Betreuervergütung: Erben haben ausgeschlagen

  • Guten Morgen!

    Die vorliegende Betreuung wurde durch den Tod des Betroffenen beendet. Auf dem Girokonto des Betroffenen befand sich durch einen Grundstücksverkauf immer so viel Geld, dass die Vergütung aus seinem Vermögen gezahlt werden konnte.
    Die Betreuerin hat nun ihre letzte Vergütungsabrechnung eingereicht und beantragt auch hier, die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nehmen zu dürfen.
    Hier müsste der Festsetzungsbeschluss doch aber gegen die Erben bzw. gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, ergehen?

    Die Nachlassakte lag bereits letzte Woche vor, aus der hervorging, dass eine Tochter des Betroffenen sowie ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen haben. Zwei weitere Kinder des Betroffenen wurden noch mitgeteilt, deren Anschriften erst noch ermittelt werden müssen. Ich habe die Nachlassakte erstmal wieder trennen lassen.

    Meine Fragen:
    Aufgrund des Vergütungsantrags kann ich nicht einfach "gegen den Nachlass" festsetzen, oder?
    Jetzt erstmal abwarten, bis die Erbenermittlungen des NachlassG abgeschlossen sind und die Akte später nochmal anfordern? Und solange muss die Betreuerin eben abwarten?
    Was, wenn alle bekannten Erben ausschlagen? Müsste dann ein Nachlasspfleger bestellt werden, gegen den (in Vertretung der Erben) der Festsetzungsbeschluss ergeht?

  • Eine Festsetzung "gegen den Nachlass" könnte ohnehin nicht ordnungsgemäß zugestellt werden. Abgesehen davon müssen die Schuldner benannt werden. Du kannst entweder abwarten, ob in angemessener Frist Erben bekannt werden oder ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    Falls dies unangemessen lange dauert, habe ich immer mit dem Betreuer besprochen, dass die Vergütung zunächst (nach "vermögend") aus der Staatskasse gezahlt wird. Ich habe mir dann in der Akte Fristen gesetzt, und die Summe später im Regresswege zurück erfordert.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Für eine Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass gibt es keine gesetzliche Grundlage!

    Ich würde dem (ehem.) Betreuer anheim stellen, gem. § 1961 eine Nachlasspflegschaft zu beantragen.


    Das wäre am sinnvollsten.

    Dann würde man auch nicht Gefahr laufen, Geld aus der Staatskasse auszuzahlen, das nicht wieder eingezogen werden kann (wenn letztlich keine Erben festgestellt werden). Diese Gefahr besteht allerdings bei der Vorgehensweise von Franziska.

  • Für eine Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass gibt es keine gesetzliche Grundlage!

    Ich würde dem (ehem.) Betreuer anheim stellen, gem. § 1961 eine Nachlasspflegschaft zu beantragen.


    Das wäre am sinnvollsten.

    Dann würde man auch nicht Gefahr laufen, Geld aus der Staatskasse auszuzahlen, das nicht wieder eingezogen werden kann (wenn letztlich keine Erben festgestellt werden). Diese Gefahr besteht allerdings bei der Vorgehensweise von Franziska.

    :daumenrau

  • Da eine Mittellosigkeit des Nachlasses offenbar nicht vorliegt, ist eine Festsetzung aktuell nur gegen die unbekannten Erben, vertreten durch einen bereits bestellten (!) Nachlasspfleger, möglich. Wie bereits zutreffend gesagt wurde, muss der Festsetzungsbeschluss den Erben bekanntgemacht werden und das kann ohne Nachlasspfleger nicht funktionieren. Wie ebenfalls bereits zutreffend gesagt wurde, kommt der Betreuer über § 1961 BGB zu einem Nachlasspfleger.

    Mir erschließt sich im Übrigen nicht ohne weiteres, wie der Betreuer den festgesetzten Betrag nach dem Ableben des Betreuten und der hierdurch eingetretenen Beendigung des Betreueramtes noch dem Nachlass des Betreuten entnehmen will und ob eine solche Entnahmegenehmigung (die aus Außengenehmigung der Rechtskraft bedürfte) daher überhaupt in Betracht käme (beim Girokonto bedürfte es allerdings keiner solchen Genehmigung). Wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist, löst sich dieses Problem aber in Wohlgefallen auf.

  • Der Staat hat letztlich auch für die Vergütung der Berufsbetreuer einzustehen, wenn ausreichendes Vermögen nicht zur Verfügung steht (OLG Frankfurt 20 W 477/08). Aus diesem Grunde kann eine nachträgliche Festsetzung gegen die Staatskasse in Frage kommen, wenn sich der Betreuer seine Ansprüche gegen den Betreuten nicht durchsetzen kann.

    Ich lege diese Auffassung dahin aus, dass eine zeitnahe Durchsetzung möglich sein sollte. Falls absehbar ist, dass Erbenermittlungen folgen müssen, und der Betreuer in absehbarer Zeit keine Vergütung geltend machen kann, verfahre ich wie oben geschildert. Gegenüber dem Bezirksrevisor würde ich das auch mit der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem vom Gericht eingesetzten Betreuer begründen. Ist allerdings bisher nie beanstandet worden.

