. In einem 50.000 Euro Bargeld, im anderen 33.000 Euro und dann noch mal 50.000. Dazu Sparbücher und Konten. Die Frau hatte ein Vermögen von mehr als 1,3 Millionen Euro.""

    Fazit: Wenn die Fiskusvertreter als erste die Wohnung sichten, läuft etwas schief.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!