Stehe gerade mit folgendem Problem auf dem Schlauch: Ein Schuldner wird vom Jugendamt gepfändet. In der Forderungsaufstellung stehen diverse Eingliederungszuschüsse und Jugendhilfen aus der Vergangenheit, die nicht bezahlt wurden. Der Schuldner bezahlt aktuell monatlich 150 € an "Zuschüssen" an ein Heim für seine beiden Kinder, 17 und 19 Jahre alt, die sich in einem Heim für schwer erziehbare Kinder befinden. Der Arbeitgeber als Drittschuldner möchte nun wissen, wieviele UHP er zu berücksichtigen hat oder ob es sich um eine privilegierte Unterhaltspfändung handelt, bei denen der Freibetrag durch das Gericht festzusetzen ist.
M,E handelt es sich bei den Eingliederungshilfen nicht um eine bevorrechtigte Pfändung, so dass grds. § 850 c ZPO zum Tragen kommt. Es stellt sich nun die Frage der zu berücksichtigenden UHP, den der Schuldner zahlt ja monatlich 150 € an Zuschüssen. Der Träger des Heims aber wiederum sagt, dass der Unterhalt derzeit "ruht". Wie viele UHP habe ich hier zu berücksichtigen? Ich steige hier leider nicht mehr durch und freue mich über zielführende Beiträge