    Edit: Cromwell war schneller ;)

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • So, da ich nicht schon wieder :oops: ein neues Thema eröffnen will, stelle ich meine Frage mal hier. Es geht erneut um Vergütung.

    Es hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Die vorherige Betreuerin reicht Ihren Vergütungsantrag ein. Die Betroffene war in dem Zeitraum mal vermögend, mal mittellos. Das schwankt zwischendurch immer mal wieder.
    Nun beantragt die (vorherige) Betreuerin die Festsetzung gegen das Vermögen der Betroffenen. Hierbei kommt es doch darauf an, ob die Betroffene zum Zeitpunkt meiner Entscheidung vermögend ist - oder?
    Die neue Betreuerin hat mir aber noch kein Vermögensverzeichnis eingereicht (es wurde im Fristverlängerung gebeten) und die vorherige kommt ja nicht mehr an aktuelle Unterlagen.

    Wie würdet ihr weiter verfahren?
    Den Vergütungsantrag an die Betreuerin (und Betroffene?) zur Stellungnahme schicken? Und dabei darum bitten, aktuelle Kontoauszüge etc. zu übersenden?
    Oder den Betrag aus der Staatskasse auszahlen - da die Betreuerin ein Recht auf ihre Vergütung hat - und hinterher prüfen, ob die Betroffene den Betrag an die Staatskasse zurückzahlen muss?

  • Für eine Auszahlung aus der Staatskasse (ohne vorherige Klärung der Vermögenssituation) gibt es keine Grundlage.

    Ich würde einfach das AVZ abwarten. So lange muss sich die bisherige Betreuerin eben gedulden. Bis zum Eingang des AVZ sollte es ja nicht ewig dauern, da bereits Betreuung bestand.

  • Zum Zeitpunkt der Entscheidung muß der Vermögensstand geklärt sein, da anders eine Entscheidung, wer Schuldner ist, gar nicht möglich ist. Den Stand zu ermitteln kann doch eigentlich vorliegend wie schon in den Vorbeiträgen erwähnt nicht so schwer sein, oder?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Außerdem entspricht der Stand des Vermögensverzeichnisses ja im auch dem der Schlussrechnungslegung der bisherigen Betreuerin. Dementsprechend müsste sie ja die Unterlagen haben.

    Sehe ich genauso. Deshalb erschließt sich mir die Frage hier nicht. Die ehemalige Betreuerin macht Schlussrechnung und in dieser ergibt sich der Vermögensstand für die Rest Vergütung. Solange sie keine ordentliche Schlussrechnung gelegt hat, gibt es keinen Vergütungsbeschluss, so würde ich es im Sinne eine sauberen Akte handhaben.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Für eine Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass gibt es keine gesetzliche Grundlage!

    Ich würde dem (ehem.) Betreuer anheim stellen, gem. § 1961 eine Nachlasspflegschaft zu beantragen.

    Ich als Rechtlicher Betreuer weiß doch, was gehauen und gestochen ist. Mit Schlussrechnungslegung und Vergütungsantrag stelle ich parallel gleich den Antrag bzgl. einer Nachlasspflegschaft, wenn ich Schwierigkeiten bei der Beitreibung meiner Vergütung sehe.

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  • Es erscheint geboten, den Antrag an die neue Betreuerin und die Betroffene zwecks Anhörung bereits jetzt zu übersenden. Falls die Vermögensverhältnisse der Klärung bedürfen, kann man ja mit der späteren Festsetzung noch etwas abwarten. Falls sich herausstellt, dass kein Vermögen vorhanden ist, kann man die Festsetzung ablehnen.

    Die Anhörung würde ich aber auf jeden Fall bereits jetzt durchführen. Für eine Verzögerung gibt es keinen Grund.

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  • Es erscheint geboten, den Antrag an die neue Betreuerin und die Betroffene zwecks Anhörung bereits jetzt zu übersenden. Falls die Vermögensverhältnisse der Klärung bedürfen, kann man ja mit der späteren Festsetzung noch etwas abwarten. Falls sich herausstellt, dass kein Vermögen vorhanden ist, kann man die Festsetzung ablehnen.

    Die Anhörung würde ich aber auf jeden Fall bereits jetzt durchführen. Für eine Verzögerung gibt es keinen Grund.

    Das leuchtet mir ein, stimmt. Reicht denn in dem Fall die Anhörung der neuen Betreuerin aus? Die Betroffene ist nicht mehr anhörungsfähig.

  • Ich hänge mich hier nochmal mit dem Thema "Vergütung bei vermögenden Betreuten nach Tod" ran.

    Es wurde ja im Vorfeld schon gesagt, dass eine Festsetzung gegen den Nachlass als solchen nicht richtig ist. Soweit so gut..
    Erfahrungsgemäß wird seitens der Nachlassgerichte allein für die Vergütung des ehemaligen Betreuers keine Nachlasspflegschaft angeordnet. Begründet wird dies meist mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis.

    Was ist dann? :gruebel:

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