Zusatzpauschale § 5a VBVG

  • Guten Abend,

    der Betreuer eines vermögenden Betroffenen hat versäumt, für die Vergangenheit die Zusatzpauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Vermögen über 150.000,00 EUR) geltend zu machen und wollte dies nun für die letzten 15 Monate rückwirkend machen. Ich habe mitgeteilt, dass die isolierte Geltendmachung nicht möglich ist und um Antragsrücknahme gebeten, da über die Ansprüche der Vergangenheit auch rechtskräftig entschieden wurde. Nunmehr beantragt er die volle Vergütung der letzten 15 Monate mit Zusatzpauschale und beantragt gleichzeitig, die bereits erhaltene Vergütung in Abzug zu bringen. Ich kann verstehen, dass das für ihn blöd gelaufen ist, allerdings ist der Anspruch nach meiner Auffassung verwirkt und auch durch den neuen Antrag dürfte es nicht möglich sein, die Zusatzpauschale zu erhalten. Rechtsprechung kann ich nicht finden, nach seiner Mitteilung sei diese Geltendmachung bei anderen Gerichten kein Problem. Als ich mitteilte, dass er ggf. einen Rechtsbehelf gegen meine zukünftige Entscheidung - Absetzung - einlegen könne, war er nicht so begeistert.

    Gibt es Erfahrungswerte?

  • wenn er bislang die Zusatzpauschale nicht beantragt hat, dürfte zumindest keine entgegenstehende Rechtskraft eingetreten sein, denn darüber ist ja gerade nicht entschieden worden. Einen isolierten Antrag auf doe Pauschale sehe ich auch kritisch... (hab gerade nicht das Gesetz parat), allerdings dürfte in diesem Falle ein korrigierter Gesamtbetrag (inkl. Zusatzpauschale) abzgl. bereits gezahlter vergütung möglich sein...

    ansonsten gilt der 15-Monats-Ausschluss, d.h. hier gibts eben keine Rettung, wenn dies vorher nicht geltend gemacht wurde

  • wenn er bislang die Zusatzpauschale nicht beantragt hat, dürfte zumindest keine entgegenstehende Rechtskraft eingetreten sein, denn darüber ist ja gerade nicht entschieden worden. Einen isolierten Antrag auf doe Pauschale sehe ich auch kritisch... (hab gerade nicht das Gesetz parat), allerdings dürfte in diesem Falle ein korrigierter Gesamtbetrag (inkl. Zusatzpauschale) abzgl. bereits gezahlter vergütung möglich sein...

    ansonsten gilt der 15-Monats-Ausschluss, d.h. hier gibts eben keine Rettung, wenn dies vorher nicht geltend gemacht wurde

    Naja, da die Neuregelung noch keine 15 Monate in Kraft ist, kann es auch nicht verfristet sein.

    Ansonsten sehe ich es auch so wie du. Korrigierter Gesamtantrag, Betroffenen anhören und dann festsetzen.

  • Allerdings sagt ja § 5a Abs. 4 VBVG, dass nur eine gemeinsame Geltendmachung möglich ist. Würde ich über den Antrag (neu) im Ganzen entscheiden, würde ich ja die Norm umgehen. Ich habe auch wirklich Verständnis für den Betreuer, allerdings habe ich nichts gefunden, was das Vorgehen zulässt.

  • Mit "rechtskräftig entschieden" meinst Du aber eine förmliche Entscheidung durch Beschluss unter Beteiligung des Bezirksrevisors, nicht die (an meinem Gericht gängige) Festsetzung im Verwaltungsweg. Oder?

    Sofern zunächst formlos die Vergütung im Verwaltungsweg angewiesen war, bleibt ja dem Betreuer ebenso wie der Vertretung der Staatskasse (innerhalb gewisser zeitlicher Schranken) die Möglichkeit, noch eine förmliche Festsetzung zu beantragen.

  • Mit "rechtskräftig entschieden" meinst Du aber eine förmliche Entscheidung durch Beschluss unter Beteiligung des Bezirksrevisors, nicht die (an meinem Gericht gängige) Festsetzung im Verwaltungsweg. Oder?

    Sofern zunächst formlos die Vergütung im Verwaltungsweg angewiesen war, bleibt ja dem Betreuer ebenso wie der Vertretung der Staatskasse (innerhalb gewisser zeitlicher Schranken) die Möglichkeit, noch eine förmliche Festsetzung zu beantragen.

