2 in 1: Pfändung Abfindung und Pfändung ausgezahlte Urlaubstage

  • Hallo Zusammen,

    zwei kurze Fragen:

    1.Schuldner teilt mit, dass sein Arbeitgeber die komplette Abfindung (1600 Euro) an den Gläubiger überwiesen hat, der Schuldner meint, das stehe ihm zu, ob man da noch was machen kann?

    2. Außerdem werden ihm im November seine 25 Urlaubstage ausgezahlt (ca. 1500 Euro). Unterliegt das komplett der Pfändung oder muss der Arbeitgeber ihm einen einen Teil lassen? Er hat zusätzlich noch 1100 Euro Krankengeld als Einkommen.

    Danke, schonmal, kann leider momentan selber nicht soviel nachlesen, weil ich neu in zwei Abteilungen arbeite.

    LG
    Donauwelle

  • Möge der Schuldner seinen Arbeitgeber wegen fehlerhafter Pfändungsberechnung verklagen samt einstweiliger Einstellung der ZV , so er das denn möchte. Ggf. möge er vorher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

    Aber ich bin da raus...(sofern er bei mir keinen Beratungshilfeschein beantragt)

  • Zu 1. Für die Abfindung hätte der Schuldner eine Freigabe nach § 850i ZPO beantragen können, nachdem aber schon an den Gläubiger abgeführt ist, also die Vollstreckung beendet ist, kann ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden. Da kann man schon mal nichts mehr machen...

    Zu 2. Für die Urlaubsabgeltung greift § 850a Ziff. 2 ZPO nicht. Sie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. Man muss dann aber schauen, ab wann (= Ende des Beschäftigungsverhältnisses) der Schuldner diesen Urlaub frühestens hätte nehmen können. Die Abgeltung ist dann entsprechend der Urlaubstage auf das übrige Einkommen des/der Monate draufzurechnen, dann pfandfreien Betrag nach § 850 c bestimmen. (z.B.: 25 Tage Resturlaub, Ende Arbeitsverhältnis 25.09.2020: 28., 29. und 30.09 = 3 Tage Urlaubsabgeltung für September, restliche 22 Tage für Oktobereinkommen zu berücksichtigen). Das ist im Stöber (hab gerade keinen zur Hand) nochmal genau erklärt, muss aber grundsätzlich vom Drittschuldner beachtet werden. Wenn der Schuldner meint, sein Arbeitgeber rechne falsch ab, muss er das mit diesem - notfalls gerichtlich - klären.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Vielen Dank! :) So in etwa habe ich das auch gedacht :D, aber gut, wenn man es dann noch von kompetenten Leuten bestätigt bekommt!

  • ...Zu 2. Für die Urlaubsabgeltung greift § 850a Ziff. 2 ZPO nicht. Sie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. Man muss dann aber schauen, ab wann (= Ende des Beschäftigungsverhältnisses) der Schuldner diesen Urlaub frühestens hätte nehmen können. ....

    :gruebel: Den jetzt abgegoltenen Urlaub hätte der Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit während des Arbeitsverhältnisses nehmen können (außer vielleicht bei Dauererkrankung). Oder verstehe ich deinen Satz falsch?

    Ob bezüglich einer Urlaubsabgeltung die Berechnungsvorschriften und Pfändungsfreibeträge wie für Arbeitseinkommen Anwendung finden, ist streitig: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rlaubsabgeltung

    Ggf. hätte der Schuldner auch nur eine Freigabe nach § 850i ZPO beantragen können.

  • So wie ich es verstanden habe scheidet der Schuldner wohl wegen einer Dauererkrankung aus und konnte die Urlaubstage deswegen nicht mehr nehmen.

  • So wie ich es verstanden habe scheidet der Schuldner wohl wegen einer Dauererkrankung aus und konnte die Urlaubstage deswegen nicht mehr nehmen.

    Das mag in diesem Fall tatsächlich so zu sein.

    Ich wollte allerdings mitteilen, dass die von Ecosse geschilderte Berechnung/Ansicht grundsätzlich für mich nicht zwingend nachvollziehbar ist (losgelöst vom aktuellen Fall).

    Insbesondere "Man muss dann aber schauen, ab wann (= Ende des Beschäftigungsverhältnisses) der Schuldner diesen Urlaub frühestens hätte nehmen können.", funktioniert bei einer Dauererkrankung nun erst recht nicht. Ansonsten müsste der (ehemalige) Arbeitnehmer mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses spontan gesund (arbeitsfähig) geworden sein, damit er (theoretisch) jetzt seinen ausstehenden Urlaub nehmen könnte.

  • Frog: Ich hatte mir das mal für einen konkreten, anderen Fall anhand vom Stöber erarbeitet, genauer bekomme ich das aber jetzt auch nicht mehr zusammen. Meine Aussage bezieht sich vor allem darauf, wie diese Urlaubsabgeltung für die Bestimmung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Einkommensanteil anzurechnen ist. Da es Urlaubsabgeltung und kein Urlaubsgeld ist, konnte der Schuldner ja gerade den Urlaub nicht mehr im Rahmen des beendeten Arbeitsverhältnisses nehmen. Dann ist diese Abgeltung nach meiner Ansicht daher als Einkünfte für die direkt auf das Arbeitsverhältnis folgenden (Werk-)Tage aufzuteilen und mit eventuellen weiteren Einkünften für diesen Zeitraum zusammenzurechnen (ich hatte das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, wo sowieso alle Einkünfte unter Insolvenzbeschlag stehen). Ich hoffe, das macht meine Aussage verständlicher?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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