Betreuervergütung: Erben haben ausgeschlagen


  • Erfahrungsgemäß wird seitens der Nachlassgerichte allein für die Vergütung des ehemaligen Betreuers keine Nachlasspflegschaft angeordnet. Begründet wird dies meist mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis.

    Wenn der ehemalige Betreuer nach §1961 BGB eine Nachlasspflegschaft beantragt bedarf es keines Sicherungsbedürfnisses mehr. Wenn die Erben unbekannt oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist ist in diesem Fall zwingend eine Nachlasspflegschaft einzurichten.

  • Ich hänge mich hier nochmal mit dem Thema "Vergütung bei vermögenden Betreuten nach Tod" ran.

    Erfahrungsgemäß wird seitens der Nachlassgerichte allein für die Vergütung des ehemaligen Betreuers keine Nachlasspflegschaft angeordnet. Begründet wird dies meist mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis.

    Was ist dann? :gruebel:

    Wie oben schon gesagt, kann der ehemalige Betreuer als Nachlassgläubiger eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen. Da hat das Nachlassgericht kein Ermessen, denn da ist das Interesse des Gläubigers, eine Forderung gegen die unbekannten Erben geltend zu machen, ausreichend.

    Ein Sicherungsbedürfnis nach 1960 BGB "ist aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde“ (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197; KG, Beschluß vom 13. 11. 1970 - 1 W 7814/70, OLGZ 1971, 210).

    Also, wenn Geld auf einem Konto "gesichert" ist, kann dennoch ein Sicherungsbedüfnis im Sinne von § 1960 BGB gegeben sein.

  • Ich habe in solchen Konstellationen auch schon aus der Staatskasse ausgezahlt an den Betreuer, Regress gegen die unbekannten Erben genommen und dann Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB beantragt (im Sinne von LG Kassel, Beschluss vom 26. November 2014 – 3 T 459/14 –, juris).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

    Einmal editiert, zuletzt von Asgoth (25. März 2021 um 15:29) aus folgendem Grund: Ergänzung

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