Gerichtskostenänderung nach Neu-Quotelung durch LG

  • Hallo liebe Kollegen,

    vielleicht hat jemand zu folgendem Sachverhalt eine Idee:

    In einer Zivilsache wurde gemäß Urteil des AG eine Kostentragung von Kl. 75 % und Bekl. 25 % festgelegt. Nunmehr wurde durch das LG ein Vergleich in der Berufungsinstanz geschlossen mit der Kostentragung Kl. 60% und Bekl. 40%.

    Bei der ehemaligen Kostenquote von 25 % hatte der Beklagte 160,15 € an Gerichtskosten zu zahlen. Nach der Kostenquote vom LG von 40 % wären jedoch insgesamt 304,25 € von dem Beklagten zu zahlen. Eine Neuberechnung der GK wird ja nicht vorgenommen, sofern ein Vergleich in der II. Instanz vorliegt.

    Die Klägerseite hat PKH und es wurden bei der alten Quote Gerichtskosten in Höhe von 720,46 € berücksichtigt, die nach der neuen Kostenentscheidung nur noch 576,37 € betragen (Differenz von 144,10 €, die seitens des Beklagten zu tragen wären).

    Ich muss nun die Kostenausgleichung machen und frage mich,ob ich die Differenz von 144,10 € berücksichtigten muss?

    Da auf Klägerseite durch die PKH keine Kosten verrechnet worden, kann ich nicht einfach den Betrag für die Klägerseite in den KFB übernehmen. Andererseits ist die PKH hinsichtlich der Gerichtskosten (und natürlich auch Anwaltskosten) zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen und der Betrag verringert sich ja. Also der Betrag von 144,10 € bleibt sodann gänzlich unberücksichtigt, sofern imKostenfestsetzungsverfahren diese Kosten nicht berücksichtigt werden.

  • Ich kenn das so, das wenn die Quoten geändert werden Das auch für die gk i1. Instanz gilt und neu ausgeglichen werden muss.Die beträge wären dann entsprechend zu löschen/ zurück zu zahlen / umzuschreiben oder zum soll zu stellen. M. M. Wäre der restbetrag (304 - 160 ) gegen den Beklagten zum soll zustellen zzgl. evtl. pkh übergangskosten.

  • Die Entscheidungsschuldnerhaftung aus der ersten Instanz gem. § 29 Nr. 1 GKG wird gem. § 30 GKG nicht durch einen Vergleich in der II. Instanz beseitigt. Die Haftung als Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG tritt nur neben die bisherige Haftung. Die Gerichtskostenrechnung I. Instanz ist deshalb durch den Vergleich nicht falsch geworden und muss mithin nicht geändert werden. Wird sie in der Praxis allerdings sehr oft. Das GKG regelt allerdings nur die Ansprüche der Staatskasse gegen den Kostenschuldner. Die Kostenfestsetzung betrifft hingegen die Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten.

    Einmal editiert, zuletzt von SiGI (19. Oktober 2020 um 08:38) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Die Entscheidungsschuldnerhaftung aus der ersten Instanz gem. § 29 Nr. 1 GKG wird gem. § 30 GKG nicht durch einen Vergleich in der II. Instanz beseitigt. Die Haftung als Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG tritt nur neben die bisherige Haftung. Die Gerichtskostenrechnung I. Instanz ist deshalb durch den Vergleich nicht falsch geworden und muss mithin nicht geändert werden. Wird sie in der Praxis allerdings sehr oft. Das GKG regelt allerdings nur die Ansprüche der Staatskasse gegen den Kostenschuldner. Die Kostenfestsetzung betrifft hingegen die Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten.


    Ich schließe mich den zutreffenden Ausführungen an.

  • Ja so war auch die Antwort vom KB. Das ist für mich auch verständlich, da es auch § 30 GKG hervorgeht. Aber in diesem Fall werden dann zu wenig Kosten angefordert und ich kann es innerhalb der Kostenausgleichung nicht berücksichtigen, da es kein Anspruch der Partei gegen die andere Partei ist.

  • Ja so war auch die Antwort vom KB. Das ist für mich auch verständlich, da es auch § 30 GKG hervorgeht. Aber in diesem Fall werden dann zu wenig Kosten angefordert und ich kann es innerhalb der Kostenausgleichung nicht berücksichtigen, da es kein Anspruch der Partei gegen die andere Partei ist.

    Weshalb soll eine Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse/Verrechnungen bei der Kostenausgleichung nicht möglich sein? :gruebel:

    Hier wurde das Problem auch schon einmal geklärt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hung#post932637

  • Weil in meinem Fall durch die PKH kein Vorschuss eingezahlt wurde. Es wurden erst nach erstinstanzlicher Entscheidung vom Beklagten Kosten angefordert.

  • Ich hänge mich mal mit folgender Frage ran:

    Urteil AG mit Kostenquotelung durch LG Vergleich (Kosten gegeneinander aufgehoben) aufgehoben.
    Die Gerichtskoste der I. Instanz sind ja nun entsprechend der damaligen Quote berechnet.
    Rechne ich jetzt den damaligen Erstattungsanspruch einfach dazu oder berechne ich neu entsprechend der Kostenentscheidung des LG?

    Damals war der Erstattungsanspruch wesentlich höher als jetzt...

    Ich befinde mich im Festsetzungsverfahren
    Sorry für die blöde Frage..

  • Ja aber wie ist das dann bzgl. der Verrechnung durch die erste Gerichtskosten Rechnung der 1. Instanz? Nach meiner Berechnung würde die Klagepartei eine Rückzahlung erhalten.

    Gerichtskosten 1. Instanz:
    213 € + 1502,97 € Sachverständigervergütung
    Vorschuss Klagepartei: 1713 €
    Verrechnung auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei in Höhe von 1438,44 €

    Gerichtskosten 2. Instanz:
    142 €
    Vorschuss Berufungsklägerin (= Beklagte aus der 1. Instanz): 284 € Verrechnung auf die Kostenschuld der Berufungsbeklagten (= Klägerin aus der 1. Instanz)
    ( Rückzahlung 142 € bereits erfolgt).

    Folgende Rechnung (Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben):

    1. Instanz:
    Kl. trägt 50 % = 857,99 € Vorschussverrechnung = Rest 855,01 €
    Vorschuss in Höhe von 855,01 € auf die Kostenschuld des Bekl. verrechnen
    Bekl. trägt 50 % = 857,98 € -> Ersattungsanspruch der Klägerin (und berufungsbeklagten) gegen den Beklagten in Höhe von 855,01 € - Restforderung 2,97 €

    2. Instanz:
    Berufungskl.= 50 % = 71 € Vorschussverrechnung= Rest 71 €
    Vorschuss in Höhe von 71 € auf die kostenschuld des Berufungsbekl. verrechnen -> Erstattungsanspruch der Berufungsklägerin und Beklagten in Höhe von 71 €

    Ergibt am Ende einen Erstattungsanspruch von 784,01 € der Klägerin (Berufungsbeklagten) gegen die Beklagte (Berufungsklägerin).

    Aber irgendwie stör ich mich daran, dass in der usprünglichen Gerichtskostenrechnung der 1. Instanz 1438,44 € verrechnet worden sind. Da muss doch dann eine Rückerstattung erfolgen oder nicht?
    :gruebel:

  • Nein, da muss keine Rückerstattung erfolgen, da alle Vorschüsse verbraucht wurden.
    Deine Berechnungen sind richtig. An der Höhe der verbrauchten Gerichtskosten und der geleisteten Vorschüsse hat sich ja nichts geändert. Es ändert sich lediglich der zu verrechnende Betrag.

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