Anhörung der Nacherben durch Notar statt GBA?

  • Hallo, ich habe vom Notar als Anhang zur Erwerbsurkunde bereits eine zustimmende Stellungnahme des einzigen Nacherben in einfacher Schriftform zu einer entgeltlichen Veräußerung durch die befreite Vorerbin bekommen (siehe angehängte Datei). Ist es jetzt noch nötig, diesen selbst vor Löschung des Nacherbenvermerks nach Eigentumswechsel anzuschreiben? Ich denke mal, dies erübrigt sich? (Nacherbe lebt in den USA, hinsichtlich der Adresse müsste ich mich also wohl eh auf die Angabe des Notars verlassen)

  • Wenn Notariaten die Anhörung zu lange gedauert hat, habe ich gelegentlich schon darauf hingewiesen, dass man sich die Anhörung mit einer vorherigen schriftlichen Erkärung des Nacherben hätte sparen können.

  • Wobei die Überschrift nicht ganz paßt, weil dem Nacherben laut Anhang bewußt gewesen sein muß, in welchem Zusammenhang er sich erklärt. Durch was die Erklärung motiviert wurde, ist unerheblich. Hätte der Nacherbe von sich aus die Erklärung eingereicht, ohne vom Gericht dazu aufgefordert worden zu sein, hätte das ebenfalls genügt. Weshalb im Grundbuchverfahren Anhörungen meist nur im Zusammenhang mit Grundbuchunrichtigkeiten erfolgen, nicht dagegen bei eingereichten Bewilligungen. Die Anhörung unterliegt im Gegensatz zur Bewilligung nur keinem Formerfordernis.

  • Wenn Notariaten die Anhörung zu lange gedauert hat, habe ich gelegentlich schon darauf hingewiesen, dass man sich die Anhörung mit einer vorherigen schriftlichen Erkärung des Nacherben hätte sparen können.

    Ich weise die Notariate auch darauf hin. Im Übrigen wie die Vorposter: Die Erklärung des Nacherben ist formfrei, da im Anhörungsverfahren auch keine Form vorgeschrieben ist und daher kann man dem Notar auch keine Formvorschriften auferlegen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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