Testamentsvollstreckung und Nachlassinsolvenzverwaltung

  • Hallo liebe Gemeinde,
    mein Sachverhalt ist folgender:
    im handschriftlichen Testament ist TV angeordnet, die bestimmte TV ist die Ehefrau des Erblassers. Diese hatte notariell auf ihr Erbrecht verzichtet. Eine Erbeinsetzung enthält des Testament nicht. Durch Ausschlagungen ist ein Neffe des Erblassers Alleinerbe geworden, im Erbschein ist die Beschränkung durch die TV aufgenommen, im GB ist der Eigentümerwechsel und auch die TV vermerkt.
    Über das Vermögen des XY GmbH, in der der Erblassers Alleingesellschafter war, ist Insolvenz bereits schon zu Lebzeiten angeordnet und wird als NL Insolvenz weiter geführt.
    Meine Frage:
    Verwalten jetzt TV und Insolvenzverwalter gleichzeitig und gleichberechtigt den Nachlass oder der TV nur für das Vermögen, welches dem Insolvenzbeschlag (eventuell) nicht unterliegt ? Der Erblasser hat ja neben der XY GmbH noch Privatvermögen hinterlassen, u.a. Grundvermögen welches nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Erbe will nunmehr Auskunft zum Nachlasswert vom TV... dieser hatte bei Beantragung des TV Zeugnisses einen X Wert angegeben (den Wert des Privatvermögens, welches nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt).
    Meine Frage:
    Der Wert des NL ist doch der Wert des Privatvermögens und des Insolvenzvermögens, so dass doch wohl erst geschaut werden muss, was bei der Insolvenz raus kommt, oder ? Verfügen /Konkurrieren die Verantwortlichkeiten von Insolvenzverwalter und TV nebeneinander gleichberechtigt?
    Der Erbe hat nach meinem Dafürhalten doch lediglich einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung gegenüber beiden, oder ?Als NL Gericht sehe ich da erstmal keine Aufgaben.. die die Arbeit des TV betreffen... oder übersehe ich da was ? Der Erbe teilt mir jetzt mit, dass er seine Haftung auf den Nachlass beschränken will, aber auch das hat ja nichts mit dem NL Gericht zu tun....


  • Über das Vermögen des XY GmbH, in der der Erblassers Alleingesellschafter war, ist Insolvenz bereits schon zu Lebzeiten angeordnet und wird als NL Insolvenz weiter geführt.

    Die GmbH hat meines Erachtens als juristische Person ein eigenes Insolvenzverfahren, das nicht als Nachlassinsolvenzverfahren weitergeführt werden kann. Anders bei einer Insolvenz, die über das private Vermögen des Erblassers zu Lebzeiten angeordnet war. Die würde als Nachlassinsolvenz weitergeführt. Aber hier ist ja das Insolvenzverfahren nur über die GmbH angeordnet.

    Der Insolvenzverwalter der GmbH wickelt das Vermögen der GmbH ab. Der (vermutlich wertlose) Gesellschaftsanteil der GmbH ist Teil des Aktivnachlasses des Erblassers.

    Rein theoretisch könnte der Gesellschaftsanteil auch einen Wert haben, wenn es dem Insolvenzverwalter gelingt, die GmbH zu sanieren bzw. nach Abwicklung des GmbH-Vermögens noch ein Überschuss verbleibt. Das wird in der Regel nicht der Fall sein.

    Der Testamentsvollstrecker verwaltet den privaten Nachlass des Erblassers. Mit dem hat der Insolvenzverwalter der GmbH nichts zu tun. Der Erbe hat gegenüber dem TV das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung. Ist der private Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, kann der TV einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter für den Nachlass bestellt, der nicht identisch ist mit dem Insolvenzverwalter der GmbH.

    Sind die Nachlassverbindlichkeiten unklar, kann zunächst ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB durchgeführt werden.

    Zum Zwecke der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann auch eine Nachlassverwaltung nach 1975 BGB beantragt werden, sofern Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch nicht vorliegen.

  • Vielen Dank für eure Rückmeldungen...:-) die Insolvenz über die GmbH wird nach dem Tod des alleinigen Gesellschafters weitergeführt... als Firmeninsolvenz natürlich... ich hab mich wirklich blöd ausgedrückt... Tschuldigung. Im Nachlass ist (ohne Insolvenzbeschlag) Grundvermögen... es bedarf somit nicht der Zustimmung des Insolvenzverwalters (und auch des Erben) zur Verwertung der Grundstücke... es ist somit auch nicht zielführend, wenn der Erbe über einen Rechtsanwalt einen Makler beauftragen will, dafür fehlt ihm dann ja die Verfügungsbefugnis.....(?). Der Erblasser hatte eine persönliche Schuldübernahme bei einem Gläubiger erklärt.... die er jetzt gegenüber dem Erben geltend macht... dies betrifft doch dann aber, wenn ich das richtig verstehe, das Vermögen des Erben und nicht das von Todes wegen erworbene Vermögen, denn über diese verfügt ja der TV.... richtig ? Als NL Gericht bin ich da doch raus... außer es wird tatsächlich NL Verwaltung (dann über den TV ?) beantragt..... Danke für s Mitdenken !!!:)

