Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

  • Guten Morgen zusammen,

    brauche mal wieder eure Hilfe.
    Schuldnerin soll ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden und legt verspätet Widerspruch ein.
    Widerspruch wurde zurückgewiesen.
    Schuldnerin legt Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass sie an der Zustellungsadresse nicht mehr wohnhaft ist.
    (Dies gilt für das Schreiben der Eintragungsanordnung als auch für den Zurückweisungsbeschluss)
    Beides wurde ihr erst mehrere Tage später vom ehemaligen Vermieter übergeben.
    Sie teilt zusätzlich mit, dass die Beträge der GEZ fortlaufend beglichen wurden und legt hierfür Kontoauszüge vor.

    Die Problematik ist folgende:
    Die Schuldnerin ist umgezogen und hat die GEZ für die ehemalige Wohnung weiter gezahlt. Sie hätte sich wohl zusätzlich bei der GEZ für die alte Wohnung ab und für die neue Wohnung anmelden müssen.
    Die GEZ teilt zwischenzeitlich mit, dass die Forderung vollumfänglich beglichen wurde.
    Die Schuldnerin teilt telefonisch mit, dass sie nun die vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 e ZPO beantragen würde und sie die sofortige Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss zurücknehmen möchte.
    Seither reagiert sie jedoch nicht mehr auf Anfragen.


    Wie würdet ihr verfahren ?

  • Akte weglegen, da die sofortige Beschwerde zurückgenommen wurde. Weitere Anfragen an die Schuldnerin hätte ich nicht versandt. Der Antrag auf vorzeitige Löschung ist beim zentralen Vollstreckungsgericht zu stellen.


    Auch wenn die Schuldnerin nur mündlich mitgeteilt hat, dass sie die Beschwerde schriftlich noch zurücknehmen wird ?

  • Akte weglegen, da die sofortige Beschwerde zurückgenommen wurde. Weitere Anfragen an die Schuldnerin hätte ich nicht versandt. Der Antrag auf vorzeitige Löschung ist beim zentralen Vollstreckungsgericht zu stellen.


    Auch wenn die Schuldnerin nur mündlich mitgeteilt hat, dass sie die Beschwerde schriftlich noch zurücknehmen wird ?

    Tut mir leid, ich war von einer schriftlichen Rücknahme ausgegangen.

    Dann hätte ich auch eine Frist für den Eingang der Rücknahmeerklärung gesetzt. Da diese ohne Eingang abgelaufen ist, würde ich die Beschwerde wie üblich behandeln.

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