Genehmigung des Betreuers

  • Für das Kind schlägt die Mutter aus, eine familiengerichtliche Genehmigung ist erforderlich. Das Kind wird während des Genehmigungsverfahrens volljährig, es wird wegen seiner Behinderung sofort unter Betreuung gestellt. Der Betreuer müsst ja jetzt anstelle des Volljährigen die Erbausschlagung genehmigen. Ist dafür wiederum eine Genehmigung erforderlich?

  • Jupp, ist sie. Es liegt nach Deinem Sachverhalt genehmigungspflichtiges Betreuerhandeln mit dem gewünschten Ergebnis einer Ausschlagung vor.

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  • Wie sieht es denn mit der Geschäftsfähigkeit des nun Betreuten aus?

    Frogs Frage ist durchaus berechtigt. Sofern der Betreute ausreichend geschäftsfähig ist, kann er die Ausschlagung auch selber erklären, die der Mutter genehmigen. Genehmigungspflichtig ist nur Handeln des Betreuers/Vormunds...

  • Die Frage war die nach einer (hier vorliegenden) Genehmigungsbedürftigkeit des Betreuerhandelns. Daß ein Betroffener ggf. selbst genehmigungsfrei handeln könnte, war nicht infrage gestellt.

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  • Eigentlich eine interessante Konstellation.
    Nach § 1643 II BGB sieht der Gesetzgeber eine Genehmigungserfordernis.
    Wenn mit Eintritt der Volljährigkeit jetzt derjenige Betreuer wird, der vorher nur mit Genehmigung handeln durfte, kann er dies mit einer einfachen Erklärung umgehen.
    Ob das so richtig ist?
    :gruebel:

  • Na ja, mir ist die Selbstverständlichkeit mit der felgentreu hier eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erwähnt hat, nicht ganz klar.

    Die durch den Betreuer erklärte Genehmigung gem. § 1829 Abs. 3 BGB ist keine Ausschlagungserklärung im Sinne des § 1822 Nr. 2 BGB, das dürfte zweifelsfrei sein.

    Einen Fall des § 1822 Nr. 1 BGB sehe ich hier auch nicht. In der Kommentierung habe ich dazu auch nichts finden können.

    Welchen Genehmigungstatbestand habe ich hier also? Was habe ich da übersehen?

    Mir geht es einfach darum: falls die Genehmigung des Betreuers nach § 1829 Abs. 3 BGB nicht genehmigungsbedürftig ist, entfiele mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Schutzfunktion des § 1643 Abs. 2 BGB zum Nachteil des Betreuten. Wäre es da nicht eher logisch, dass der Betreuer erneut ausschlagen müsste, um den Schutz des Betreuten wieder herzustellen?

    Schlachtet mich bitte nicht, wenn ich was offensichtliches übersehen haben sollte.

  • Die Genehmigung nach § 1829 Abs. 3 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das der Erbausschlagung zur Wirksamkeit verhelfen soll, welche durch die nicht erteilte Genehmigung des Familiengerichts nicht wirksam geworden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass für die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts das Gleiche gilt wie für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft selbst. Bedarf also die Erbausschlagung einer (nicht mehr erteilten familiengerichtlichen) Genehmigung, bedarf nunmehr die rechtsgeschäftliche Genehmigung dieser Erbausschlagung der Genehmigung, die an die Stelle der nicht erteilten und auch nicht mehr möglichen familiengerichtlichen Genehmigung tritt.

    Genehmigungsfrei ist die Genehmigung nach § 1829 Abs. 3 BGB natürlich, wenn sie mittlerweile volljährig gewordenen Kind selbst erklärt wird. Denn dann greifen für die Genehmigung infolge Volljährigkeit keine Genehmigungstatbestände mehr.

  • Die Genehmigung nach § 1829 Abs. 3 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das der Erbausschlagung zur Wirksamkeit verhelfen soll, welche durch die nicht erteilte Genehmigung des Familiengerichts nicht wirksam geworden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass für die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts das Gleiche gilt wie für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft selbst. Bedarf also die Erbausschlagung einer (nicht mehr erteilten familiengerichtlichen) Genehmigung, bedarf nunmehr die rechtsgeschäftliche Genehmigung dieser Erbausschlagung der Genehmigung, die an die Stelle der nicht erteilten und auch nicht mehr möglichen familiengerichtlichen Genehmigung tritt.

    Genehmigungsfrei ist die Genehmigung nach § 1829 Abs. 3 BGB natürlich, wenn sie mittlerweile volljährig gewordenen Kind selbst erklärt wird. Denn dann greifen für die Genehmigung infolge Volljährigkeit keine Genehmigungstatbestände mehr.


    Ich bezweifle nicht, dass es ein Rechtsgeschäft ist, aber nicht jedes Rechtsgeschäft ist genehmigungsbedürftig. Woraus leitest du vorliegend diesen Grundsatz ab? Gibt es da Rechtsprechung zu?
    Nicht missverstehen: ich fände diese Lösung gut und würde sie unterstützen, aber ich kann nicht ohne Grundlage eine Genehmigungserfordernis herstellen.

  • Was glaubst Du, weshalb die Nacherbenzustimmung eines Minderjährigen (Betreuten etc.) zu einer Verfügung des Vorerben den gleichen Genehmigungserfordernissen unterliegt wie die Vorerbenverfügung selbst, so der Minderjährige (Betreute etc.) sie als Vorerbe vorgenommen hätte?