    Kommt das denn überhaupt vor? Soweit ich es verstehe, geht es doch um die Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen des nicht mittellosen Betreuten. Den Bezirksrevisor würde ich gar nicht einbeziehen, da die Staatskasse nicht betroffen ist. Es geht doch um die Sonderpauschale, die nur bei nicht mittellosen Betreuten geltend gemacht werden kann. Oder hab ich da was übersehen?

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Mit rechtskräftig meine ich, dass den Beteiligten gegen die Festsetzung aus dem Vermögen nach vorheriger Anhörung des Betroffenen/Verfahrenspflegers die Beschwerde zusteht. Im Übrigen habe ich den Hinweis aus #5 auch schon dem Betreuer mitgeteilt, das entspricht natürlich nicht seiner Rechtsauffassung. Dann werde ich wohl zurückweisen.

  • § 5a Abs. 4 VBVG verlangt wörtlich die gemeinsame Beantragung mit der Vergütung nach §§ 4 und 5 VBVG. Genau so wollte es offensichtlich auch der Gesetzgeber.

    Auszug aus der Gesetzesbegründung zu § 5a Abs. 4 VBVG:

    Zitat

    Damit die Einführung der Pauschalen nicht zu einem unnötigen Mehraufwand der Gerichte führt, sollen diesenicht gesondert von einem regelmäßigen Vergütungsantrag gemäß §§ 4 und 5 VBVG-E geltend gemacht werdenkönnen. Diese Regelung ist notwendig, da § 9 VBVG in der jetzigen Form nicht verhindert, dass die beruflichtätigen Betreuer die Pauschalen gesondert geltend machen.

  • Mit "rechtskräftig entschieden" meinst Du aber eine förmliche Entscheidung durch Beschluss unter Beteiligung des Bezirksrevisors, nicht die (an meinem Gericht gängige) Festsetzung im Verwaltungsweg. Oder?

    Sofern zunächst formlos die Vergütung im Verwaltungsweg angewiesen war, bleibt ja dem Betreuer ebenso wie der Vertretung der Staatskasse (innerhalb gewisser zeitlicher Schranken) die Möglichkeit, noch eine förmliche Festsetzung zu beantragen.

    Wie Efeu schon geschrieben hat, ich meine die förmliche Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen, bei mittellosen Betroffenen gibts ja keine Zusatzpauschale.

    @Laos: es entspricht auch nicht der Rechtsauffassung meiner betroffenen Betreuer, aber ins Rechtsmittel wollte keiner gehen...

    Mitwisser: bei mir wurde argumentiert, das beziehe sich auf irgendeinen Vergütungsantrag, während ich der Auffassung bin, dass es nur mit dem jeweiligen Vergütungsantrag für den entsprechenden Zeitraum geltend gemacht werden kann.

  • Mit "rechtskräftig entschieden" meinst Du aber eine förmliche Entscheidung durch Beschluss unter Beteiligung des Bezirksrevisors, nicht die (an meinem Gericht gängige) Festsetzung im Verwaltungsweg. Oder?

    Sofern zunächst formlos die Vergütung im Verwaltungsweg angewiesen war, bleibt ja dem Betreuer ebenso wie der Vertretung der Staatskasse (innerhalb gewisser zeitlicher Schranken) die Möglichkeit, noch eine förmliche Festsetzung zu beantragen.

    Wie Efeu schon geschrieben hat, ich meine die förmliche Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen, bei mittellosen Betroffenen gibts ja keine Zusatzpauschale.

    @Laos: es entspricht auch nicht der Rechtsauffassung meiner betroffenen Betreuer, aber ins Rechtsmittel wollte keiner gehen...

    Mitwisser: bei mir wurde argumentiert, das beziehe sich auf irgendeinen Vergütungsantrag, während ich der Auffassung bin, dass es nur mit dem jeweiligen Vergütungsantrag für den entsprechenden Zeitraum geltend gemacht werden kann.

    Warum "deine" Betreuer nicht ins Rechtsmittel gehen wollen, verstehe ich - aus deren Sicht - nicht so recht. Diese müssten doch ein Interesse haben, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen, wenn sie die gesetzliche Regelung anders auslegen? :gruebel: (Die meisten hiesigen Betreuer hätten da keine Scheu, Beschwerde einzulegen.)

    Im Übrigen sehe ich es genauso wie du, Zeitraum der Vergütung und der Pauschale sollen übereinstimmen.

    Aber so eindeutig ist die Gesetzesbegründung leider wohl doch nicht ("...nicht gesondert von einem regelmäßigen Vergütungsantrag..."). Von "einem" Vergütungsantrag könnte man ggf. auch dahingehend auslegen, dass die Geltendmachung nicht losgelöst von "irgendeinem" Vergütungsantrag möglich ist (innerhalb der Erlöschensfrist).

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