Auslandsbezug Mexiko

  • Hallo,

    der zuletzt in Mexiko wohnende Erblasser ist im Mai 2020 auch in Mexiko verstorben.

    Er hatte ein Darlehen bei einer in Deutschland ansässigen Bank.

    Vor etwa 8 Jahren hat der Verstorbene in unserem Gerichtsbezirk gewohnt und hatte dann nur noch eine Postfachadresse behalten.

    Der Notar hat jetzt die EA der Tochter an unser Nachlassgericht nach § 343 Abs 2 FamFG gesandt.

    Die EuErbVO dürfte für Mexiko nicht gelten.

    Gibt es für Länder außerhalb der EU ähnliche Vorschriften? Bin ich jetzt für das Verfahren zuständig oder ggf. das AG Schöneberg?

    Hat jemand eine Idee? :gruebel:

    Ich hoffe auf Eure Mithife.

    Brigitte

  • Art 156 Abs. 5 ZPODF enthält folgende Zuständigkeitsordnung:

    in erster Linie gilt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

    Plan: zuständiges Gericht für Cuernavaca ermitteln, ggf. über Botschaft und beglaubigte Kopie der EA dorthin senden, wegen lediglich subsidiärer Zuständigkeit.

    Oder würdet Ihr das den Ausschlagenden wie bei Art 31 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
    Entgegennahme von Erklärungen übertragen? :gruebel:


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