    Grundlage ist schlichtweg, dass die in Form der Einwilligung oder Genehmigung erteilte Zustimmung den gleichen Regularien unterliegt wie das Rechtsgeschäft, in welches eingewilligt oder welches genehmigt wird.

  • Zitat

    Grundlage ist schlichtweg, dass die in Form der Einwilligung oder Genehmigung erteilte Zustimmung den gleichen Regularien unterliegt wie das Rechtsgeschäft, in welches eingewilligt oder welches genehmigt wird.


    cromwell, noch einmal: ich finde das im Ergebnis gut, aber eine Genehmigungserfordernis lässt sich nicht konstruieren, sondern muss sich aus dem Gesetz ergeben.
    Aus einer gefühlten Gesetzessystematik heraus kann ich keine Genehmigungserfordernis ableiten.
    Welche Norm würdest du denn hier anwenden? Unter § 1822 BGB kann ich es nicht subsumieren, so viel Phantasie habe ich leider nicht.

  • Zitat

    Grundlage ist schlichtweg, dass die in Form der Einwilligung oder Genehmigung erteilte Zustimmung den gleichen Regularien unterliegt wie das Rechtsgeschäft, in welches eingewilligt oder welches genehmigt wird.


    cromwell, noch einmal: ich finde das im Ergebnis gut, aber eine Genehmigungserfordernis lässt sich nicht konstruieren, sondern muss sich aus dem Gesetz ergeben.
    Aus einer gefühlten Gesetzessystematik heraus kann ich keine Genehmigungserfordernis ableiten.
    Welche Norm würdest du denn hier anwenden? Unter § 1822 BGB kann ich es nicht subsumieren, so viel Phantasie habe ich leider nicht.

    Für eine Einwilligung oder Genehmigung des Betreuers gilt das gleiche Genehmigungserfordernis, das für das entsprechende Rechtsgeschäft anwendbar ist, so wie wenn der Betreuer das Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hätte.

    Häufig kommt die Konstellation beim Einwilligungsvorbehalt vor. Zwar kann hier auch der Betroffene selbst den Grundstückskaufvertrag für sein Grundstück abschließen. Der Betreuer kann diesen genehmigen und benötigt die bG nach den üblichen Vorschriften. Ansonsten wäre der EV wirkungslos.

  • Nicht nur der Einwilligungsvorbehalt, sondern auch im Übrigen ließe sich ansonsten jeder Genehmigungstatbestand dadurch umgehen, dass der gesetzliche Vertreter nicht selbst handelt, sondern das Handeln des Vertretenen oder eines Dritten (ohne Vertretungsmacht) "lediglich" genehmigt.

    Der Fall ist kein anderer, als wenn der Betreuer ein Grundstück des Betroffenen veräußert, der Betroffene aber noch vor der Erteilung der Genehmigung verstirbt, von einem Minderjährigen beerbt wird und dessen gesetzlicher Vertreter nunmehr nach § 1829 Abs. 3 BGB genehmigt.

  • Sorry, aber merkt ihr nicht, dass ihr permanent eure Meinung äußert, dies aber nicht anhand des Gesetzes begründet? Ich habe jetzt mehrfach darum gebeten, mir eine Norm oder die Rechtsprechung hierzu zu nennen und es kommt nichts dazu.

    Ich WILL ja eine Genehmigungserfordernis, aber das ist doch keine Frage der eigenen Meinung, sondern der gesetzlichen Grundlage.:gruebel:

  • Dass die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit nicht anders behandelt wird als die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts selbst, kann in jedem einschlägigen Kommentar nachgelesen werden.

    Das sind Selbstverständlichkeiten, die sich bereits aus dem rechtlichen Charakter einer Genehmigung (oder Einwilligung) ergeben und der Gesetzgeber hätte gut zu tun, wenn er derlei rechtliche Selbstverständlichkeiten ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen wollte, nur weil sie sich dem einzelnen Rechtsanwender vielleicht nicht auf Anhieb erschließen.

    Wenn der Betreuer den Grundstückserwerber zur Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts bevollmächtigt, bedarf nicht die Vollmacht, sondern die Bestellung des Grundpfandrechts als solche der Genehmigung. Auch das steht nirgends im Gesetz, weil es schon daraus folgt, dass im Rechtssinne nicht der Vollmachtnehmer, sondern der Vollmachtgeber die Grundschuld (für den Betroffenen) bestellt.

    Wenn selbst rechtliche Selbstverständlichkeiten nicht mehr selbstverständlich sind, stellt sich die Frage, was man im Studium eigentlich beigebracht bekommt. Das kleine rechtliche Einmaleins sollte es schon zumindest sein.

  • Cromwell, dieser Beitrag ist annähernd beleidigend.

    Wenn du deine fehlende Argumentation ernsthaft so zu kompensieren versuchst, spricht das nicht wirklich für dich.

    Trotz mehrfacher Nachfrage konntest weder du noch ein anderer eine gesetzliche Grundlage für euer Bauchgefühl benennen. Ihr habt nicht einmal eine Norm ins Spiel gebracht, auf die man sich beziehen könnte.

    Mir scheint, die Defizite im Rechtsverständnis liegen hier nicht bei mir.

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