diffizile Unterhaltspflichten

  • Stehe gerade mit folgendem Problem auf dem Schlauch: Ein Schuldner wird vom Jugendamt gepfändet. In der Forderungsaufstellung stehen diverse Eingliederungszuschüsse und Jugendhilfen aus der Vergangenheit, die nicht bezahlt wurden. Der Schuldner bezahlt aktuell monatlich 150 € an "Zuschüssen" an ein Heim für seine beiden Kinder, 17 und 19 Jahre alt, die sich in einem Heim für schwer erziehbare Kinder befinden. Der Arbeitgeber als Drittschuldner möchte nun wissen, wieviele UHP er zu berücksichtigen hat oder ob es sich um eine privilegierte Unterhaltspfändung handelt, bei denen der Freibetrag durch das Gericht festzusetzen ist.

    M,E handelt es sich bei den Eingliederungshilfen nicht um eine bevorrechtigte Pfändung, so dass grds. § 850 c ZPO zum Tragen kommt. Es stellt sich nun die Frage der zu berücksichtigenden UHP, den der Schuldner zahlt ja monatlich 150 € an Zuschüssen. Der Träger des Heims aber wiederum sagt, dass der Unterhalt derzeit "ruht". Wie viele UHP habe ich hier zu berücksichtigen? Ich steige hier leider nicht mehr durch und freue mich über zielführende Beiträge :)

  • Die Eingliederungszuschüsse, die der Schuldner für aktuelle Zeiträume zahlt, sind meines Erachtens Unterhaltsleistungen. Ich hätte jetzt keine Idee, was es sonst sein soll. Ich würde deshalb 2 Unterhaltspflichten berücksichtigen.

    Ältere Forderungen können im Insolvenzverfahren nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Sofern das Verfahren (noch) nicht eröffnet ist, muss man familienrechtlich fragen, ob derart alte Forderungen noch das Privileg von Unterhaltsforderungen haben können. Stichpunkt wäre insoweit Verwirkung. Eine wirklich Auskunft kann ich dazu aber nicht geben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Eingliederungszuschüsse, die der Schuldner für aktuelle Zeiträume zahlt, sind meines Erachtens Unterhaltsleistungen. Ich hätte jetzt keine Idee, was es sonst sein soll. Ich würde deshalb 2 Unterhaltspflichten berücksichtigen.
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    Aber wenn der Unterhalt laut (Stadt)jugendamt nicht geschuldet wird, kann das doch nicht sein. Es gibt doch auch eine Entscheidung, nach der ein Gefangener in der Anstalt auch keinen Unterhalt vom daheimlebenden Ehepartner zu beanspruchen hat. Die Jugendamtdame meint, 0 UHP seien anzusetzen. :mad:

    Aber danke, liebe Gegs.

  • Die Eingliederungszuschüsse, die der Schuldner für aktuelle Zeiträume zahlt, sind meines Erachtens Unterhaltsleistungen. Ich hätte jetzt keine Idee, was es sonst sein soll. Ich würde deshalb 2 Unterhaltspflichten berücksichtigen.
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    Aber wenn der Unterhalt laut (Stadt)jugendamt nicht geschuldet wird, kann das doch nicht sein. Es gibt doch auch eine Entscheidung, nach der ein Gefangener in der Anstalt auch keinen Unterhalt vom daheimlebenden Ehepartner zu beanspruchen hat. Die Jugendamtdame meint, 0 UHP seien anzusetzen. :mad:

    Aber danke, liebe Gegs.

    Hier sollte das Jugendamt einmal die Rechtsgrundlage darlegen, wieso der Schuldner nicht mehr unterhaltsverpflichtet sein sollte ........

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  • bei der Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen nach § 850c ZPO kommt es ja nicht auf das Bestehen der Verpflichtung sondern auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung an.

    Fraglich ist, wie die 150 EUR zu behandeln sind.
    Soweit diese einen Kostenbeitrag nach dem SGB darstellen, dürfte es wohl nicht unter die Gewährung von Unterhalt für die Kinder fallen.
    Soweit der Schuldner keine anderweitigen Unterhaltsleistungen erbringt, wären tatsächlich 0 Unterhaltspflichen zu berücksichtigen.

    Der Schuldner könnte allenfalls versuchen, da sich sein verfügbares Einkommen aufgrund der Pfändung mindert, eine Befreiung vom Kostenbeitrag zu erlangen.

    Im Zweifel ist eine klarstellende Entscheidung des Gerichts zu den zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten zu erwirken.
    Liegt der Pfändung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde, wäre die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzurufen.

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