tippfehler titelbezeichnung im pfüb

  • Hallo zusammen, ich habe einen Unterhalts-Pfüb erlassen, der im Antrag und in der Forderungsaufstellung mit ....xy d. Ag xy vom 1.1.20 bezeichnet wird. Tatsächlich ist der Titel nicht aus 2020 sondern aus 2019. Das habe ich tatsächlich übersehen. Der Unterhaltsschuldner legt Erinnerung ein und beantragt, den Pfüb aufzuheben, weil der Titel im Pfüb falsch bezeichnet ist. Ist das korrigierbar?

  • aus dem Bauch heraus:

    M. E. führt der Schreibfehler im Pfüb-(Antrag) nicht zum Erfolg der Erinnerung.

    Der entsprechende Titel lag bei Erlass des Pfüb vor und der Schuldner bestreitet offenbar auch gar nicht, dass gegen ihn ein vollstreckbarer Titel des Gläubigers besteht.

  • Im vorliegenden Fall (#1) ist die Sache m. E. ziemlich eindeutig, kein Erfolg der Erinnerung. Da macht es der Schuldner cawo80 doch ziemlich einfach.

    Mich würde eure Meinung zu folgender Fallabwandlung mal interessieren:

    selbe Ausgangslage wie in #1, aber Erinnerung durch den Schuldner mit Begründung, dass es ein Vollstreckungsbescheid des Gläubigers gegen ihn vom 23.03.2020 nicht existiere. (Tatsächlich stammt der VB vom 23.03.2019)
    Es fehle somit an dem genannten Titel für den Pfüb. Daher sei der Pfüb aufzuheben.

  • Im vorliegenden Fall (#1) ist die Sache m. E. ziemlich eindeutig, kein Erfolg der Erinnerung. Da macht es der Schuldner cawo80 doch ziemlich einfach.

    Mich würde eure Meinung zu folgender Fallabwandlung mal interessieren:

    selbe Ausgangslage wie in #1, aber Erinnerung durch den Schuldner mit Begründung, dass es ein Vollstreckungsbescheid des Gläubigers gegen ihn vom 23.03.2020 nicht existiere. (Tatsächlich stammt der VB vom 23.03.2019)
    Es fehle somit an dem genannten Titel für den Pfüb. Daher sei der Pfüb aufzuheben.

    Im Grunde das gleiche. Das Argument, den Titel gäbe es gar nicht, kann hier nicht greifen. Du kannst immer dann berichtigen, wenn der Beschluss einen offensichtlichen Schreibfehler enthält. Dass das Datum des Titels offensichtlich falsch ist, dürfte unzweifelhaft sein, da das Aktenzeichen des Mahngerichts ja auch die Jahreszahl enthält. Wenn du ein Aktenzeichen wie 19-1234567-0-6 hast, dürfte offensichtlich sein, dass der Titel nicht aus 2020 stammt.

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