Genehmigung erforderlich, wenn Betreuer einverstanden?

  • Hallo,

    ich bin mir gerade etwas unsicher.

    In einem Fall ist für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
    Das Haus des Betroffenen soll verkauft werden.
    Der Betreuer erklärt, dass der Betroffene selbst in der Lage ist, den Kaufvertrag zu unterzeichnen und der Betreuer damit einverstanden ist. Benötigt man dann noch eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht? Da EW angeordnet, ist es ja ein Indiz, dass er solche Rechtsgeschäfte eher nicht überblickt.
    Oder muss nur die Einwilligung des Betreuers in irgendeiner Form dem Betreuungsgericht nachgewiesen werden?

  • Jürgens Betreuungsrecht sagt da unter § 1903 Rn. 18 folgendes:

    Soweit der Betreuer selbst für eine entsprechende Willenserklärung in Vertretung des Betreuten der Genehmigung bedarf, gilt dies auch für seine Einwilligung zu einer entsprechenden Willenserklärung.


    Das ist auch das, was bei uns am Gericht vertreten wird.

    Der Betreuer muss ja die Willenserklärung des Betreuten genehmigen und dann ist eben seine Genehmigungserklärung betreuungsgerichtlich zu genehmigen.
    Geprüft wird dann bei uns dasselbe, wie wenn der Betreuer den Vertrag unterschreiben würde.

  • Bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt ist der Betroffene in rechtlicher Hinsicht zu gar nichts in der Lage.

    Wie schon zutreffend gesagt wurde, gilt für die Einwilligungdes Betreuers nichts anderes als für die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst.

    Das Gleiche gilt übrigens, wenn der Betreuer ein Rechtsgeschäft nachgenehmigt.

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