Hallo,
der zuletzt in Mexiko wohnende Erblasser ist im Mai 2020 auch in Mexiko verstorben.
Er hatte ein Darlehen bei einer in Deutschland ansässigen Bank.
Vor etwa 8 Jahren hat der Verstorbene in unserem Gerichtsbezirk gewohnt und hatte dann nur noch eine Postfachadresse behalten.
Der Notar hat jetzt die EA der Tochter an unser Nachlassgericht nach § 343 Abs 2 FamFG gesandt.
Die EuErbVO dürfte für Mexiko nicht gelten.
Gibt es für Länder außerhalb der EU ähnliche Vorschriften? Bin ich jetzt für das Verfahren zuständig oder ggf. das AG Schöneberg?
Hat jemand eine Idee?
Ich hoffe auf Eure Mithife.
Brigitte