Erfahrungsgemäß wird seitens der Nachlassgerichte allein für die Vergütung des ehemaligen Betreuers keine Nachlasspflegschaft angeordnet. Begründet wird dies meist mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis.
Wenn der ehemalige Betreuer nach §1961 BGB eine Nachlasspflegschaft beantragt bedarf es keines Sicherungsbedürfnisses mehr. Wenn die Erben unbekannt oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist ist in diesem Fall zwingend eine Nachlasspflegschaft einzurichten.