Nachträgliche Berichtigung des Erwerbers

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Sachverhalt, bei dem ich einfach nicht weiter komme.

    Es handelt sich um einen Übergabevertrag, bei dem die Eigentümer (Eltern) verschiedene Grundstücke an ihre Kinder übertragen haben. Das Ganze wurde gemäß der Urkunde vollzogen und die jeweiligen Erwerber im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen. Nun fällt dem Notar 3 Monate später auf, dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die Urkunde dahingehend falsch war, dass eines der Grundstücke versehentlich an Kind 1 aufgelassen wurde und nicht wie gewollt an Kind 2.
    Hierzu reicht er mir einen Nachtragsvermerk gem. § 44a BeurkG ein, in dem er schreibt, dass die Eintragung im Grundbuch materiell-rechtlich unrichtig sei, da Wille der Beteiligten war und ist, dass Kind 2 das Grundstück erhält und das Grundbuch nun dahingehend berichtigt werden soll. Die Berichtigung beantragt er mir aufgrund Bezugnahme auf die Urkunde nebst Nachtragsvermerk.

    Hat jemand eine Idee ob das so funktioniert und wenn nein wie das Ganze gelöst werden kann? Mein Bauchgefühl ist eher ungut und alles was ich in der Kommentierung finde, beschreibt nicht eindeutig meinen Fall..

    Danke für Eure Hilfe!

  • Zur Frage der Berichtigung nach § 44a BeurkG finden sich im Forum einige Beiträge mit widerstreitenden Argumenten. Je nachdem, welcher Richtung man sich anschließt, kann man eintragen oder eben auch nicht. Bei der Entscheidung pro Eintragung bitte nicht vergessen, auf die übrigen Bescheinigungen (wie z. B. UB) zu sehen, ob sie noch hinsichtlich der Erwerbe passen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist dann ja nur noch Grundbuchberichtigung.

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  • Eine Grundbuchberichtigung könnte es nur insoweit sein, als der "falsche" Eigentümer (mangels entsprechender dinglicher Einigung) für das besagte Grundstück aus dem Grundbuch herausfliegt. Die Eintragung des "richtigen" Erwerbers (entsprechend der dinglichen Einigung) wirkt aber in jedem Fall konstitutiv, weil der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum durch die Eintragung des "falschen" Erwerbers nie verloren hatte.

    Wie ich schon an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht habe, bin ich aberskeptisch, ob das auf dem vom Notar vorgeschlagenen Wege so funktionieren kann.

  • Richtig, "nur noch Grundbuchberichtigung" war von mir zu kurz gesprungen.

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