Hallo liebe Kollegen,
vielleicht hat jemand zu folgendem Sachverhalt eine Idee:
In einer Zivilsache wurde gemäß Urteil des AG eine Kostentragung von Kl. 75 % und Bekl. 25 % festgelegt. Nunmehr wurde durch das LG ein Vergleich in der Berufungsinstanz geschlossen mit der Kostentragung Kl. 60% und Bekl. 40%.
Bei der ehemaligen Kostenquote von 25 % hatte der Beklagte 160,15 € an Gerichtskosten zu zahlen. Nach der Kostenquote vom LG von 40 % wären jedoch insgesamt 304,25 € von dem Beklagten zu zahlen. Eine Neuberechnung der GK wird ja nicht vorgenommen, sofern ein Vergleich in der II. Instanz vorliegt.
Die Klägerseite hat PKH und es wurden bei der alten Quote Gerichtskosten in Höhe von 720,46 € berücksichtigt, die nach der neuen Kostenentscheidung nur noch 576,37 € betragen (Differenz von 144,10 €, die seitens des Beklagten zu tragen wären).
Ich muss nun die Kostenausgleichung machen und frage mich,ob ich die Differenz von 144,10 € berücksichtigten muss?
Da auf Klägerseite durch die PKH keine Kosten verrechnet worden, kann ich nicht einfach den Betrag für die Klägerseite in den KFB übernehmen. Andererseits ist die PKH hinsichtlich der Gerichtskosten (und natürlich auch Anwaltskosten) zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen und der Betrag verringert sich ja. Also der Betrag von 144,10 € bleibt sodann gänzlich unberücksichtigt, sofern imKostenfestsetzungsverfahren diese Kosten nicht berücksichtigt werden.