Es soll ein Teilungsplan aufgestellt werden für ein Grundstück, auf dem eine Freiflächenphotovoltaikanlage aufgestellt ist und jetzt hat der Verwalter neben der Pacht auch die Einspeisevergütung vereinnahmt. In einem vorherigen Versteigerungsverfahren wurde das Objekt dem jetzigen Eigentümer unter der Bedingung zugeschlagen, dass ein Eigentumserwerb an der freigegeben Anlage nicht stattfindet. Im Böttcher habe ich zu § 155 ZVG gefunden, dass nicht beschlagnahmtes Zubehör und er sich aus der Verwertung erzielte Erlös nicht zur Verwaltungsmasse gehören, lediglich die Zinsen, die aus der Anlegung der Masse erwachsen. Zählt die Einspeisevergütung zur Masse und muss ich im Rahmen des Teilungsplanes überhaupt feststellen, was zur Masse gehört?
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