Testamentsauslegung mit Bedingung

  • Hallo,

    mir liegt ein notarielles Testament mit gegenseitiger Einsetzung beider Ehepartner vor. Der Mann ist nun verstorben. Die Witwe will ihr beider Grundstück dem Neffen übertragen.

    In § 6 des notariellen Testaments heißt es, dass die Verfügung von Todes wegen nach ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, wenn
    a) die Ehe nicht bis zum Tode des Erstversterbenden oder bis zum gleichzeitigen Tod bestand und Wirksamkeit hatte oder
    b) beim Tod eines von Ihnen ein Scheidungsantrag gestellt war und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen.

    Reicht es, wenn ich die Witwe an Eides Statt versichern lasse, dass die vorgenannten Bedingungen nicht vorliegen? Oder wie seht ihr das?

  • Hallo,

    mir liegt ein notarielles Testament mit gegenseitiger Einsetzung beider Ehepartner vor. Der Mann ist nun verstorben. Die Witwe will ihr beider Grundstück dem Neffen übertragen.

    In § 6 des notariellen Testaments heißt es, dass die Verfügung von Todes wegen nach ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, wenn
    a) die Ehe nicht bis zum Tode des Erstversterbenden oder bis zum gleichzeitigen Tod bestand und Wirksamkeit hatte oder
    b) beim Tod eines von Ihnen ein Scheidungsantrag gestellt war und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen.

    Reicht es, wenn ich die Witwe an Eides Statt versichern lasse, dass die vorgenannten Bedingungen nicht vorliegen? Oder wie seht ihr das?

    a) ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Ehemannes (wenn er denn noch der Ehemann war), in der Form des § 29 GBO.
    b) muss man sich (da negative Tatsache) versichern lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • a) Aus der Sterbeurkunde kann ich aber nicht ersehen, ob zum Zeitpunkt des Todes eine Ehesache anhängig war...
    b) wenn Anlass zu Zweifeln bestehen...

  • Du müsstest aber aus der Sterbeurkunde sehen, ob dort noch steht verheiratet. Hinsichtlich des möglichen Scheidungsantrages wäre eine eidesstattliche Versicherung ausreichend.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Da die Frage aus grundbuchrechtlicher Sicht gestellt wurde, dürfte dem Grundbuchamt lediglich das Testament nebst Eröffnungsniederschrift, nicht aber (auch) die Sterbeurkunde vorliegen.

    Diese kann man sich durch eine Beiziehung der Nachlassakte aber unschwer beschaffen. Eine solche Beiziehung ist im Übrigen stets zu empfehlen, wenn die Eintragung der Erbfolge nicht auf einem Erbschein beruht.

  • Meiner Ansicht nach geben die beiden Bedingungen lediglich den gesetzlichen Regefall in §§ 2268, 2077 BGB wieder.
    Sofern sich die Klausel daher lediglich an den gesetzlichen Bestimmungen orientiert, würde ich keinen Nachweis verlangen. Das müsste man sonst streng genommen bei jedem gemeinschaftlichen Testament.

    Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist (§§ 2268, 2077 BGB). Ein tauglicher Unrichtigkeitsnachweis liegt dann nicht mehr vor. Eine bloße Scheidungsklausel bzw. Verwirkungsklausel, die sich hieran orientiert, sollte noch keine Rechtfertigung dafür geben, trotz notariellen Testaments einen Erbschein zu verlangen.
    (BeckOK GBO/Wilsch, 40. Ed. 1.10.2020, GBO § 35 )

    Sofern die Ehe tatsächlich geschieden wurde, mache ich als Nachlassgericht dem Grundbuchamt in solchen Fällen aber eine Mitteilung.

  • Aufgrund eben jener Unwägbarkeiten habe ich (bei fehlendem Erbschein) nie eine Erbfolge ohne Beiziehung der Nachlassakten eingetragen. Dies gilt umso mehr, als die Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift nichts darüber besagt, ob nicht weitere letztwillige Verfügungen vorliegen, die evtl. erst nach der Eröffnung zur Nachlassakte gelangt sind oder ob es nicht ohnehin verschiedene Eröffnungen gibt, weil die eine vom Nachlassgericht und die andere vom hiermit nicht identischen Verwahrungsgericht vorgenommen wurde.

    Ich habe schon mehrfach auf diese Umstände hingewiesen. Aber manchen Grundbuchämtern fehlt es insoweit wohl am erforderlichen Problembewusstsein.

  • Meiner Ansicht nach geben die beiden Bedingungen lediglich den gesetzlichen Regefall in §§ 2268, 2077 BGB wieder.
    Sofern sich die Klausel daher lediglich an den gesetzlichen Bestimmungen orientiert, würde ich keinen Nachweis verlangen. Das müsste man sonst streng genommen bei jedem gemeinschaftlichen Testament.

    Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist (§§ 2268, 2077 BGB). Ein tauglicher Unrichtigkeitsnachweis liegt dann nicht mehr vor. Eine bloße Scheidungsklausel bzw. Verwirkungsklausel, die sich hieran orientiert, sollte noch keine Rechtfertigung dafür geben, trotz notariellen Testaments einen Erbschein zu verlangen.
    (BeckOK GBO/Wilsch, 40. Ed. 1.10.2020, GBO § 35 )

    Sofern die Ehe tatsächlich geschieden wurde, mache ich als Nachlassgericht dem Grundbuchamt in solchen Fällen aber eine Mitteilung.

    Im Ausgangsfall ist aber egal, wer den Scheidungsantrag gestellt hat. Der § 2077 BGB spricht aber vom Antrag des Erblassers, somit ist dies nicht der gesetzliche Grundfall.

  • danke für die Gedanken zu meinem Thema. Grundsätzlich ziehe ich auch die Nachlassakten für eine Grundbuchberichtigung bei. Grundsätzlich wissen wir aber nicht, ob nach Einsicht und Grundbuchberichtigung nicht doch noch ein Testament auftaucht...

  • danke für die Gedanken zu meinem Thema. Grundsätzlich ziehe ich auch die Nachlassakten für eine Grundbuchberichtigung bei. Grundsätzlich wissen wir aber nicht, ob nach Einsicht und Grundbuchberichtigung nicht doch noch ein Testament auftaucht...

    Das ist bei einer Erbscheinserteilung aber auch nicht anders.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!