  • Im Nachlass ist (ohne Insolvenzbeschlag) Grundvermögen... es bedarf somit nicht der Zustimmung des Insolvenzverwalters (und auch des Erben) zur Verwertung der Grundstücke... es ist somit auch nicht zielführend, wenn der Erbe über einen Rechtsanwalt einen Makler beauftragen will, dafür fehlt ihm dann ja die Verfügungsbefugnis.....(?).

    Richtig. Der TV kann die Grundstücke ohne Mitwirkung des Erben veräußern. Der Erbe kann dies nicht. Ihm ist durch die TV die Verfügungsmöglichkeit über den Nachlass entzogen. Daher ja auch der Eintrag der TV ins Grundbuch.

  • Der Erblasser hatte eine persönliche Schuldübernahme bei einem Gläubiger erklärt.... die er jetzt gegenüber dem Erben geltend macht... dies betrifft doch dann aber, wenn ich das richtig verstehe, das Vermögen des Erben und nicht das von Todes wegen erworbene Vermögen, denn über diese verfügt ja der TV.... richtig ? Als NL Gericht bin ich da doch raus... außer es wird tatsächlich NL Verwaltung (dann über den TV ?) beantragt..... Danke für s Mitdenken !!!:)

    Nein. Der Erblasser (nicht der Erbe) hatte die persönliche Schuldübernahme erklärt. Ich vermute mal dass es sich um eine Forderung eines Gläubigers gegen die GmbH gehandelt hat, für die der Erblasser persönlich gehaftet hat. Aber auch bei einer Schuldübernahme gegenüber Dritten wäre es nicht anders. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB. Der TV wird diese Forderung zu berücksichtigen haben. Er kann durch die genannten Möglichkeiten die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken.

    Eine Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB würde der TV vorgehen, die TV allerdings nicht beenden. Sie wäre m.E. aber hier sinnlos, da bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ohnehin Nachlassinsolvenz zu beantragen wäre (Der Nachlassverwalter ist antragspflichtig). Wäre ich TV, würde ich das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB durchführen, sofern noch kein Insolvenzgrund vorliegt. Das müsste der Nachlassverwalter ohnehin auch tun. In dem Aufgebotsverfahren werden alle Nachlassgläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist beim Gericht (Betreuungsgericht) anzumelden. Alle Gläubiger, die nicht im Ausschließungsbeschluss aufgenommen wurden, werden auch im Nachlassinsolvenzverfahren nachrangig beglichen (§ 327 Abs. 3 InsO).

    Der TV ist zur Stellung eines Insolvenzantrages berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Erbe ist allerdings zur Antragstellung verpflichtet, soweit er nicht ohnehin bereits persönlich haftet oder alle Gläubiger ihn von der Antragspflicht durch Vereinbarung befreit haben.

    Als Nachlassgericht bist Du da nicht involviert, es sei denn, es würde ein Antrag auf Nachlassverwaltung nach § 1975 gestellt werden. Du musst auch nicht den TV (wie etwa den Nachlasspfleger) überwachen. Dafür hat ja der Erbe gegenüber dem TV Anrecht auf Auskunft und Rechnungslegung.

  • Vielen Dank fürs Mitdenken, als NL Gericht bin ich dann erst einmal raus, ...... bis vielleicht der Antrag auf NVerwaltung kommt....:)Ein schönes WE für euch alle...

  • Vielen Dank fürs Mitdenken, als NL Gericht bin ich dann erst einmal raus, ...... bis vielleicht der Antrag auf NVerwaltung kommt....:)Ein schönes WE für euch alle...


    :gruebel: Ich frage mich gerade, in welchem anhängigen Nachlassverfahren sich das Problem überhaupt stellte.
    Oder handelt es sich um Rechtsauskunft bzw. rein interessehalber ?

  • Lt. Sachverhalt ging es um das Anliegen des Erben, eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zu erreichen.

    Mag sein ; aber ob ich jemanden Rechtsberatung erteilen soll ?
    Ich halte mich da bei einem "Anliegen" ( z.B. telefonisch ) - und außerhalb anhängiger Nachlassverfahren sowieso - zunehmend bedeckt.

    Dass ich idealerweise in der Lage wäre, eine Auskunft geben zu können ( wenn ich dürfte ) , steht auf dem berühmten anderen Blatt.
    Wenns Rösi nur darum geht, dann ist das ja OK.:)

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