Alter PKH-Beschluss

  • Ich habe bisher keinen Thread zu folgendem Thema gefunden:

    Mit liegt ein Unterhalts-PfüB-Antrag vor. Vor über 10 Jahren wurde PKH für die Zwangsvollstreckung bewilligt. Ich bin der Ansicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers/ Kindes sich mittlerweile geändert haben können, und hätte gern einen aktuellen PKH-Antrag nebst Belegen.

    Wie seht ihr das?

  • Wenn damals keine Befristung der PKH-Bewilligung festgelegt wurde, hat man m. E. keine Möglichkeit, diese für den aktuellen Pfüb-Antrag nicht mehr gelten zu lassen.

    Vielleicht kann man aber noch die damalige Bewilligung überprüfen? :gruebel:

    Die Erledigung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des entsprechenden Titels ist offenbar noch nicht abgeschlossen. Es dürfte daher kein Problem mit der Frist von vier Jahren bestehen.

  • Kommt drauf an, wer Gläubiger ist. Bei einem immer noch minderjährigen Kind würde ich keine Veranlassung für eine Überprüfung sehen. Dann hätte man allerdings damals bei Bewilligung auch eine Befristung aussprechen können.
    Laut SV ist der Gläubiger ein Kind.

    Damit gilt die PKH-Bewilligung, sofern keine Befristung erfolgt ist, weiter und ich würde einfach den PfÜB erlassen, wenn er erlassreif ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (23. Oktober 2020 um 11:39) aus folgendem Grund: SV nochmal vollständig gelesen.

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